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E-Scooter: Bald rollen sie auch durch deine Stadt

Frauen auf Lime Scootern in der Stadt
E-Scooter-Sharing: Der große Mobility Mag Guide (Foto: Screenshot / Lime)
geschrieben von Marinela Potor

Fans von E-Scootern, E-Skateboards und Hoverboards haben lange gewartet. Jetzt ist es endlich soweit: Das Bundesverkehrsministerium hat seinen finalen Entwurf für das Elektrokleinstfahrzeuggesetz vorgelegt. Demnach müssen Fahrer keinen Helm tragen, Fahrzeuge brauchen Kennzeichen und E-Scooter könnten ab Juli 2019 auf öffentlichen Straßen erlaubt sein.

50 Seiten lang ist der neueste Gesetzesentwurf für Elektrokleinstfahrzeuge (EKF). Nachdem die letzte Fassung von vielen Politikern, E-Board-Fahrern und Unternehmen kritisiert wurde, hat das Bundesverkehrsministerium nun eine neue Fassung vorgelegt. Das sind die wichtigsten Fakten.

Endlich aus der Grauzone heraus

Der Gesetzesentwurf macht gleich zu Beginn deutlich, wo das Ministerium steht. Demnach bieten Elektrokleinstfahrzeuge einen Mehrwert für den Transport. Als leichte, klappbare Transportmittel seien sie hilfreich für die letzte Meile und eine wichtige Ergänzung zum ÖPNV, heißt es im Text.


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Tatsächlich nutzen viele Menschen sie schon, vor allem in Großstädten. Meist befinden sich die Fahrer damit in einer Grauzone. Genau deshalb wird es auch höchste Zeit, dass dieses Gesetz in die Wege geleitet wird.

Der Entwurf liegt jetzt bei der Europäischen Kommission sowie im Bundesrat zur Genehmigung. Im schnellsten Fall darfst du die Fahrzeuge ab Juni im öffentlichen Straßenverkehr fahren.

Meldung BMVI zur Elektrokleinstfahrzeugverordnung

Der Entwurf liegt gleichzeitig bei der EU-Kommission und im Bundesrat. Das soll den Prozess beschleunigen. (Foto: Screenshot / BMVI)

Was genau sind Elektrokleinsfahrzeuge?

Nach dem Entwurf fallen Elektrokleinsfahrzeuge künftig in zwei Kategorien, Fahrzeuge, die zwischen sechs und zwölf Kilometer pro Stunde unterwegs sind und Fahrzeuge, die zwischen zwölf und 20 Kilometer pro Stunde fahren können.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung ist bewusst auf 20 Kilometer pro Stunde gesetzt, damit Fahrer keine Helmpflicht haben – auch wenn ein Helm wärmstens empfohlen wird.

Fahrer ab zwölf Jahren dürfen auf Fahrzeugen bis 12 Kilometer pro Stunde unterwegs sein. Für die schnelleren Elektrokleinsfahrzeuge musst du mindestens 14 Jahre alt sein.

Neben dem Tempo, muss ein Fahrzeug folgende Kriterien erfüllen, damit es als „Elektrokleinsfahrzeug“ bezeichnet werden kann.

  1. Es muss ein Fahrzeug mit Sitz oder andernfalls ein selbstbalancierendes Fahrzeug ohne Sitz sein.
  2. Es muss mit einer Lenk- oder Haltestange ausgestattet sein
  3. Die Leistung ist auf 500 Watt begrenzt, beziehungsweise 1.400 Watt, wenn 60 Prozent der Leistung zum Balancieren verwendet wird.
  4. Das Fahrzeug darf nicht breiter als 70 Zentimeter, nicht länger als zwei Meter und nicht höher als 1,40 Meter sein.
  5. Das Maximalgewicht liegt bei 55 Kilogramm (ohne Fahrer).

Damit fällt schon direkt auf, dass E-Boards wie E-Skateboards, Hoverboards oder Monoboards nicht unter diese Definition fallen, da sie natürlich keine Lenk- oder Haltestange haben – auch wenn es hier einige Ausnahmen gibt.

