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Private eBay-Verkäufe: Das sind die rechtlichen Fallstricke

In der heutigen Kolumne beschäftigen wir uns mit Verkäufen von Privatpersonen auf der Handelsplattform eBay. Während der Verkauf von Waren auf Auktionsplattformen wie eBay für Gewerbetreibende eine ganze Latte an Vorschriften und Vorgaben mit sich bringt, sollten auch Privatleute aufpassen, dass sie nicht in juristische Fallen tappen. Denn bei einer ganz gewöhnlichen privaten eBay-Auktion können auch viele juristische Probleme auftreten. Die wichtigsten Punkte, die man bei einer privaten eBay-Auktion beachten sollte.  // von Boris Burow


Warum ist das wichtig?

Immer noch verkaufen viele Menschen Waren auf eBay. Oftmals gehen viele Verkäufer davon aus, nicht gewerblich zu handeln oder jederzeit ein Angebot beenden zu können – ein Irrtum, der teuer werden kann.

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Privat? Gewerblich?

Die erste Problematik, die viele private eBay-Verkäufer betrifft ist die, dass man davon ausgeht, privat zu handeln solange man kein Gewerbe angemeldet hat. Die Frage aber ob man überhaupt noch privater eBay-Verkäufer ist oder nicht schon längst gewerblich handelt, ist nicht an dem Status des Kontos festzumachen, sondern anhand der objektiven Umstände. Sobald man sein Konto auf gewerblich umstellt, wird man sich zunächst auch als Gewerbetreibender behandeln lassen müssen. Es wird hier zwar möglich sein, das Gegenteil zu beweisen, aber ein gewerbliches eBay-Konto ist zumindest ein sehr starkes Indiz für ein gewerbliches Handeln.

Sofern ich gewerblich handle, muss ich neben der Gewerbeanmeldung und der Anzeige gegenüber dem Finanzamt auch eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften, darunter

und viele andere einhalten. Daher vermeiden es viele private Verkäufer in den gewerblichen eBay-Handel einzusteigen. Problematisch ist aber, dass so ein Übergang schleichend sein kann. Gewerblich ist tätig, wer auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung handelt. Es ist daher nicht notwendig, dass ich mit meinen eBay-Verkäufen auch Gewinn erziele, es reicht die Gewinnerzielungsabsicht. Die Rechtsprechung musste sich in vielen Fällen schon mit der Frage beschäftigen, ab wann jemand gewerblich bei eBay handelt. Auf die innere Motivation kommt es hierbei nicht an.

Gewinn muss nicht erzielt werden für Gewerblichkeit

Wer zum Beispiel einen Dachboden ausräumt und eine Vielzahl von Büchern, Filmen, Einrichtungsgegenstände, etc. verkauft, kann als Gewerbetreibender angesehen werden, auch wenn es sich nur um eine einmalige Aktion handelt. Wer regelmäßig Waren bei eBay verkauft, kann auch schnell als gewerblich eingestuft werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ich Waren, die sich in meiner Wohnung oder in meinem Haus befinden, einfach wieder verkaufe oder ob ich gezielt Waren einkaufe, um sie dann zu verkaufen. Im letzteren Fall ist deutlich schneller ein gewerbliches Handeln anzunehmen. Besonders problematisch sind die Fälle, bei denen neue Ware erworben wird, um diese weiterzuverkaufen und bei denen eine Vielzahl von gleichen Waren eingekauft wird, um diese an Dritte zu veräußern.

So haben Gerichte in der Vergangenheit immer wieder die Anzahl der Bewertungen und den jeweiligen Zeitraum herangezogen, um zu prüfen, ob ein gewerbliches Handeln vorliegt. So hat es dem OLG Hamm gereicht, dass ein Verkäufer 129 Bewertungen in sechs Monaten gesammelt hat. Ebenfalls das OLG Hamm hat entschieden, dass über 500 Angebote in ca. sechs Wochen gewerblich sind, auch wenn hierbei nur 175 Verkäufe stattgefunden haben und ein Umsatz von unter 1.000,00 Euro erzielt wurde. Zudem wurde Gewerblichkeit bei einem Verkäufer angenommen, der zehn neue Markenartikel pro Monat verkauft hat.

