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Airbnb-Daten landen bei Steuerbehörden: Was Vermieter jetzt wissen müssen

Airbnb, Ferienwohnung, Sharing Economy, App
Eine neue Daten-CD von Airbnb-Vermietern landet beim deutschen Fiskus. Wir erklären, was du als Vermieter erwarten kannst. (Foto: Pixabay / InstagramFOTOGRAFIN)
geschrieben von Gastautor

Wer über Airbnb eine Wohnung vermietet hat und diese Einnahmen gegenüber dem Finanzamt nicht oder unvollständig erklärt hat, dem könnte nun Ärger mit der Steuerfahndung drohen. Steuerberater Dimitri Uschner erklärt, was du wissen musst und was das für Airbnb-Vermieter bedeutet.

Erinnerst du dich noch an die berüchtigte Steuersünder-CD, die deutsche Steuerbehörden aus der Schweiz erworben hatten? Sie machte das Leben für so manchen Steuerzahler sehr unangenehm.

Gleiches könnte jetzt mit den Airbnb-Steuerdaten drohen. Diese sind nun über ein Gerichtsurteil in die Hände deutscher Steuerbehörden gelangt. Wer hier also am Fiskus vorbei Einnahmen über Airbnb-Vermietungen generiert hat, könnte nun Probleme bekommen.


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Was wollen deutsche Behörden mit den Daten?

Bekanntermaßen können Privatpersonen auf Internetportalen wie Airbnb die eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer zur vorübergehenden Vermietung anbieten.

Die Möglichkeit, damit ein paar Euro zu verdienen, kommt einigen gelegen. Und auch aus Sicht des Finanzamts ist es wenig problematisch. Denn die Finanzverwaltung sieht für Einnahmen aus vorübergehender (Unter-) Vermietung eigengenutzter Immobilien eine Bagatellgrenze von insgesamt 520 Euro pro Kalenderjahr vor.

In der Praxis hat sich dieses Modell aber vor allem in Großstädten für viele Vermieter zu einer lukrativen Verdienstmöglichkeit entwickelt. Da hier vor allem an ständig wechselnde Touristen vermietet wird, ist seit Jahren fraglich, ob und in welchem Ausmaß die Einkünfte gegenüber dem Fiskus erklärt wurden.

Das könnte sich jetzt ändern. Denn nun hat die Hamburger Steuerfahndung durch ein Gerichtsurteil Zugang zu genau diesen Daten bekommen und kann nun ganz genau feststellen, wer seine Airbnb-Einkünfte womöglich an den Steuerbehörden vorbeigeführt hat.

Doch was ist überhaupt erlaubt in Sachen Airbnb und Steuern und was nicht?

Airbnb und Steuern: Was gilt bei einer gelegentlichen Vermietung?

Grundsätzlich gilt: Wer Räume seiner eigengenutzten Wohnung oder seines Hauses an Fremde vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkünfte müssen spätestens im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Ob es zu einer Besteuerung kommt, hängt unter anderem davon ab, ob die Einnahmen die der Vermietung zurechenbaren Werbungskosten (alle Kosten, die dir durch die Airbnb-Vermietung entstehen) übersteigen.

Wird die oben erwähnte Bagatellgrenze von 520 Euro im Kalenderjahr nicht überschritten, wird in Übereinstimmung mit dem Steuerpflichtigen sogar gänzlich von der Besteuerung abgesehen.

Diese Grenze stellt jedoch keinen Freibetrag da, welcher von den Einkünften abgezogen werden darf. Es ist vielmehr eine Freigrenze und bedeutet, dass beim Überschreiten der 520 Euro aus Airbnb-Einnahmen der gesamte Betrag der erzielten Einkünfte zur Versteuerung herangezogen wird.

Liegt man dadrunter, soll von der Besteuerung abgesehen werden. Was aber immer gilt: Du musst deine Airbnb-Einnahmen bei der Steuererklärung angeben, egal, ob du unter oder über der 520-Euro-Grenze liegst.

