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Störerhaftung
TECH

Störerhaftung aus rechtlicher Sicht erklärt: Startet jetzt die Digitalisierung in Deutschland?

Boris Burow
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Boris Burow
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In der heutigen Kolumne befassen wir uns mit dem Thema offene WLAN-Hotspots und Störerhaftung. Ich hatte diesen Text schon früher eingeplant und wollte über den – damalig negativen – Stand berichten und ein entsprechendes Fazit ziehen. Bisher musste man in Sachen Internetnutzung in Deutschland leider feststellen, dass die Regierung alles tut, um einen unkomplizierten Zugang zum Internet zu verhindern. Jetzt gibt es neue Entwicklungen, die zumindest positiv erscheinen. Daher befassen wir uns heute mit dem Thema WLAN-Hotspot und der (abgeschafften) Störerhaftung.

Die Problematik, die beim Thema WLAN-Hotspots bisher bestand und auch in vielen anderen Bereichen der Internetnutzung besteht, lautet: Störerhaftung. Daher widmen wir uns zunächst einmal dieser deutschen Spezialität und werden diese etwas genauer erläutern. Wenn im Internet Straftaten begangen werden oder Urheberrechte verletzt werden, ist es verständlich, wenn der jeweilige Betroffene hiergegen vorgehen möchte. Gerade im Bereich von Urheberrechtsverletzungen geht es den Rechteinhaberin aber meist um Unterlassung und Schadensersatz, sodass eine strafrechtliche Verfolgung meist ausscheidet. In diesem Fall muss aber der Rechteinhaber einen Täter konkret benennen und diesem nachweisen, dass dieser die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Im Internet kommt es täglich zu Tausenden von Urheberrechtsverletzungen. Die Ermittlungsmethoden, die sich hier bieten, sind allesamt darauf beschränkt herauszufinden, von welcher IP-Adresse aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Mehr ist nicht möglich. Es werden weder Kennungen einzelner Personen übertragen, noch kann man analysieren, von welchem konkreten Computer die Tat begangen worden ist. Daher stehen die Rechteinhaber häufig vor dem Dilemma, lediglich den Anschlussinhaber ermitteln zu können. Hier ist dann aber meistens Schluss. Der rechtliche Grundsatz lautet aber, dass derjenige, der von einem Dritten Schadensersatz und Unterlassung verlangt, sämtliche notwendige Beweise anführen muss.

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Störerhaftung: Brücke für die Rechteinhaber

Dies würde gerade im Fall von Internetrechtsverletzungen dazu führen, dass der jeweilige Rechteinhaber kaum die Chance hätte, den wahren Täter zu fassen. Daher gibt es in Deutschland das Konstrukt der sogenannten Störerhaftung. Die Störerhaftung gibt es in verschiedenen rechtlichen Bereichen, aber gerade im Bereich der Internetnutzung ist sie zu einer großen Berühmtheit gelangt. Leider ist diese Berühmtheit nicht positiv zu sehen. Im Wesentlichen geht es darum, den Inhaber eines Internetanschlusses mitverantwortlich zu machen für rechtsverletzende Taten, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Der Grundgedanke lautet, dass der Internetanschlussinhaber, wenn er selbst die Tat nicht begangen hat, wohl einem Dritten den Zugang zum Internet gewährt hat.

Da hiermit eine gewisse Gefahr verbunden ist, nämlich dass dieser Dritte rechtsverletzende Taten begeht, soll der Anschlussinhaber unter Umständen als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Im Bereich der Filesharing-Rechtsprechung konnte sich der Anschlussinhaber meist aber von dieser Störerhaftung befreien, wenn er den Internetanschluss seiner Familie zur Verfügung gestellt hat. Nach einem neueren Urteil des BGH kann man sogar sagen, dass grundsätzlich die Bereitstellung eines Internetanschlusses für Familienmitglieder, für WG-Mitbewohner und für gute Freunde, die zu Besuch sind, wohl in Ordnung ist und keine Störerhaftung nach sich zieht.

