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US-Gericht legt digitalem Weiterverkauf Steine in den Weg

Robert Vossen
Aktualisiert: 02. April 2013
von Robert Vossen
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cd, urteil

Im Prinzip ist es eine logische Weiterentwicklung: Wenn ich meine alten Britney Spears-Platten auf dem Flohmarkt verkaufen kann, dann möchte ich das auch mit meinen Backstreet Boys-MP3s machen können. Ein US-Gericht hat das in erster Instanz jedoch untersagt.

Capital Records gewinnt in erster Instanz

ReDigi, ein US-Unternehmen, das es ermöglicht, „gebrauchte“ Musik-Dateien zu verkaufen, hat jetzt in einem Gerichtsverfahren zunächst den Kürzeren gezogen – Capital Records, ein Label der Universal Music Group hatte das Unternehmen wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt.

ReDigi hingegen beruft sich auf die „First Sale Doctrine“, ein Abschnitt im amerikanischen Urheberrecht, das es Käufern erlaubt, erworbene Mediengüter weiterzuverkaufen. Da man als Endkunde aber genau genommen eine MP3 nicht kauft, sondern nur eine Nutzungslizenz erwirbt, liegt der Teufel wohl im Detail.

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Nutzungslizenz erlaubt keine Vervielfältigung

Da die Nutzungslizenz jedoch vom Rechteinhaber definiert wird und in der Regel Verleih und Weiterverkauf ausschließt, sieht es zunächst so aus, als ob Universal Music und die anderen Rechteinhaber im Vorteil sind.

Darüber hinaus ist es natürlich fragwürdig, ob ReDigi sicherstellen kann, dass tatsächlich keine Kopie angefertigt wurde. Zwar nimmt der Dienst keine Dateien von gerippten CDs an, aber das heißt ja nicht, dass die Datei nicht anderweitig vervielfältigt wurde.

Das Gerichtsverfahren geht jetzt erst einmal in die nächste Instanz und wird in der gesamten Branche aufmerksam verfolgt, nicht zuletzt da ReDigi angekündigt hat, bis 2014 in den meisten EU-Ländern verfügbar sein zu wollen. Inwieweit hier die rechtlichen Rahmenbedingungen einfacher sind ist jedoch schwer abzusehen.

Software-Downloads ja, iTunes-Dateien nein

Auf der einen Seite hat der Europäische Gerichtshof 2012 geurteilt, dass Software auch weiterverkauft werden darf, wenn sie per Download erworben wurde. Auf der anderen Seite hat das Berliner Landgericht 2011 den Verkauf von iTunes-Dateien über eBay untersagt.

Inwieweit die deutschen Urteile auch auf ReDigis Geschäftsmodell zutreffen ist allerdings unklar. Hinzu kommt, dass das amerikanische Gericht nur gegen die Version 1.0 des Dienstes geurteilt hat, die jüngeren Versionen 2.0-4.0 wurden bei dem Verfahren ausgeklammert. Es ist jedoch nichts darüber zu lesen, wie sich die Versionen genau unterscheiden. Doch auch der US-Richter betonte, dass ReDigi 2.0, 3.0 und 4.0 letztendlich mit dem amerikanischen Urheberrecht vereinbar sein könnten.

Es scheint, als werde der digitale Second Hand-Laden eine große Herausforderung für die Justiz und die Dienste. Denn während ReDigi schon einmal vorgeprescht ist, steht Amazon in den Startlöchern und hat in den USA ein weitreichendes Patent auf digitale Weiterverkäufe angemeldet. Wäre natürlich schade, wenn man das jetzt nicht nutzen könnte.

Amazon und Apple können Inhalte im Ökosystem löschen

Amazon könnte allerdings einen kleinen Vorteil haben, da der Online-Händler bereits eBooks vom Kindle mancher User gelöscht hat. Das hat Amazon zwar keine gute PR eingebracht, könnte sich nun aber als hilfreich herausstellen – auch wenn man 2009 sofort kleinlaut bekanntgab, nie wieder ein eBook löschen zu wollen.

Doch auch wenn eine lückenlose Löschung innerhalb eines Ökosystems gewährleistet werden kann – auch Apple kann ja bereits installierte Apps löschen – bleibt nach wie vor das Problem mit der Nutzungslizenz. Ob Rechteinhaber ihre Lizenzen um einen digitalen Weiterverkauf erweitern möchten steht allerdings auf einem anderen Blatt Papier.

Bild: CD Rom or DVD Discs Spread Out and Gavel / Shutterstock.com

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THEMEN:Amazon
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vonRobert Vossen
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Robert Vossen hat erst Los Angeles den Rücken gekehrt und dann leider auch BASIC thinking. Von 2012 bis 2013 hat er über 300 Artikel hier veröffentlicht.

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