BGH macht den Weg frei für Domain-Grabbing – oder noch nicht?

Michael Friedrichs

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes sorgt derzeit in der Domain-Grabber-Szene für jede Menge hitzigen Gesprächsstoff. Demnach haben die obersten Richter in Karlsruhe jüngst entschieden, dass ein Unternehmen in einem Rechtsstreit um eine Internetadresse gegen den Domaininhaber kaum etwas ausrichten kann. Der genaue Wortlaut der Urteilsbegründung vom 19. Februar (Aktenzeichen: I ZR 135/06) liegt allerdings noch nicht vor.

Dabei waren sich die Richter der Brisanz ihrer Entscheidung durchaus bewusst – und promt hat sich auch die Pressestelle des Bundesgerichtshofes einen Tag nach dem Urteil zur Wort gemeldet.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung „ahd“. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen „ahd.de“. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein „Baustellen“-Schild mit dem Hinweis, dass hier „die Internetpräsenz der Domain ahd.de“ entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie zum Beispiel das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung „ahd“ für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Das Thema hat auch Rechtsanwalt Daniel Dingeldey von domain-recht.de in seinem heutigen Newsletter aufgegriffen:

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Der nun zuständige Bundesgerichtshof fällte ein salomonisches Urteil. Die Beklagte darf die genannten Dienstleistungen unter der Domain nicht anbieten, muss die Domain aber nicht löschen.

Seiner Meinung nach stellt dies allerdings keinen Freibrief für Domain-Inhaber darf. Er dürfe die Domain nicht dergestalt nutzen, dass die Kennzeichenrechte des Kennzeichenrechteinhabers verletzt werden. Doch das Registrierthalten der Domain für sich stelle in solchen Fällen keine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin dar. Dass die Klägerin die Domain ahd.de nicht nutzen könne, stellt sich auch nicht als wettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung dar. Die Klägerin habe es grundsätzlich hinzunehmen, dass sie die Domain nicht registrieren könne, weil sie die Bezeichnung „ahd“ erst nach Registrierung der Domain durch die Beklagte in Benutzung genommen hat.

Der Rechtsanwalt kommt zum Schluss, dass mit dem Urteil dem Domain-Grabbing jedenfalls nicht Tür und Tor geöffnet werde – wie zunächst von mir befürchtet. Die Richter hätten in dem vorliegenden Fall sehr praxisorientiert zwischen der Priorität der Domain-Registrierung und der Entstehung eines Kennzeichenrechts entschieden.

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(Michael Friedrichs / Foto: GesaD, Pixelio)

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Michael Friedrichs hat als Redakteur für BASIC thinking im Jahr 2009 fast 400 Artikel veröffentlicht.