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Schlappe für GEZ: Für 'gebührenfreie Zweitgeräte' gibt's keine Kohle

Marek Hoffmann
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Marek Hoffmann
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Hach, es ist immer wieder toll, schöne News zu ansonsten tristen und ärgerlichen Themen zu posten. So wie am heutigen Tag, an dem ich euch mitteilen darf, dass der GEZ vom Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel mit dem Richter-Hammer auf die gierigen Fingerchen geklopft wurde (Pressemitteilung als PDF). Die Rechtshüter haben nämlich pro PC-Besitzer entschieden und geurteilt (Aktenzeichen: 10 A 2910/09), dass für Computer mit Internetanschluss in einem häuslichen Arbeitszimmer keine zusätzlichen Rundfunkgebühren fällig werden.

„Zusätzlich“ bedeutet in diesem Kontext, dass von dem User natürlich bereits für seine privaten Geräte eine Gebühr an die Einzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet wird. Bei dem PC handelt es sich dann um ein sogenanntes „gebührenfreies Zweitgerät“. Da hüpft das Herz doch vor Freude und die Sonne scheint gleich doppelt so hell. Dies wird vor allem dem Kläger so gehen, einem selbständigen Informatiker, der sich nun in zweiter Instanz gegen die GEZ durchgesetzt hat. 

Der Bewohner eines Einfamilienhauses hatte sich im Keller des Hauses ein Arbeitszimmer eingerichtet und es rein beruflich genutzt. Dazu verwendete unter anderem mehrere, internetfähige PC. Und obwohl er nun für alle „klassischen“ und privat genutzten Empfangsgeräte (Radio und Fernsehen) im Haus brav seine Rundfunk- und Fernsehgebühren überwies, reichte der GEZ beziehungsweise dem Hessischen Rundfunk das nicht aus. Die beanstandeten PCs seien (durch den Internetanschluss) prinzipiell imstande, die Sendungen des öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehprogramms zu empfangen – und somit würde für sie auch eine Gebühr fällig. Der Informatiker sah das anders und so traf man sich vor Gericht.

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Der Informatiker klagte gegen den Gebührenbescheid unter anderem mit der Begründung, die Rundfunkgebühr für internetfähige PC verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes und zudem gegen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Letztgenanntem Argument folgte bereits im September des vergangenen Jahres das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und gab seiner Klage Recht. Dagegen legte der Hessische Rundfunk Berufung ein (den juristisch-verklausulierten Einwand möchte ich hier aus Sorge, etwas falsch widerzugeben, nicht zusammenfassen. Ihr könnt ihn aber dem oben verlinkten PDF-Dokument entnehmen). Diese stieß dann erneut auf Ablehnung, dieses Mal bei den Richtern aus Hessen. Wie schön!

(Marek Hoffmann)

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