Auch wer beispielsweise Bekleidung in verschiedenen Größen als Neuware anbietet, wird schnell als gewerblich eingestuft werden. Hingegen wird man nicht als gewerblich eingestuft, wenn man ab und zu wenige Waren verkauft, die man zuvor einen längeren Zeitraum im Besitz hatte. Man sollte daher immer kritisch prüfen, ob man bereits gewerblich tätig ist und dann entweder die Verkäufe zurückfahren oder aber sich bewusst für ein gewerbliches eBay-Konto entscheiden, was allerdings eine Vielzahl von rechtlichen Verpflichtungen nach sich zieht.

Vorteile für den privaten Verkäufer

Wenn man privater Verkäufer auf der Handelsplattform eBay ist, hat man den zentralen Vorteil, dass der Gesetzgeber einem viel mehr Möglichkeiten einräumt, was die rechtliche Gestaltung des Verkaufs anbelangt. Auf der anderen Seite gibt es bereits gesetzliche Regelungen, die einen privaten eBay-Verkäufer besser schützen als einen gewerblichen Verkäufer.

Ein gewerblicher Verkäufer trägt das Risiko, dass mich die Ware nicht erreicht. Kaufe ich als privater Käufer von einem gewerblichen Verkäufer, so ist es nicht mein Risiko, wenn das Paket auf dem Versandweg verloren geht. Bei einem privaten Verkäufer sieht die Rechtslage anders aus. Wenn der private Verkäufer das Paket an die Post übergeben hat, endet seine Haftung hier. Allerdings sollte auch ein privater Verkäufer Sorge dafür tragen, dass das Paket ordnungsgemäß verpackt wird und gesichert ist. Bei zerbrechlicher Ware sollte Vorsorge getroffen werden, dass bei normalem Transport kein Schaden entstehen kann.

Wenn ich eine Vase oder Geschirr ohne Schutz in einem Paket versende, dann muss ich für etwaige Schäden einstehen. Wenn ich aber die Ware ordnungsgemäß verpackt habe, endet meine Haftung mit Übergabe an den Versanddienstleister. Hierzu kann es sinnvoll sein, gerade bei hochpreisigen Artikeln beim Verpacken des Pakets einen Zeugen hinzuzuziehen oder ein Foto zu machen und anschließend das Paket versichert zu versenden, sodass man im Schadensfall eine Rückversicherung hat. Daneben sollte darauf geachtet werden, dass es einen Trackingcode gibt, um zu verfolgen, ob das Paket ordnungsgemäß ausgeliefert worden ist.

Gewährleistung einschränken

Ein weiterer großer Vorteil eines privaten eBay-Verkäufers ist, dass dieser im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer die Gewährleistung komplett ausschließen kann. Gewährleistung bedeutet, dass ein Verkäufer für die Mangelfreiheit einer Kaufsache einzustehen hat. Grundsätzlich keine Mängel sind Verschleißerscheinungen. Das Mängelrecht geht daher nicht davon aus, dass ein Mangel vorliegt, wenn sich ein Gegenstand abnutzt, sondern es schützt den Käufer nur insoweit, als dass der Kaufgegenstand bei Übergabe der Kaufsache mangelfrei sein muss. Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss er zumindest bei Übergabe der Kaufsache schon angelegt sein.

Als Beispiel kann man hier den Akku eines Notebooks anführen. Bei längerer Nutzung wird der Akku immer mehr an Grundkapazität verlieren. Dies stellt dann aber kein Mangel dar, sondern ist reiner Verschleiß. Funktioniert der Akku hingehen schon bei Auslieferung des Notebooks nicht, liegt ein Mangel vor. Während ein gewerblicher Verkäufer die Sachmängelgewährleistung nicht umgehen kann, kann ein privater Verkäufer sie ausschließen. Hintergrund ist der, dass gerade beim Verkauf von gebrauchten Waren der Verkäufer oftmals nicht abschätzen kann, ob sich ein Mangel gegebenenfalls noch zeigt oder ein solcher vorliegt. Von diesem Grundsatz gibt es einige wichtige Ausnahmen.

