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Wer haftet eigentlich bei einer GmbH?

Carsten Lexa
Aktualisiert: 11. Oktober 2024
von Carsten Lexa
Adobe Stock/ fotogestoeber
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Stell dir vor: Du willst eine GmbH gründen. Einer der Gründe dafür ist, dass du das Risiko begrenzt willst, mit deinem privaten Vermögen zu haften. Doch kannst du trotzdem zur Verantwortung gezogen werden? Die Frage nach der Haftung bei einer GmbH ist oft komplexer, als viele vielleicht denken. 

Wenn es um die Frage der Haftung geht, dann denkt man oft zuerst an Geschäftsführer und Gesellschafter. Aber auch Dritte können bei der Frage der Haftung eine Rolle spielen.

Wer haftet bei einer GmbH?

Als Geschäftsführer einer GmbH genießt man Ansehen. Man gilt als Leiter und Entscheider. Doch mit dieser Position kommt auch Verantwortung, nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber dritten Personen.

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Zuerst aber schauen wir deshalb auf den Grundsatz. Dieser lautet, dass der Geschäftsführer nicht mit seinem Privatvermögen haftet, solange er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und im Interesse der GmbH handelt.

Wenn ein Geschäftsführer jedoch fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen seine Pflichten verstößt, die sich aus seiner Position als Geschäftsführer gegeben, kann er sich sehr schnell in der persönlichen Haftung wiederfinden.

Beispiele sind grobe Pflichtverletzungen, wie das bewusste Ignorieren finanzieller Engpässe oder das Verschweigen relevanter Informationen gegenüber Gläubigern. Die verspätete Anmeldung einer Insolvenz ist das klassische Beispiel für einen Fall, in dem eine große Gefahr der persönlichen Haftung des Geschäftsführers besteht.

Die Haftung der Gesellschafter

Schauen wir nun auf die Gesellschafter. Für sie gilt der Grundsatz, dass eine GmbH sie gerade vor persönlicher Haftung schützt. Die „beschränkte Haftung“, die in der Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gemeint ist, bezieht sich nämlich gerade auf die Gesellschafter. Das hat zur Folge, dass ihre Haftung auf ihre Kapitaleinlage beschränkt ist. Doch von diesem Grundfall gibt es Ausnahmen, die vielen nicht bewusst sind.

Ein Gesellschafter kann beispielsweise haften, wenn er sich über die Erbringung der Kapitaleinlage hinaus verpflichtet zur Haftung verpflichtet hat, etwa durch Bürgschaften oder Garantien für die GmbH.

Und auch im Fall eines Missbrauchs der GmbH als reine Hülle, um Gläubiger zu täuschen, kann die sogenannte „Durchgriffshaftung“ greifen. Das bedeutet, dass die Gesellschafter persönlich haften, weil die GmbH nur als Fassade genutzt wurde, beispielsweise um die tatsächliche Verantwortung zu verschleiern.

Auch ein weiterer Fall ist relevant: Wenn ein Gesellschafter absichtlich eine Überkapitalisierung vortäuscht, um Kredite zu erhalten, obwohl er weiß, dass die GmbH nicht in der Lage ist, diese zurückzuzahlen, kann auch hier eine persönliche Haftung entstehen. Solche Fälle sind selten, aber wenn sie auftreten, haben sie drastische Folgen für die persönliche finanzielle Situation des Gesellschafters.

Beispiele: Wer haftet noch bei einer GmbH?

Neben den Fällen von Haftung bei Geschäftsführern und Gesellschaftern gibt es noch weitere Personen, die in den Fokus bei Haftungsfragen geraten könnten. Wenn beispielsweise ein faktischer Geschäftsführer – also eine Person, die de facto wie ein Geschäftsführer agiert, ohne offiziell diese Position innezuhaben – Entscheidungen trifft, könnte auch diese Person zur Rechenschaft gezogen werden.

Ebenso können Berater oder Dritte, die erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben und in Folge dieses Einflusses Schaden verursachen, in die Haftung genommen werden.

In der Praxis bedeutet das, dass jeder, der signifikanten Einfluss auf die GmbH ausübt und dabei gegen die Interessen der Gesellschaft oder der Gläubiger handelt, potenziell in der Haftung steht. Es zeigt sich also, dass die Haftungsfrage bei einer GmbH weit über die Rolle des formalen Geschäftsführers und der Gesellschafter hinausgehen kann.

Fazit: Haftung bei einer GmbH

Die Haftung bei einer GmbH ist vom Grundsatz her simpel. In der Praxis ist sie aber komplexer, als man denkt. Im Ernstfall können auch Geschäftsführer oder Gesellschafter direkt betroffen sein.

Wer glaubt, einfach nur durch die Gründung einer GmbH jede persönliche Haftung ausschließen zu können, sollte genau hinschauen und sich insbesondere mit den Pflichten der jeweiligen Personengruppen, aber auch den typischen problematischen Haftungsfällen bei GmbHs beschäftigen.

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vonCarsten Lexa
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
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