Für diese Kategorie hat das Ministerium aber schon eine Ausnahmegenehmigung eingereicht. Da diese aber weder von der EU-Kommission noch vom Bundesrat abgenickt werden muss, könnte es hier noch schneller gehen – auf jeden Fall aber im ersten Halbjahr 2019, verspricht das Ministerium.

Elektrokleinstfahrzeugverordnung Antrag für Ausnahmeregelung bei E-Boards

Mit dieser Ausnahmeregelung könnten E-Boards bald ebenfalls auf der Straße fahren. (Foto: Screenshot / BMVI)

Wie diese Ausnahmeregelung genau aussehen wird? Darüber ist bislang noch nichts bekannt.

Welche Regeln gelten künftig für Elektrokleinstfahrzeuge?

E-Scooter, Segways & Co. müssen eine ganze Reihe von Regeln befolgen, damit du sie auf der Straße fahren darfst.

Dazu gehört:

  • Das Fahrzeug muss zwei unabhängige Bremsen haben
  • Es muss sowohl Rückbeleuchtung als auch Seitenbeleuchtung haben. Das müssen aber keine festen Lampen sein. Es sind auch Leuchtstoffe oder abnehmbare Strahler sein. Bei der Seitenbeleuchtung und Fahrzeugen mit mehreren Rädern, reicht zum Beispiel ein Leuchtstreifen an den äußeren Rädern.
  • Da die Elektrofahrzeuge geräuschlos fahren, müssen sie eine „helltönende Glocke“ als Warnsignal haben. Es muss dabei keine echte Klingel sein. Theoretisch würde also ein digitaler Ton reichen.
  • Fahrzeuge müssen innerhalb von einer Sekunde den Motor abschalten oder in Nullstellung gehen, wenn der Fahrer die Stange loslässt oder nicht mehr auf dem Gerät steht.

All das betrifft dich als Fahrer aber eigentlich nur am Rande, da die Fahrzeug-Hersteller diese Vorgaben in ihren Fahrzeugen integrieren müssen.  Das möchte das Ministerium über ein Testverfahren kontrollieren. Nur Fahrzeuge, die diesen Test bestehen und eine allgemeine Betriebserlaubnis haben, dürfen auf den Markt.

Wichtig wird es für Verbraucher bei der Kennzeichnungspflicht. Denn Elektrokleinsfahrzeuge müssen in Zukunft, wie auch Motorräder oder Mofas, entweder ein Versicherungskennzeichen oder eine (klebbare) Plakette haben.

Beispiel für eine Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge

So könnten die Kennzeichen an den EKF aussehen. (Foto: Screenshot / BMVI)

Wenn du bereits ein Fahrzeug mit einer Plakette nach der alten Mobilitätshilfenverordnung hast, ist diese noch für das jeweilige Verkehrsjahr gültig. Wirst du ohne gültige Plakette erwischt, musst du mit Geldstrafen von bis zu 70 Euro rechnen. Eine Führerscheinpflicht – wie mal geplant – wird es übrigens nicht geben.

Im Extremfall: Mit 6 km/h auf der Landstraße

Der Entwurf regelt natürlich auch, wie und wo du künftig mit deinem E-Fahrzeug unterwegs sein darfst.

Für Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit zwischen zwölf und 20 Kilometer pro Stunde gilt innerorts und außerorts das Fahren auf Fahrradwegen. Sind keine vorhanden, darfst du damit auf der Fahrbahn fahren.

Fahrzeuge bis zwölf Kilometer pro Stunde musst du grundsätzlich auf Fußwegen fahren. Gibt es keinen Fußweg, darfst du auf den Radweg und falls es auch keinen Radweg gibt, darfst du damit auf die reguläre Fahrbahn. Das gilt ebenfalls in der Stadt und außerhalb.