Ein Gewährleistungsausschluss gilt nicht pauschal

Wenn man einen Mangel arglistig verschweigt, kann man sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen ebenso gilt ein Gewährleistungsausschluss nicht für zugesicherte Eigenschaften. Dies ist zunächst nicht verwunderlich. Wer ganz genau weiß, dass ein Produkt fehlerhaft ist (wer weiß, dass der Akku defekt ist, der kann insoweit keinen Gewährleistungsausschluss vereinbaren) der muss diesen Fehler dem Käufer gegenüber offenbaren bzw. kann sich insoweit nicht auf ein Gewährleistungsausschluss berufen. Gleiches gilt, wenn ich eine Eigenschaft gegenüber dem Verkäufer zusichere.

Wer in einem Angebot schreibt, dass der Akku eines Notebooks mit einmal Aufladen 10 Stunden bei durchschnittlicher Nutzung durchhält, der muss sich daran auch festhalten lassen und kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn der Akku zum Beispiel nur fünf Stunden hält. Viele eBay-Verkäufer schreiben pauschal in ihre Angebote „keine Gewährleistung“, „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder auch „keine Gewährleistungsgarantie“. Hierbei ist festzuhalten, dass es auf die konkrete Formulierung gar nicht so sehr ankommt, so lange klar ist, was mit der Formulierung gemeint ist.

Vorsicht bei Formulierung des Gewährleistungsausschlusses

Aber auch wenn man formuliert, dass ein Verkauf unter jeglicher Ausschluss der Gewährleistung stattfindet, muss der Verkäufer aufpassen, dass er im Rahmen der Artikelbeschreibung nicht durch andere Formulierungen diesen Gewährleistungsschluss wieder unterläuft. Eine sogenannte zugesicherte Eigenschaft ist nämlich schneller anzunehmen als man ggf. denkt. Wenn ich in der Artikelbeschreibung mitteile, dass das Notebook bisher immer einwandfrei funktioniert hat, dann werde ich mich nur sehr schwer auf ein Gewährleistungsausschluss berufen können, wenn das Notebook bei dem Verkäufer defekt ist.

In einem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hatte der Verkäufer eines Bootes einen Gewährleistungsausschluss an sich wirksam mit dem Käufer vereinbart, aber gleichzeitig in der Artikelbeschreibung den Satz verwendet „man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen“. Der Verkäufer hielt diesen Satz nur für eine allgemeine Aussage – es ist eben möglich mit dem Boot zu verreisen – mehr sollte der Satz nicht bedeuten. Der BGH sah darin aber die zugesicherte Eigenschaft, dass das Boot vollständig funktionstüchtig ist. Nach dem Verkauf stellte sich heraus, dass das Boot erheblichen Pilzbefall hatte und deshalb nicht mehr seetüchtig war.

Achtung auch bei Fotos und Abbruch eines Angebots

Gleichermaßen kann eine zugesicherte Eigenschaft auch in der Verwendung von Bildern liegen. Wenn die Bilder suggerieren, dass die Ware einwandfrei ist, so kann ich mich hier auch nicht auf ein Gewährleistungsausschluss berufen. Viele eBay-Verkäufer wollen zwar keine Gewährleistung einräumen beschreiben den Artikel aber so, dass man davon ausgehen kann, dass es sich um ein einwandfreies Produkt handelt. Hier ist Vorsicht geboten. Jedoch sollte man auf einige Details bezüglich der Zuverlässigkeit und der Nutzbarkeit verzichten, wenn man an dem Gewährleistungsausschluss festhalten will.