Außerdem steht jedem Steuerpflichtigen ein Grundfreibetrag von 9.408 Euro (in 2020) pro Kalenderjahr zu. Ist also der Grundfreibetrag durch andere Einkünfte bereits ausgeschöpft und die Bagatellgrenze von 520 Euro überschritten, fällt Einkommensteuer an.

Grundfreibetrag bedeutet, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von nicht mehr als 9.408 Euro (in 2020) keine Einkommensteuer anfällt. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, aber die Einkünfte aus der Airbnb-Vermietung liegen unterhalb der Bagatellgrenze, so kann das Finanzamt von der Besteuerung der Airbnb-Vermietungseinkünfte absehen.

Zu erwähnen ist, dass sich aus den Steuergesetzen kein rechtlicher Anspruch auf die Freigrenze von 520 Euro ableiten lässt. Vielmehr handelt es sich um eine Richtlinie für die Finanzämter (R 21.2 Abs. 1 EStR) und somit liegt die Entscheidung hierüber im Ermessen des Finanzamts.

Übersehenes Risiko: Gewerbesteuer und Umsatzsteuer

In einigen Fällen kann eine vorübergehende (Unter-)Vermietung nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbe- und Umsatzsteuer auslösen.

Eigentlich sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht gewerblich. Erfolgt die Vermietung jedoch in einer Art, die eine besondere Organisation erfordert oder werden zusätzliche Leistungen wie eine tägliche Zimmerreinigung, tägliches Frühstück oder spezielles Personal für die Gäste beschäftigt, gelangt man schnell in die Gewerblichkeit.

In dem Fall wird deine private verübergehende Vermietung schließlich praktisch zum Hotel-Service.

Im Gegensatz zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, fällt in solchen Fällen dann zusätzlich noch die Gewerbesteuer an. Die gute Nachricht an diese Stelle ist, dass regelmäßig keine Gewerbesteuer zu zahlen sein wird.

Denn natürlichen Personen und Personengesellschaften (etwa: GbR) steht ein Freibetrag von 24.500 EUR pro Jahr zu. Liegt also der Gewinn im Kalenderjahr unter 24.500 EUR, wird keine Gewerbesteuer erhoben.

Umsatzsteuerlich gibt es allerdings eine Besonderheit zu beachten. Denn auch wenn typischerweise die Vermietung und Verpachtung von Wohnraum von der Umsatzsteuer befreit ist, greift bei kurzfristiger (Unter-)Vermietung von Wohn- und Schlafräumen eine Ausnahme.

Diese Umsätze unterliegen grundsätzlich voll der Umsatzsteuer. Das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Einkünfte als reine Vermietungs- oder gewerbliche Einkünfte anzusehen sind.

Allerdings können Vermieter dann von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn die Umsatzsteuer wird bei Bruttoumsätzen bis 22.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben. Bis zum Jahr 2019 lag diese Grenze für das Vorjahr noch bei 17.500 Euro.

Erstes Fazit: Airbnb-Vermieter, die unterhalb der oben beschriebenen Grenzen liegen, werden regelmäßig weder Gewerbe- noch Umsatzsteuer zahlen.

Airbnb-Steuern: Wer muss nun bangen?

Diese Frage dürfte zunächst einfach zu beantworten sein: Alle, die für die Besteuerung erhebliche Tatsachen nicht oder unrichtig erklärt haben und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist.

Mit anderen Worten: In dem Fall liegt Steuerhinterziehung vor.

Achtung: Steuerhinterziehung wird nicht erst dadurch begangen, dass du keine Steuern zahlst. Lässt du die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis oder machst du falsche Angaben, ist das bereits ausreichend, um Steuerhinterziehung zu begehen.

Denn durch unvollständige oder falsche Angaben wird das Finanzamt regelmäßig eine zu niedrige Steuer festsetzen.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen.

