Sonstiges

Mini-GmbH (UG) naht

heute hat der Bundestag das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ beschlossen und es muss nun noch durch den Bundesrat, so dass es im Herbst diesen Jahres endgültig in Kraft getreten sein wird (nur die Opposition ist dagegen, daher erscheint es als realitisch, dass es im Bundesrat durchgeht).

Was das bedeutet? Unter anderem, dass die GmbH eine kleine Schwester namens „UG“ ((=Unternehmergesellschaft) zur Seite gestellt bekommt. Die nach notarieller Beurkundung (man kann ein „Standardformular“ nutzen, das den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste beinhaltet) zwar ebenso wie der große Bruder haftungsbeschränkt ist, die Ausschüttung der Gewinne aber bis zu einem Maximum von 75% begrenzt wird, da es quasi keine Vorgaben mehr über die Höhe des Mindeststammkapitals gibt (1 Euro reicht). 25% des Gewinns sind ins Stammkapital zu überführen, bis das Limit von 25.000 Euro erreicht ist, demnach dem Mindeststammkapital einer üblichen GmbH entspricht. Und die Gesellschaft in eine normale GmbH ungewandelt werden kann (nicht muss!). Zu den Gründungskosten (Finanztreff): Die Kosten belaufen sich auf 20 Euro Gebühren und 100 Euro für den Eintrag ins Handelsregister. Rund 1000 Euro sind für die notarielle Beurkundung und den Handelsregistereintrag einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlich.

Was ich noch nicht herausgefunden habe ist, ob sich im Zuge der Reform für die UG Teile der Buchführungsvorschriften ändern. Da ich aber nix von HGB-Änderungen gelesen habe, gehe ich davon aus, dass nach wie vor sämtliche Bilanzierungsrichtlinien einer Kapitalgesellschaft wie gehabt anzuwenden sind. Die Gründung selbst ist damit zwar finanzschonender (und lt. Novellierung auch schneller), aber die mit den Bilanzierungsvorgaben einhergehenden Kosten werden damit mit mind. geschätzten 5.000 Euro zu veranschlagen sein, also same as usual. Ob damit der Betrieb einer Kapitalgesellschaft und dessen höheren gesetzlichen Anforderungen für einen Gründer nur wegen der Haftungsrisiken lohnenswerter gegenüber dem Betrieb einer Personengesellschaft ist, muss man schon selbst abwägen. Sollte das Haftunsgrisiko kein tragender Faktor sein, empfiehlt es sich durchaus, zum Start über eine Personengesellschaft nachzudenken und nach finanzieller Glättung der ersten Geschäftsjahre später die Firma in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu überführen. Denn das Letzte, womit man sich in der ersten Phase herumkloppen will, sind die teuren Bilanzierungsvorgaben und auch sonst sehr strikten Vorgaben seitens des Gesetzgebers bezüglich einer etwaigen Insolvenzverschleppung aufgrund Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Eine Kapitalgesellschaft ist nun einmal ein sperriges Gefüge für einen finanzschwachen und unerfahrenen Gründer. Und wie die Banken auf die UG reagieren werden, steht eh auf einem anderen Stern. Sie behandeln ja schon GmbHs aufgrund der Haftungsgrenzen nicht gerade besonders, wie dann erst eine UG mit einer 1 Euro Stammkapitaldecke?


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Alles Weitere entnehmt bitte der entsprechenden Seite des Bundeswirtschaftsministeriums: Die GmbH Reform oder den Google News, falls Euch das Amtsdeutsch zu kompliziert ist;)

via Dittes

Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

34 Kommentare

  • Richtig interessant wird das Ganze mit dem nächsten großen Gesetz, das kommt:

    Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG, was für ein Wort) hebt in seiner derzeitigen Entwurfsform die Schwellenwerte für die Verpflichtung zur Bilanzierung auf 500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn pro Geschäftsjahr. Dies wäre auch ein Segen für viele bestehende Einzelkaufleute und Personengesellschaften oberhalb der derzeitgen Grenzen.

