Wie legal ist eigentlich der Musikstreaming-Dienst 'Grooveshark'?

Nils Baer
von Nils Baer

Nach unserem kurzen Test von vier Streamingdiensten haben einige Kommentatoren unfaire Startbedingungen bemängelt, da Grooveshark im Gegensatz zu simfy ein illegales Angebot sei. Es seien auch bereits erste Nutzer des Dienstes identifiziert und abgemahnt worden. Grund genug für uns zu fragen „Ist Grooveshark eigentlich legal?“ und der Sache nachzugehen.

Fangen wir also vorne an: Grooveshark ist ein amerikanisches Unternehmen und hat seinen Sitz in Florida. Ähnlich wie YouTube lebt der Dienst davon, dass seine Nutzer fremde Kompositionen hochladen und damit anderen Usern zur Verfügung stellen. Allerdings kann die Firma für den Großteil der angebotenen Lieder keine Nutzungsverträge vorweisen. Deswegen hat der Musikkonzern EMI im vergangenen Jahr einen Prozess gegen die Plattform angestrengt. Dann aber hat sich das Label entschieden, statt auf Schadensersatz zu klagen, lieber eine Lizenzvereinbarung mit der Firma abzuschließen. Mit den anderen großen Musikfirmen aber bestehen keine Verträge. Universal Music reichte deswegen im Januar dieses Jahres Klage (PDF) gegen die Betreiberfirma ein und warf den Gründern vor, ihr Geschäftsmodell basiere auf Urheberrechtsverletzungen.

Was bedeutet das für die User in Deutschland? Hier gilt auch für ein amerikanisches Unternehmen das deutsche Urheberrecht. „Streaming ist nach wie vor eine rechtliche Grauzone, da es noch keine aussagekräftigen Urteile dazu gibt“, erläutert uns Rechtsanwalt Udo Vetter, der auch das Lawblog betreibt. „Allerdings ist das Anhören bzw. Ansehen von gestreamten Inhalten nach meiner Meinung (und der vieler anderer Juristen) keine Urheberrechtsverletzung durch den Nutzer.“ Denn hier werde ja nichts vervielfältigt, sondern nur konsumiert. Nach deutschem Recht aber sei eben die Vervielfältigung der entscheidenden Punkt, an dem das Urheberrecht ansetzt.

Damit ist auch klar, dass bei der bestenfalls unklaren Lizenzlage kein deutscher User Teile seiner Plattensammlung dort einspeisen darf. Denn damit würde er die Stücke vervielfältigen und verbreiten. Das wäre zwar nur „strafbar“ im Sinne des Gesetzes, wenn der Anwender auf die eine oder andere Weise damit Geld verdienen würde, erklärt uns Udo Vetter. Aber eine teure Abmahnung und eventueller Schadensersatz drohen dem Uploader auch dann, wenn er keinen finanziellen Vorteil aus seiner Handlung zieht.

Halten wir also fest: In Deutschland dürfen wir Grooveshark nutzen, um die vorhandene Stücke zu hören. Allerdings sollte man davon absehen, selber Musik bei dem Dienst hochzuladen. Die vier Major Labels wollten unsere Nachfrage nach der rechtlichen Situation in Deutschland übrigens lieber nicht beantworten.

(Nils Baer)

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Nils Baer hat im Jahr 2010 über 100 Artikel für BASIC thinking geschrieben und veröffentlicht.