Ein fiktiver Steuerpflichtiger, Steffan Müller, hat mit der gelegentlichen und vorübergehenden Vermietung über Airbnb im Kalenderjahr 2018 Einnahmen in Höhe von 5.000 Euro erzielt und hat diese nicht angegeben.

Das Finanzamt hat daraufhin entweder einen Steuerbescheid ohne diese Vermietungseinkünfte erlassen oder gar keinen Steuerbescheid erlassen.
Müller hat somit seine Pflicht verletzt und das Finanzamt über diese steuerlich erhebliche Tatsache in Unkenntnis gelassen. Daraufhin konnte das Finanzamt die Steuer nicht in voller Höhe festsetzen.

Damit hat Müller Steuerhinterziehung begangen!

Was heißt das nun für Airbnb-Vermieter?

Nachdem die Steuerfahndung in Hamburg die Daten von Airbnb ausgewertet hat, werden üblicherweise an die Behörden der übrigen 15 Bundesländer entsprechende Mitteilungen ergehen.

Die Behörden können dann auf Basis dieser Daten abgleichen, wer die Einkünfte eventuell nicht erklärt hat. Den Airbnb-Vermietern, die sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben, dürften damit Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung drohen.

Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich nämlich um eine Straftat, welche mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird. Das Strafmaß hängt vom Einzelfall ab. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Zusätzlich zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, werden Hinterziehungszinsen und Zinsen, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, erhoben.

Steuerforderungen für die letzten 10 Jahre

Insbesondere Vermieter, die Airbnb über einen längeren Zeitraum nutzen und die erzielten Einkünfte nicht erklärt haben, könnte es hart treffen.

Denn die Verjährungsfrist für die Erhebung von Steuern, die im Regelfall vier Jahre beträgt, verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Die möglichen Nachzahlungen nebst Zinsen summieren sich über den längeren Zeitraum entsprechend.

Kann man Bestrafung entgehen?

Grundsätzlich ja. Denn der Gesetzgeber sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Du kannst dich also freiwillig selbst anzeigen und alle Nicht-Erklärungen nachholen oder berichtigen. Allerdings ist das an besondere und zum Teil strenge Voraussetzungen geknüpft.

Gehörst du zu jenen, die aufgrund der Airbnb-Daten eine Strafverfolgung fürchten müssen oder möchtest du die Erklärung deiner Airbnb-Einkünfte generell nachholen, ist Handeln angesagt.

Es empfiehlt sich, an dieser Stelle eine Beratung eines hierauf spezialisierten Rechtsanwalts oder Steuerberaters einzuholen. Je schneller du handelst, desto besser. Denn wird die Tat erstmal aufgedeckt und musstest du als Vermieter damit rechnen, ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ausgeschlossen.

Und zu guter Letzt: Das Ganze gilt nicht nur für Airbnb. Auch bei Vermietung über andere Portale gelten die gleichen Grundsätze. Hast du also in diesem Bereich Einkünfte nicht erklärt, bietet sich nun Möglichkeit, diese nachzuerklären, um möglichen unangenehmen strafrechtlichen Folgen zu entgehen.

Über den Autor

Dipl.-Kfm. Dimitri Uschner, LL.M. ist als Steuerberater in Dortmund tätig. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit bei der KPMG AG in Düsseldorf ist Dimitri Uschner vorwiegend in der Mittelstandsberatung tätig und berät dabei sowohl Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen als auch Private Mandanten in einkommensteuerrechtlichen Fragen.

Zu seinen Themen gehören:

  • Unternehmensbesteuerung
  • Steuergestaltung
  • Internationales Steuerrecht
  • Selbstanzeigenberatung

Bei Fragen zu einer Selbstanzeige und der Nacherklärung von Einkünften berät Steuerberater Dimitri Uschner gerne.

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Über den Autor

Gastautor

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