  • Freiberufler bilanzieren gem. Mittelstandentlastungsgesetz ab 500.000 EUR Umsatz oder 30.000 Gewinn. Die Bilanzierung sollte kein Hinderungsgrund für die GmbH-Gründung sein. Vorteile: das eigene Gehalt wirkt steuermindernd, die Akzeptanz im Wirtschaftsleben erhöht sich drastisch mit ‚GmbH‘ auf der Visitenkarte, man muss zum Jahresende kein Sonderbetriebsvermögen ermitteln. Und Buchführung muss ich so oder so machen, egal mit welcher Gesellschaftsform.

  • Ich weiß immer nicht so ganz, wo das Problem bei der Bilanzierung liegt – wenn man einen guten Draht zu seinem Steuerberater hat, und der kein Halsabschneider ist, kostet das auch nicht wirklich mehr als eine normale EÜR – denn er drückt, hat er das Jahr über schon gebucht, am Ende nur aufs andere Knöpfchen und lässt von seiner Software ein paar mehr Seiten generieren …

  • Hintergrund ist erstens der Wettbewerb zwischen den Gesellschaftsformen (man denke an die englische Limited) und der reduzierte Kapitalbedarf vor allem der Dienstleister (Hauptanteil).
    Hinsichtlich der tatsächlichen Gründungskosten sollte man aber doch etwas realistischer rechnen, wenngleich es sicher eine spannende Änderung wird.

  • Ich denke, ganz entscheidend wird sein, wie beratungswillig Gründer oder Wechselwillige sein werden.
    Denn neben dne offensichtlichen Verbesserungen bzw. Vereinfachungen lauern abseits davon Nachteile wie höhere laufende Kosten, aufwändigere bürokratische Pflichten etc.
    Auch dürfte das Gründerpaket mit dem standardisierten Gesellschaftsvertrag nur bedingt die realiter erforderlichen Regelungen abdecken. Diese Fallstricke bleiben hoffentlich nicht unberücksichtigt.

  • @trenc, da hat sich mW nix geändert, das war mal im Plan, wurde aber wieder verworfen, um den gefühlten Status der normalen GmbH nicht zu verschlechtern, so die Argumentation irgendwie…

  • Die GmbH-Reform…

    Nachdem das GmbH-Gesetz sehr lange nicht mehr grundlegend aktualisiert wurde, hat der Gesetzgeber seit langem eine GmbH-Reform geplant. Dabei wurde es nach der anfänglichen Euphorie um die Neueinführung einer GmbH-Einstiegsvariante (der Unter…

  • Hallo zusammen, wir haben da auch mal paar Infos zur Mini GmbH vorbereitet…, VG, René

    [Admin: Wegen Keywordspam Name und Link entfernt, VG, Rob]

  • Ist doch gut das nun den Bürgern auch die Möglichkeit gegeben werden soll eine „€œ1 Euro“€? in Deutschland zu gründen“€¦. Kann vielen Gründungswilligen nur recht sein“€¦.bleibt abzuwarten, wie sich alles entwickelt. Wenn Ihr weitere Informationen sucht, einfach mal unter http://www.blog.limitedprofis.de vorbeischauen. ( Ich hoffe ich darf meinen Link veröffentlichen…Danke )

  • Jetzt scheint es amtlich zu sein. Bundesrat hat den Beschluß bewilligt. Somit kann ab 01.11.2008 die Mini-GmbH gegründet werden.
    Ich denke gegenüber der Limited hat Sie Vorteile, da Sie einfach keinen Auslandsbezug hat. Natürlich bringt eine GmbH einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich, dafür ist sie aber in der Haftung beschränkt. Es kann sich also jeder selber überlegen ob sich der Aufwand für die Haftungsbeschränkung bei seiner Geschäftstätigkeit lohnt.

  • Hab beim googlen noch folgenden Vergleich gefunden.

    ein-euro-gmbh.net/gruendung/mini-gmbh-vs-limited/vergleich

    Grüße Killian

  • @Kilian: Das Amt des Bundespräsidenten ist hautpsächlich repräsentativer Natur, aber wir sollten Herrn Köhler doch noch Gelegenheit geben, das Gesetz zu unterzeichnen – sonst nix mit UG ab 1.11.2008… 😉

  • @ Stefan

    Schicke an Herr Köhler eine Entschuldigung ! 🙂
    Du hast natürlich Recht, unterschreiben muss er noch ! Aber ich denke wir können davon ausgehen, dass er dies auch tut. Wissen tun wir es definitiv erst, wenn er es tatsächlich unterzeichnet hat .

