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Im Namen des Konsumenten: Urteil zu Preisänderungen ein Schock für Internethändler

Marek Hoffmann
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Marek Hoffmann
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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfte zwar uns Konsumenten erfreuen, weil es unserer Irreführung durch Internethändler entgegenwirken soll. Gleichzeitig könnte es aber auch ein erneuter Beleg dafür sein, dass die Rechtsprechung beziehungsweise die ihr zugrundeliegenden Gesetze hierzulande längst nicht mehr mit der Entwicklung im Internet mithalten können. Um aber nicht die Moral der Geschichte vorwegzunehmen, kurz zum Hintergund: Ein Händler hatte auf der Preissuchmaschine idealo.de eines seiner Produkte beworben. Aufgrund des besonders günstigen Preises wurde es auf Platz 1 der insgesamt 45 Suchergebnisse gelistet. Dumm nur, dass dieser Preis auch dann noch angezeigt wurde, als der Händler ihn bereits drei Stunden zuvor auf seiner eigenen Homepage angehoben hatte. Schwupps war ein Konkurrent zur Stelle, mahnte den Händler wegen Irreführung des Kunden ab und bekam nun in dritter Instanz Recht. Dass aber Recht haben und Recht bekommen zwei Paar Schuhe sind, dürfte jedem klar sein – vor allem nun auch den Internethändlern.

Im vorliegend Fall hatte der Händler die Information über den geänderten Preis nämlich umgehend an Idelo weitergeleitet, und damit war die Sache für ihn erledigt. Nicht so aber für seinen Konkurrenten und das BGH. Obwohl die Preissuchmaschine im Kleingedruckten darauf hinweist, dass für die angegebenen Preise und Verfügbarkeiten keine Gewähr übernommen werde und Änderungen aus technischen Gründen nicht in Echtzeit angezeigt werden könnten, sei die Kenntnis dieses Umstands vom Kunden nicht zu erwarten, so die Begründung der Richter. Für ihn gelte in Anlehnung an das Akronym WYSIWYG: The price you pay for is the price you see.

Konsequenz: Wollen Webshop-Betreiber künftig die Preise für ihre auch auf Preissuchmaschinen gelisteten Produkte ändern, müssen sie dies den Portalen erst melden, dann deren Preisanpassung abwarten und erst hiernach die Preise auf ihren eigenen Seiten ändern.

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Nun bin ich weder Jurist noch Internethändler. Deswegen die Frage an jene unter euch, die eines von beidem sind: Ist dieses Urteil realitätsnah? Wenn ich es bisher nämlich richtig verstanden habe, crawlen sich die Portale die Infos doch selbsständig von den Web-Shops. Und das ergibt auch durchaus Sinn, da den Händlern so unnötige Arbeit abgenommen und Zeit erspart wird. Vor allem dann, wenn sie nicht nur einen Preis ändern und mehrere Preissuchmaschinen verwenden. Nach dem Urteil würde es aber künftig bei jeder Rabatt-Aktion bedeuten, jedes Portal vorab (!) über eine bevorstehende Preisänderung zu informieren, bei jeder einzelnen auf die Anpassung zu warten (zur Erinnerung: im obigen Beispiel dauerte die Umstellung länger als drei Stunden) und dann erst den Preis im eigenen Webshop zu verändern.

Sehe ich das richtig? Und falls ja, hält das außer mir noch jemand für irgendwie… falsch?

Via: IT-Business

(Marek Hoffmann)

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