Ein weiterer großer Problemkreis betrifft den Abbruch einer eBay-Auktion. Während eine eBay-Auktion läuft, kann es durchaus passieren, dass der Gegenstand kaputt geht oder ich feststelle, dass er defekt ist. Weniger wahrscheinlich, aber auch möglich ist, dass mir der Gegenstand geklaut wird. Daneben kann es natürlich auch vorkommen, dass ich vielleicht von dritter Seite ein attraktives Angebot bekomme und den Gegenstand daher an den Dritten verkaufe und eigentlich keine Lust mehr habe, diesen bei eBay zu versteigern.

Hier ist große Vorsicht geboten. Wenn ich einen Artikel auf der Handelsplattform eBay einstelle, so gebe ich ein bindendes Angebot ab, an die Person zu verkaufen, die nach Ablauf der gesetzten Zeit der Höchstbietende ist. Wenn ich eine andere Angebotsform wähle und zum Beispiel für einen Festpreis verkaufe, so kommt der Vertag mit demjenigen zustande, der innerhalb des gesetzten Zeitrahmens die Annahme des Angebots erklärt. Das Einstellen eines Verkaufsangebots bei eBay ist aber grundsätzlich für mich bindend. Das bedeutet, dass ich mich nicht einfach umentscheiden kann, sondern an meinem Angebt festhalten muss.

Eigentlich enge Voraussetzungen nach dem Gesetz

Daher kann ich es mir nicht pauschal einfach anders überlegen sondern mir nur unter engen Voraussetzungen berechtigt, mich von meinem Angebot wieder zu lösen. Der Gesetzgeber hat schon lange vor dem Entstehen von Internetauktionsplattformen erkannt, dass es unter Umständen notwendig sein kann, dass ich mich von einem Kaufvertrag wieder lösen möchte. Nach dem Gesetz ist es zum Beispiel möglich, mich von einem Kaufvertrag wieder zu lösen wenn ich mich bei meinem Angebot verschrieben habe. Habe ich zum Beispiel ausversehen statt einem iPhone, 10 iPhones angeboten, so kann ich nach dem Vertrag zustande gekommen ist, mein Angebot anfechten mit der Folge, dass der Kaufvertrag rückwirkend nichtig ist.

Ich bin dann zwar zum Schadensersatz verpflichtet, aber bin eben nicht verpflichtet, die 10 iPhones zu liefern. Gleiches gilt auch, wenn ich mich über eine wesentliche Eigenschaft des Verkaufsgegenstandes geirrt habe. Stelle ich zum Beispiel später fest, dass das iPhone nicht irgendein iPhone ist, sondern einmal Steve Jobs gehört hat, so dürfte der Wert dieses iPhones deutlich höher liegen. In diesem Fall könnte ich ebenfalls den Kaufvertrag anfechten, der Vertrag wäre nichtig. Ich müsste das iPhone nicht übergeben, wäre aber zum Schadensersatz verpflichtet. Falsche Vorstellungen über den Wert selbst berechtigen aber nicht zur Anfechtung.

Der BGH spricht und überrascht

Der BGH hatte nun bereits mehrere Fälle zu entscheiden, bei dem es um den vorzeitigen Abbruch von eBay-Auktionen ging. Der BGH hat jetzt in einer neueren Entscheidung erneut festgestellt, dass selbstverständlich jeder eBay-Verkäufer berechtigt ist, den Kaufvertrag anzufechten, wenn die gesetzlichen Gründe hierfür vorliegen. Problematisch ist hierbei aber, dass für eine Anfechtung zunächst eine Anfechtungserklärung notwendig ist aber auch Fristen einzuhalten sind. Viele Verkäufer wären zwar nach dem Gesetz berechtigt gewesen, eine Anfechtung zu erklären haben eine solche aber nicht erklärt oder zu spät.

