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steuerliche Absetzbarkeit von Domainnamen?

Antwort lauft Bundesfinanzhof-Urteil: njet. Mehr dazu auf Suchmaschinen News, „Domain-Namen nicht von der Steuer absetzbar

Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

16 Kommentare

  • @Frank Kerkau: Die laufenden Kosten kann man natürlich absetzen – das sind Betriebsausgaben.

    Dennoch schockiert mich das Urteil. Denn es gibt eine Reihe von Unternehmen, die mittlerweile große Investitionen in Domains vorgenommmen haben (einige meiner Beteiligungen gehören dazu). Das bindet unnötig Kapital, welches fehlen wird um Investitionen zu tätigen und damit Arbeitsplätze zu schaffen. Leider passiert in der deutschen Steuerpolitik immer wieder das Gleiche und es führt dazu, dass wir Deutschen nicht so wettbewerbsfähig sind wie unsere Kollegen im Ausland.

  • Willkommen in der Steuerpolitik. Gestern noch der Artikel zum Gewerbe & adsense. Tenor: Es muss einfacher werden, alles zu kompliziert. Heute die Domainkosten. Hier ist es einfach: Die domain ist ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Eigentlich klar. Statt Vereinfachung wollen hier auf einmal die Kommentatoren eine Sonderregelung.

    Die Steuerpolitik krankt daran, dass jede Berufs- und Lebenslagengruppe ihre eigene zugeschnittene Regelung haben will. Dem einen seine domain ist das anderen seine Kinderbetreuungskosten.

  • Die Maße der hier anwesenden wir sowieso einen Privatkauf tätigen und anschl. privat verkaufen. Absetzbar ist dann sowieso nichts und der Gewinn nicht zu versteuern. Die derzeitg gültige Spekulationsfrist sollte man jedoch beachten.
    Ich denke das ist am einfachsten. Denn gewerbliche Domainhändler gibt es nur wenige.

  • Ich habe für meine Firmen insgesamt eine dreistellige Zahl von Domains auf mich privat laufen. Einige davon habe ich den Vorbesitzern zu drei- oder vierstelligen Beträgen abgekauft. Sowohl die laufenden Gebühren (fünfstellig pro Jahr) als auch die Kaufpreise konnte ich bislang problemlos mit den Kaufverträgen als steuerlichem Nachweis komlett absetzen. Allerdings unter exakt dem selben Vorbehalt meines Steuerberaters, der auch im zitierten Artikel steht.

    Würde es das FA nicht akzeptieren, so begänne ich zu argumentieren, dass ich von den erworbenen Domains durch meine Firmen Mieteinnahmen erziele, die ja auch als Einkommen zu versteuern sind.

    Sehr interessant wäre zu erfahren, wie es anderen dabei geht. Denn die Rechtsprechung entspricht tatsächlich nicht den Bedürfnissen der Praxis.

  • @Tim

    Es muss nicht einfacher werden, sondern die Leute müssen lesen lernen. Das ist schon der zweite Sturm im Wasserglas, den ich hier lese, weil sich die Leute nicht informieren, sondern sich gleich aufregen.

    @Jens Kunath

    Du müsstest Das schon genauer ausführen, warum das Investitionen behindern soll.

    a. Es ist nicht normal, dass eine Domain soviel kostet.

    b. Nehmen wir mal an 10 Jahre lineare Abschreibung. Macht bei beagter Domain 350 Euro mehr in der AFA. Damit stehen bei Steuersatz von 50 Prozent (zu hoch angesetzt) 14,38 Euro mehr im Monat zur Verfügung.

    Wie schaffst Du den damit einen Arbeitsplatz. Kinderarbeit in Indien lässt sich damit finanzieren.

    GS

  • @StephanZ

    Ich weiß nicht, ob Du Dir vorstellen kannst, dass es tatsächlich Domains gibt, die sehr teuer sind. Ich habe einige Domains im Portfolio, die deutlich 5 stellig gekostet haben. Ich kenne Domains, wo mehrere hunderttausend oder gar Millionen Euro ausgegeben wurden. Für diese Fälle ist es in der Tat relevant über Abschreibungen zu sprechen. Zugegeben, es sind nur einige wenige Domains. Aber erstens kommt es auf die Summe aller Fälle an, die dann einen großen Betrag ausmachen. Und besonders die teuren Domains sorgen natürlich durch die Größe der Projekte für neue Arbeitsplätze.

  • @Jens Kunath

    Ich kann mir das vorstellen, bzw. ich weiß das sogar. Das sind waren meistens Domains, wo jemand schneller war bzw. jemand geschlafen hat.

    Wenn jemand solche Summen ausgibt, hat er den entsprechenden Umsatz, und es dürfte in der Größenordnung dann wieder Peanuts sein.

    GS

  • wie man auf die Idee kommen kann, den Anschaffungswert einer Domain abzuschreiben, entzieht sich meiner Logik:) Ist ja nicht so, dass der Wert durch Abnutzung verfällt, so wie bei Gebäuden (AV) oder anderen Verbrauchsgütern (UV). Wenn man jedoch eine Domain überteuert eingekauft hat, bietet es sich an, kaufmännisch vorsichtig zu bilanzieren;)

  • Ich finde die Überschrift „Domainnamen nicht steuerlich absetzbar“ hat die Diskussion in die falsche Richtung geführt. Wer das Urteil gelesen und verstanden hat (ohne steuerliche Vorbildung schwierig), wird festgestellt haben, dass es hier nur um die jährliche Abschreibung geht. Um die Abschreibung ermitteln zu können, braucht man die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts. Die gibt es nicht bei einem Domainnamen, deswegen ist es folgerichtig, dass keine Abschreibung angesetzt werden darf. Das heißt aber nicht, dass der Name komplett nicht abziehbar ist. Wenn die Domain später mit Verlust verkauft wird, dann darf dieser Verlust sehr wohl steuerlich abgesetzt werden. Ein Tipp noch für alle, die für den Domainnamen max. 475 € (brutto) ausgegeben haben. In diesem Fall darf die Domain sofort als geringwertiges Wirtschaftgut abgeschrieben werden.

  • siehe Bilanzierungsrichtlinien zur Frage, wie man zu bilanzieren hat, wenn klar ist, dass ein Wirtschaftsgut mit dem vollen Anschaffungswert zu aktivieren ist und später verkauft wird. Das war ja nicht Gegenstand der Betrachtung.

  • Die Überschrift des Beitrags ist „Die steuerliche Absetzbarkeit von Domainnamen“. Das habe ich erläutert. Von Bilanzierungsrichtlinien muss man hier nicht sprechen, weil die meisten kleineren Unternehmer gar nicht bilanzieren, sondern eine Einnahme- Überschussrechnung machen (vereinfachte Gewinnermittlung)

  • Im HGB stehen nur allgemeine Vorschriften. Die für die Besteuerung relevanten Vorschriften stehen im EStG. Hier spezielle die §§ 4 – 7

  • anders kann es aber sein, wenn sich der Domain-Name von einem Schutzrecht wie z.B. einer Marke ableitet (qualified Domain).
    Dann bestimmt sich der Wert der Domain nach dem ihr zugrunde liegenden Recht. Wird dem Inhaber die Verwendung der Domain wegen
    Verletzung des Namens- oder Markenrechts zivilrechtlich von einem Dritten untersagt, dann ist eine Teilwertabschreibung möglich.