Sonstiges

Telemdiengesetz und Blogger

ein interessantes Interview auf Akademie.de mit dem RA Jan A. Strunk als Webcast

Im Interview erläutert Rechtsanwalt Jan A. Strunk, wie eine Gegendarstellung eingefordert wird und was zu tun ist, wenn sich der Beklagte weigert diese zu veröffentlichen. Außerdem erklärt er den Unterschied zwischen einer Gegendarstellung sowie einer Unterlassungsaufforderung und der Richtigstellung. Auch die Frage nach Schadensersatz und wer wem was wann bezahlen muss, ist Gegenstand unseres Experten-Interviews

Allerdings sagt RA Struck ganz klar, dass man in der Rolle als angebliches, meinungsbildendes Blog definitiv darauf achten muss, was man sagt, wie man es sagt (Tatsachenbehauptung oder Meinungsbehauptung) und wie sorgfältig man vorher recherchiert hat, wenn man etwas als Faktum hinstellt. Sonst drohen Konsequenzen. Auf Gegendarstellung hat ein Betroffener stets das Recht, kostenlos, ob man als Blogger nun ein Problem damit hat oder nicht. Die Gegendarstellung muss in gleicher Weise prominent plaziert werden. Der Betroffene kann das per einstweiliger Verfügung durchsetzen. Im Gegensatz dazu steht die Unterlassungserklärung wie auch eine Schadensersatzklage, das ein Verschulden des Bloggers vorausssetzt, das gerichtlich zu klären ist.

Wann ist also ein Blog als meinungsbildend anzusehen, das quasi (?) mit dem gleichen Status wie eine presserechtliche Organisation gleichzusetzen ist?


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Spannendes Interview, unbedingt anschauen!!
tmg

Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

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