  • Gewinne der Unternehmergesellschaft dürfen nicht voll ausgeschüttet werden, weil die UG zur GmbH heranwachsen soll. Das ist für Gründer interessant. Wer danach gute Gewinne erwirtschaftet, kann ab 25.000 Euro Stammkapital das ganze in eine GmbH umwandeln. Ein Vorteil der UG ist es auch, dass sie aus dem deutschen Recht heraus entwickelt wurde. Bei ausländischen Rechtsformen treten aus Erfahrung früher oder später oft Regelungslücken, Widersprüche,sowie Rechtsunsicherheiten oder sogar Rechtsunvereinbarkeiten auf. Auch sollten bei einer Limited die Folgekosten beachtet werden, da z.B. jedes Jahr ein Geschäftsbericht in englischer Sprache vorgelegt werden muss.

  • @ Killian:

    „…ich gehe weiter davon aus, dass das Gesetz zum 01.11. in Kraft tritt, auch wenn es meines Wissens bisher noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Dies dürfte aber dieser Tage noch geschehen.“

    Da sind wir doch gespannt. 🙂

  • @ Stefan

    Also die Spannung bleibt definitiv ! Auf allen einschlägigen Seiten keine Informationen hierzu. Steht Dein Angebot noch mit dem Porto ? 🙂 Dann schreiben wir jetzt doch mal den Bundespräsidenten an, mit der Bitte um Unterzeichnung !

  • @Killian: Das’n Wort. Wenn Du in Berlin wohnen solltest, komme doch heute am frühen Nachmittag zum Eiseisen vorbei – wenn Du schon das Porto übernimmst… 🙂

  • Gestern im Radio gehört, dass es für (freiberuflich aufgestellte) Dienstleister interessant sein könne als Gründer den Betrieb als „Ein-Mann-Unternehmens-Gesellschafter“ nach Außen darzustellen. Vieles ist mir als seit Dez. 2007 selbständig auftretende Fachkrankenpfleger noch ziemlich unklar – BWS ist ja auch nicht mein Ding. Der „Ein-Mann-Betrieb“ soll erweitert werden. Der wichtigste Frage: Wenn von den Bruttoeinnahmen ein nennenswerten Betrag als Betriebsvermögen eingesetzt wird, beispielsweise 5000 € br, ist dieser Betrag zuerst zu versteuern und Sozialversicherungspflichtig auf ein Netto zu reduzieren, um diesen Betrag ins Betriebsvermögen zu übernehmen? Oder ist ein ins Betriebsvermögen kontiertes Brutto erst dann zu versteuern und SV-Pflichtig zu verbeitragen, wenn diese Mittel in Parte aus dem Betriebskapital entnommen werden?

    Marten Wiersma

  • Okay – mein Steuerberater wird’s schon richten. Hätte sein können, dass ähnlich situierte Freelancer mit entwicklungsfähiges Konzept Erfahrungen hätten, inwieweit steuer- und SV- rechtlich tendentiell eine Umwandlung zur UG finanzpolitisch interessant sein könnte.

    Dass der Außendarstellung eines Einpersonengesellschafter sich günstiger entwickelt und profesioneller wahrgenommen wird, wie wenn ein „Einman-Betrieb“ auf dem Niveau eines fleißigen Fachmann/Fachfrau reduziert wird, davon bin ich überzeugt. Gerade in dem Zukunftsbereich der (soziologisch betrachtete) Prekär-Selbständigkeit“ in nicht repräsentative Berufssparten könnte das UG ein Forum bieten , um als UG-Gesellschaft marketingsmäßig gesellschaftsfähiger zu werden.

  • […] und die Vor- aber auch Nachteile kurz skizzieren. In jedem Fall hat der Gesetzgeber (wenn auch mit einigem Vorlauf) mit der sogenannten „Unternehmergesellschaft“, abgekürzt UG (haftungsbeschränkt), eine […]

  • Wenn wir mal ehrlich sind, hat die Mini GmbH es nicht geschafft, das Interesse an Firmengründung Ausland zu verringern, aber eine Alternative gegenüber einem Gewerbeschein ist es sicher.