Sonstiges

USA: Filesharer muss 1,5 Millionen Dollar Schadenersatz für 10 Filme bezahlen

Pittsburgh Pirates - CC/BY 2.0 von daveynin

14 Jahre nach der Entstehung der Tauschbörse Napster müsste eigentlich dem letzten Nutzer klar sein, dass man sich mit Peer-to-Peer-Transfers nichts als Ärger einhandelt. Zwar entschied im Mai dieses Jahres ein US-Richter, alleine die Feststellung der IP-Adresse sei kein ausreichender Beweis für eine vollzogene Urheberrechtsverletzung. Im vorliegenden Fall verhielt sich der Betroffene allerdings besonders ungeschickt und räumte zum Vorteil des Klägers jeden Zweifel über seine Tat aus.

Sein Missgeschick bestand primär darin, nicht vor Gericht zu erscheinen, um dort seine Verteidigung vorzubringen. Außerdem konnte das klagende Erotikunternehmen Flava Works beweisen, dass der Porno-Uploader aus Hampton, Virginia ohne Zweifel für die Verbreitung eines Schwulenpornos verantwortlich war. Das aus Miami stammende Unternehmen hatte zur Beweisführung in den von Kywan Fischer gekauften Filmen verschlüsselte Hinweise eingebunden, die die Identität des Käufers offenlegte. Auch wenn das IT-Portal „CNET“ den Begriff nicht in den Mund nimmt, handelte es sich dabei aller Wahrscheinlichkeit nach um im Film eingebettete Wasserzeichen.

Fischer wurde für die Verbreitung von zehn Filmen mit einer Schadenersatzanforderung in Rekordhöhe überzogen. Der zuständige Richter vom Bundesgericht Illinois verurteilte den Tauschbörsenbenutzer zur Zahlung von insgesamt 1,5 Millionen US-Dollar. Pro verbreitetem Film wurden dabei 150.000 US-Dollar veranschlagt. Auch das P2P-Blog TorrentFreak kann nichts darüber aussagen, wie es zu dieser astronomischen Summe kam.


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Im hauseigenen CocoStore werden die DVDs des Unternehmens übrigens für rund 15 Dollar angeboten. Um den Schadenersatz von 1,5 Millionen Dollar zu erreichen, müsste Flava Works nicht weniger als 100.000 DVDs verkaufen. Jemand im Management hat ganz offensichtlich mit spitzem Bleistift nachgerechnet und erkannt, dass es leichter ist, eine Einzelperson zu verklagen, statt die eigenen Werke in entsprechend hoher Stückzahl zu veräußern.

Um es mit den Worten der Kollegin von „CNET“ auszudrücken, der Ausgang des Verfahrens wird möglicherweise dafür sorgen, dass der Betroffene im Armenhaus landet. Außerdem entfaltet der Urteilsspruch abschreckende Wirkung auf alle derzeit laufenden Verfahren. Es wird zahlreiche Rechtsanwälte dazu verleiten, ihren Mandanten zu einer außergerichtlichen Einigung und somit zur Zahlung einer vergleichsweise hohen Summe zu raten. Von daher dürfte von diesem Urteil die gesamte Content-Branche der USA profitieren. Um es mal auf den Punkt zu bringen: Mission erfüllt, Firma gewinnt Verfahren, Filesharer zahlungsunfähig, Firma geht möglicherweise leer aus.

Wir haben den deutschen Betreiber einer großen Filesharing-Webseite um eine Einschätzung gebeten. Er kann das Erreichen einer Schöpfungshöhe bei den meisten billig produzierten Pornofilmen nicht erkennen. Der Admin der P2P-Seite glaubt, das Unternehmen habe pro Film maximal 5.000 US-Dollar investiert und möchte nun auf Basis ihrer „Billigproduction“ den illegalen Verbreiter der Pornos „abzocken„. Bei vielen pornographischen Werken hält er die Existenz des Urheberrechts für zweifelhaft, weil sich diese aufgrund des geringen Aufwands nur geringfügig voneinander unterscheiden.

Abschließend halten die anonymen Blogger von DieTrollDie fest, dass man aus diesem Urteil lernen und stets im Fall einer Vorladung vor Gericht erscheinen sollte. Auf deutsche Verhältnisse übertragen sei jedem Empfänger einer P2P-Abmahnung geraten, einen Fachanwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen, statt den Forderungen der Abmahnanwälte ungeprüft nachzukommen.

Bild: fotopedia.de

(Lars Sobiraj)

Über den Autor

Ehemalige BASIC thinking Autoren

Dieses Posting wurde von einem Blogger geschrieben, der nicht mehr für BASIC thinking aktiv ist.

8 Kommentare

  • Napster wurde im Juli 2001 abgeschaltet. Derzeit gibt es nur noch den legalen Anbieter Napster, wo du online Musik kaufen kannst.

    Alle offenen P2P-Netzwerke können dazu benutzt werden, die IP-Adresse des Filesharers ausfindig zu machen. Dazu müssen sich die IP-ermittelnden Firmen nur in den Transfer einklinken und so tun, als wollten sie selbst das entsprechende Werk beziehen.

  • In diesem Beispiel hat der Täter wohl gedacht warum einen low-budget Müllfilm für 15$ kaufen. Für die 1,5 Mio. hätte er sich wohl alle Darsteller für ein Jahr zum Knecht machen können. Ich werde mich im Herbst wohl doch für Jura immatrikulieren 🙂

  • @Lars Sobiraj
    „Alle offenen P2P-Netzwerke können dazu benutzt werden, die IP-Adresse des Filesharers ausfindig zu machen…..“

    Das stimmt im Prinzip, nur bleibt die Frage welche IP damit ermittelt wird, denn es gibt Proxy, Tor oder VPN Tunnel und diese IP sind dann nicht die des Filesharers.
    Man sollte also sagen wer „ungeschützt“ mit seinem heimischen Rechner und IP Adresse in P2P-Netzwerke Urheberrechtsverletzungen begeht ist leicht zu Ermitteln.

  • Hi,

    ok der Betrag klingt jetzt warscheinlich echt hoch. Aber ich denke die Filmindustrie will einfach ein Exempel setzen.

  • @Julia: Ja, möglich. Das ändert aber nichts daran, dass man mit der Abschreckung ein Exempel statuieren wollte und das auch tun wird.

    @Mika B.: Nur eine Minderheit der Filesharer benutzt derzeit eine der Optionen, um die eigene IP-Adresse zu verschlüsseln. Außerdem sind diese Möglichkeiten meist mit Unkosten verbunden und drücken nicht selten die Transfergeschwindigkeit nach unten.