Das US-Unternehmen Uber darf seinen Limousinendienst Uber Black nicht wieder in Deutschland einführen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wir erklären die Hintergründe.
Es sah alles so vielversprechend für Uber aus. Das Unternehmen hatte sich für seinen Neustart in Deutschland viel vorgenommen. Man wolle dieses Mal die hiesigen Regulierungen beachten und mit Kommunen und Gesetzgeber kooperieren.
Uber wollte deshalb ganz bewusst nicht sein umstrittenes Ridesharing-Angebot mit privaten Fahrern wieder einführen. Stattdessen hatte Uber Bikesharing angekündigt und seinen Limousinendienst Uber Black.
Neue Stellenangebote
Growth Marketing Manager:in – Social Media GOhiring GmbH in Homeoffice |
||
ournalist (m/w/d) als Leiter PR und Social-Media NOMOS Glashütte/SA Roland Schwertner KG in Berlin |
||
Head of Social Media (m/w/d) Deichmann SE in Mülheim an der Ruhr (45478) |
Dabei bestellen Nutzer per Smartphone-App Fahrzeuge der gehobeneren Klasse. Am Steuer sitzen ausgebildete Chauffeure. Das Angebot ist damit sehr ähnlich zu gängigen Mietwagendiensten und sieht auf den ersten Blick ganz legitim aus. Doch das Urteil des BGH ist eindeutig: Uber Black ist nach wie vor nicht in Deutschland erlaubt.
Warum eigentlich?
Uber muss sich an nationale Gesetze halten
Das Urteil des BGH steht eigentlich schon seit dem 18. März 2017 aus. Da der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch ein ähnliches Verfahren zu Uber Pop in Spanien klärte, hatte der BGH beschlossen, erst dieses Urteil abzuwarten.
Dabei ging es vor allem um die Frage, ob Uber sich mit seinem Angebot an nationale Transportgesetze halten muss oder in seiner Rolle als digitaler Fahrtenvermittler davon freigestellt werden kann.
Der EuGH entschied nun, dass Uber als Verkehrsdienstleister einzustufen sei und damit in Europa für das Unternehmen aus Kalifornien nationale Gesetze bindend sind.
Uber Black verstößt gegen Personenbeförderungsgesetz
In Deutschland bedeutet das: Uber muss sich an das Personenbeförderungsgesetz halten. Nach Einschätzung des BGH tue das Unternehmen dies mit Uber Black aber nicht. Genau genommen verstoße Uber gegen §49, Absatz 4, Satz 2 des PbefG.
Dieser Paragraph besagt, dass Mietwagendienste wie Uber Black nur dann einen Fahrauftrag in Deutschland ausführen dürfen, wenn dieser zuerst in der Zentrale, im Betriebssitz des Unternehmens eingeht.
Selbst wenn die Zentrale und der Fahrer den Auftrag zeitgleich per App erhalten, ist dies demnach dennoch nicht gesetzeskonform.
Die einzige Ausnahme bei dieser Regelung sind Taxibetriebe. Hier dürfen Fahrgäste den Auftrag direkt und auch zuerst an die Fahrer erteilen. Wenn ihr also einen Taxifahrer per Handzeichen stoppt und dieser erst anschließend den Auftrag per Funk an die Zentrale weitergibt, ist dies völlig legitim.
Warum dürfen andere Transportdienstleister das nicht tun? Weil mit diesem Gesetz die Taxibranche geschützt werden soll. Denn anders als Mietwagendienste sind sie an einen festen Beförderungstarif gebunden.
Sie dürfen die Fahrpreise pro Kilometer und Stunde nicht frei bestimmen. Wenn sie dafür keine Sonderregeln bekommen, wie zum Beispiel mit dem direkten Fahrauftrag, ist das ein Wettbewerbsnachteil für die Taxis.
Braucht das Personenbeförderungsgesetz ein Update?
Wie regeln das andere Online-Limousinendienste in Deutschland? Uber-Konkurrent Blacklane bietet ebenfalls Limousinen per App an. Doch wenn man genau hinschaut, handelt es sich dabei nicht um einen On-Demand-Dienst im wirklichen Sinne. Bei Blacklane müssen Nutzer Mietwagen mit Vorlauf bestellen. Damit geht der Auftrag automatisch zuerst in der Zentrale und nicht beim Fahrer ein.
Andere On-Demand-Dienstleister wie Ioki operieren mit Sondergenehmigungen.
Genau wegen solcher „bürokratischen Hürden“ haben sich Mobilitätsdienstleister in Deutschland bereits beschwert. Sie fordern eine Überarbeitung des Personenbeförderungsgesetzes. Ihrer Meinung nach seien viele Regelungen des Gesetzes nicht mehr zeitgemäß.
Immerhin gab es im April 2018 bereits erste Anpassungen. Unter anderem wurden Ridepooling-Anbieter und Mietwagendienste von der Rückkehrpflicht befreit, um Leerfahrten und schädliche Emissionen zu vermeiden.
Angesichts dessen wird es interessant zu sehen, wie Uber auf das Gerichtsurteil des BGH reagieren wird. Wird das Unternehmen sein Angebot anpassen, weiter abwarten oder sich angesichts dieser neuerlichen Hürde mit seinem On-Demand-Angebot ganz aus Deutschland zurückziehen?
Der Verlauf von Uber in Deutschland bleibt spannend.