Im Extremfall könnte es damit tatsächlich sein, dass die Elektrokleinstfahrzeuge mit sechs Kilometern pro Stunde auf einer Landstraße unterwegs sind!

Städte dürfen darüber hinaus aber natürlich eigene Ausnahmeregelungen aufstellen.

Abbiegen per Handzeichen

Interessant sind auch noch einige Verhaltensregeln, die für EKF-Fahrer gelten. Einige sind logisch, wie zum Beispiel: Fußgänger haben immer Vorrang.

Es ist auch noch nachvollziehbar, dass die Fahrzeuge nur einzeln hintereinanderfahren dürfen.

Andere Verhaltensregeln muten etwas seltsam an. So darfst du dich mit deinem Board auch nicht an ein anderes Fahrzeug anhängen oder weitere Personen befördern (auf einem E-Scooter???) oder Anhänger befestigen.

Ebenfalls wichtig ist, dass die leichten E-Fahrzeuge keine Blinker haben müssen. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn du abbiegen willst, musst du das per Handzeichen signalisieren.

Lob, Kritik und viele Fragen

Viele begrüßen den Entwurf und freuen sich zunächst mal, dass das BMVI ihn endlich auf den Weg gebracht hat.

Auch der Interessenverband Electric Empire lobt den Entwurf in einigen Punkten, kritisiert aber andere. So befürchtet Electric Empire zum Beispiel, dass die allgemeine Betriebserlaubnis für Hersteller zum Kostenfaktor wird.

Darüber hinaus habe der Entwurf aktuelle Besitzer von Elektrokleinstfahrzeugen ignoriert. Da diese Fahrzeuge natürlich nicht all den neuen Regelungen entsprechen, werden sie damit untauglich für den Straßenverkehr. Besitzer bleiben somit mehr oder weniger auf Elektroschrott sitzen.

Auch lässt der Entwurf einige Fragen offen.

Ist die Ein-Sekunden-Regel wirklich sinnvoll oder wird das eventuell zu vielen abrupten Stopps führen, bei denen sich E-Board-Fahrer reihenweise lang legen?

Und warum brauchen EKF ein Versicherungskennzeichen brauchen, wenn Pedelecs – die eigentlich schneller fahren – keins benötigen?

Unklar ist ebenfalls, ob man die Elektrokleinstfahrzeuge künftig mit in Bus und Bahn nehmen darf. Dafür, dass der Entwurf die Fahrzeuge als Last-Mile-Lösung lobt, dann aber keine genauen Regeln dafür festlegt, ist das ziemlich schwach.

Ein weiterer Punkt, der gar nicht angesprochen wird: Was ist mit Sharing-Diensten? Wie soll die „E-Roller-Plage“, zu der sie in manchen Orten ausgeartet ist, in Schach gehalten werden, wenn es hierfür keinen gesetzlichen Rahmen gibt? Einige glauben aber, dass Städte nicht die gleichen Fehler wiederholen müssen und zum Beispiel durch smarte Datennutzung solche Probleme vermeiden können.

Dennoch mutet es schon ein wenig seltsam an, dass das BMVI angesichts von Erfahrung mit Bird, Lime oder Lyft davon ausgeht, dass die große Mehrheit der Elektrokleinstfahrzeuge privat genutzt wird.

Doch im Entwurf steht ebenfalls: Die aktuelle Vorlage ist als Testballon zu sehen. Das Gesetz soll in drei Jahren nochmals unter die Lupe genommen und dann gegebenenfalls nachgebessert werden.

Das ist unterm Strich wahrscheinlich praktischer als noch weitere drei Jahre an einem perfekten Entwurf zu feilen.

Derweil feiert Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (sich und) seinen neuen Gesetzesentwurf.

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Über den Autor

Marinela Potor

Marinela Potor ist Journalistin mit einer Leidenschaft für alles, was mobil ist. Sie selbst pendelt regelmäßig vorwiegend zwischen Europa, Südamerika und den USA hin und her und berichtet über Mobilitäts- und Technologietrends aus der ganzen Welt.