Die eBay-AGB nehmen parallel die gesetzlichen Gründe zwar auch auf, formulieren aber weitere Gründe wann eine Auktion abgebrochen werden darf. Hierzu ist es sinnvoll sich mit den Details der eBay-Regeln vertraut zu machen. Der BGH hat jetzt festgestellt, dass diese Abbruchgründe neben den gesetzlichen Anfechtungsregeln existieren. Dies bedeutet, dass beim tatsächlichen Vorliegen eines Anfechtungsgrundes der Verkäufer gar keine Anfechtung mehr zu erklären bräuchte, er könnte sich vom Vertrag lösen, indem er einfach das Angebot vorzeitig beendet.

Es gelten das Gesetz und die eBay-AGB

Analysiert man die Rechtsprechung des BGH weiter, so hat er auch ausgeführt, dass die auf den eBay-Hilfeseiten dargestellten Möglichkeiten, ein Angebot zu beenden auch volle Gültigkeit neben dem Gesetz besitzen. So steht in den Hilfeseiten, dass ein Angebot vorzeitig beendet werden kann, wenn der Artikel ohne eigenes Verschulden verloren gegangen,  beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Kauf verfügbar ist. Gerade der letztere Punkt „anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“ lässt Spielraum für eine Vielzahl von Fallgestaltungen offen.

Wenn ich nämlich die Ware an einen Dritten verkaufe, wäre der Artikel auch nicht mehr anderweitig zum Verkauf verfügbar. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH, könnte man sich also als Verkäufer quasi problemlos von jedem Angebot lösen, wenn man sich innerhalb der Vorgaben von eBay befindet. Auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung käme es dann gar nicht mehr an. Sicherlich ist dies für einen Verkäufer eine positive Nachricht; für ein Käufer bleibt damit ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit.

Trotzdem sollte man vorsichtig sein

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die beiden Fälle, die der BGH entschieden hat, Einzelfälle waren, bei denen es um spezielle Sachverhaltskonstellationen ging. Wenn man als Käufer plötzlich erfährt, dass eine Auktion abgebrochen worden ist, sollte man genau prüfen ob der Verkäufer einen Grund angegeben hat und sollte die eBay-Hilfeseiten zu Rate ziehen, um zu prüfen, ob ein legitimer Abbruchgrund vorliegt. Als Verkäufer sollte man auch sorgsam prüfen, ob ein berechtigter Grund zum Abbruch der Auktion vorliegt. Liegt ein Grund gemäß den eBay-AGB vor, sollte man entsprechend den Käufer informieren. Sofern ein Anfechtungsgrund nach dem BGB vorliegt, sollte ich unverzüglich gegenüber dem Käufer die Anfechtung erklären und den Grund benennen, damit ich definitiv auf der sicheren Seite bin.

In der wöchentlichen Kolumne Boris berät beantwortet euch Rechtsanwalt Boris Burow eure Fragen zum Thema Internet-, IT- und Social-Media-Recht. Fragen? Immer her damit!

Über den Autor

Boris Burow

Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.

5 Kommentare

  • Hey,
    bedanke mich erst mal für den ausführlichen Beitrag, den ich lediglich überfliegen konnte.
    Ich hatte bisher zum Glück keinerlei der erwähnten Probleme gehabt, lediglich Außeinandersetzungen mit gewerblichen Verkäufern bei Ebay die oft auch einfach im Ausland sitzen und nicht die deutschen Standards einhalten.
    Das bewerte ich dann natürlich auch entsprechend.

    Generell würde ich sagen, dass man als privater Verkäufer nicht auf gesetzliche Schwierigkeiten stoßen wird. Zumindest ist es bei mir so und ich habe auch noch von keinem gehört, dass es ihm so erging.

    Gruß euer Knut

  • Das ist ein sehr guter Ratgeber, jedoch sieht die Wirklichkeit anders aus.
    Und wenn man als gewerblicher Händler von zahlreichen privaten umzingelt ist die dennoch gewerblich handeln, ist es mehr als schwierig diese los zu werden.
    Weder ebay, Finanzämter oder sonstwer interessieren sich hierfür. Dies habe ich scherzhaft erfahren müssen.
    Klar kann man seinen Anwalt einschalten, doch diesen muss man im voraus bezahlen, bekommt das Geld eh nie zurück und müsste dies alle paar Tage erneut durchführen.

  • Sehr schöner Beitrag und äusserst interessant! In manchen Fällen ist es wirklich besser, zu früh als zu spät einen Anwalt einzuschalten. Auch kann man, wenn man sich unsicher ist auch eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Danke für den Beitrag, weiter so!

  • „Wer zum Beispiel einen Dachboden ausräumt und eine Vielzahl von Büchern, Filmen, Einrichtungsgegenstände, etc. verkauft, kann als Gewerbetreibender angesehen werden, auch wenn es sich nur um eine einmalige Aktion handelt. “

    Entschuldigung: Das ist doch nicht richtig. Es ist doch juristisch ganz klar geregelt, was eine private Veräusserung (eben einer typischen Hausratverkleinerung, auch wenn größeren Umfangs) und ein gewerbliches Handelteiben ist. Es dürfte noch keiner verurteilt wenn überhaupt abgemahnt worden sein, der seinen Dachboden ausräumt, ausser es handelte sich um verbotene Waren.

    Der Pfälzische OLG Zweibrücken hat im Urteil 4 U 210/06 vom 28.6.2007 generell angemerkt:
    „Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wonach auch der Geschäftsgegenstand – Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren – eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, der Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen oder die Betreibung eines …-Shops. Allerdings sind allein die Anzahl der Auktionen oder die abgegebenen Bewertungen der Ersteigerer für sich genommen noch kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft. Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit ist immer auch eine dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften. So wird z. B. nicht jemand zum Unternehmer, der seine aus mehreren 100 Teilen bestehende private (Comic-)Sammlung aufösen (vgl. zu allem Micklitz, aaO, Rdnr. 28 m. w. N.).“

    „So haben Gerichte in der Vergangenheit immer wieder die Anzahl der Bewertungen und den jeweiligen Zeitraum herangezogen, um zu prüfen, ob ein gewerbliches Handeln vorliegt. So hat es dem OLG Hamm gereicht, dass ein Verkäufer 129 Bewertungen in sechs Monaten gesammelt hat. “

    Es sind meist die Urteile zu diesem Thema, die in Medien oder Internetforen aus dem Zusammenhang und ohne Entscheidungsbegründung im falschen Kontext zitiert werden.

    OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012, Az.: I-4 U 114/12
    Entscheidungsbegründung: U.a. „Der Antragsgegner hat in der Mehrzahl neue und daneben auch gebrauchte Festplatten verschiedener Hersteller in erheblicher Zahl während des letzten Jahres vor der gerügten Verletzungshandlung angeboten und verkauft. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Bewertungsprofilen ergibt sich, dass der Antragsgegner während der letzten 6 Monate vor den beanstandeten Angeboten 129 Bewertungen erhalten hat […]Wer über ein ganzes Jahr nach den vorliegenden Käuferreaktionen jeden Monat mindestens 15 Festplatten bei Y verkauft, kann dies kaum anders als gewerblich tun. Insbesondere die größere Zahl der Verkäufe von neuen und original verpackten Festplatten bestärkt das noch.[…] Für die Gewerblichkeit des Handels spreche insbesondere, dass defekte Festplatten, bei denen die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sei, planmäßig aufgekauft und bei den Herstellern reklamiert würden. Die im Rahmen der Garantie übersandten neuen Festplatten würden dann originalverpackt als neu mit Gewinn verkauft.“

    Es ist demnach hier mitnichten der wesentliche Entscheidungsgrund von „22 Käuferbewertungen pro Monat über einen Zeitraum eines halben Jahres“ gewesen, sondern dass dieser ebayer laufend Festplatten verkauft und sogar aufgekauft hat. Ich bin überzeugt: Jeder würde diese Art und den Umfang als Handel bezeichnen, ohne dass dies ein Urteil bedurft hätte. Und hier wäre die Entscheidung einer Gewerblichkeit meiner Meinung ziemlich sicher auch bei weitaus weniger verkauften Festplatten pro Monat bzw. weniger Käuferbewertungen ausgefallen.

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