Störerhaftung: Todesstoß für offenen WLAN-Hotspots

Allerdings ist die Grenze dort zu ziehen, wo der Internetanschluss eben nicht mehr bekannten Personen überlassen wird, sondern unbekannten Personen. Wenn also Personen ihren Internetanschluss und vor allen Dingen ihr WLAN-Netzwerk öffnen und Dritten zur Verfügung stellen, stellt sich die Frage, wie dann mit dem Thema Störerhaftung umgegangen werden soll. Es ist nämlich für einen Internetanschlussinhaber durchaus wichtig, diesen Umstand zu bedenken. Zwar schuldet der Störer keinen Schadensersatz, aber er muss regelmäßig eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und somit sicherstellen, dass ein erneuter Verstoß ausgeschlossen ist. Im Übrigen schuldet er auch den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für eine urheberrechtliche Abmahnung. Würde also ein Internetanschlussinhaber seinen Internetanschluss mittels WLAN für Dritte freigeben und würden hierrüber massive Urheberrechtsverletzungen begangen, so könnten hier auch schnell Kosten von einigen Tausend Euro auf den Anschlussinhaber zukommen und eine Flut an Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, die in der Zukunft bei einem Verstoß ein unkalkulierbares finanzielles Risiko wären.

Das Thema WLAN-Hotspot ist aber nun mal gerade ein Thema, das einen flächendeckenden Zugriff auf das Internet vorantreiben könnte. Die vielen Einzelhaushalte und Unternehmen, die heutzutage ein Internetanschluss besitzen, könnten mittels entsprechender Funktionalität ihren WLAN-Zugang auch für Dritte öffnen, sodass es theoretisch möglich wäre, recht schnell ein umfassendes WLAN-Netz in Deutschland bereitzustellen. Vorbei wären die Zeiten, bei denen man auf sein Datenvolumen angewiesen wäre, um mobil zu sein oder ggf. nur mit geringer Geschwindigkeit surfen konnte.

Gesetzesentwurf sorgt zunächst für einen Rückschritt

Die Öffnung des privaten WLAN für andere Nutzer und auch die Öffnung des WLAN von gewerblichen Nutzern, z. B. für die eigenen Kunden in einem Café, war nun Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens. Dort wurde unter anderem festgeschrieben, dass private Internetnutzer, die ihren WLAN-Zugang Dritten zur Verfügung stellen, die Identität jedes Nutzers festhalten müssen, der über ihr WLAN eine Internetverbindung aufbaut. Weiterhin hätten die Personen, die einen WLAN-Zugang für Dritte bereitstellen, angemessene Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Weiterhin war gefordert, dass eine Verschlüsselung vorliegen muss und Erklärungen der Nutzer, dass diese entsprechend keine Rechtsverletzung über den Internetanschluss begehen.

Alles in allem sehr hohe Hürden, die gerade dazu geführt hätten, dass ein unkompliziertes Verbinden mit einem offenem WLAN-Hotspot gerade nicht möglich gewesen wäre. Hätte man sich an die Vorgaben nicht gehalten, droht entsprechend die Störerhaftung. Hinzu kommt, dass viele Begrifflichkeiten in dem Gesetzesentwurf unscharf waren, sodass erst Gerichtsentscheidungen hätten die notwendige Klarheit bringen müssen. Alles in allem also ein hohes Risiko für alle privaten Betreiber von WLAN-Hotspots.

Der EuGH sieht die Lage differenzierter

Erste Bewegung in die Abänderung des Gesetzesentwurfes kam im März durch ein Gutachten im Rahmen einer Verhandlung vor dem EuGH. Der Generalanwalt am EuGH, Szpunar, hält es für rechtskonform, wenn Gewerbetreibende ein ungesichertes WLAN-Netz betreiben, um ihren Kunden einen entsprechend Zugang zu gewähren. Nationale Gerichte dürften zwar eine Lösung des Problems der Urheberrechtsverletzungen verlangen, dabei aber nur sehr wenige konkrete Auflagen machen. Damit war schon einmal aus EU-Sicht klar, dass die Förderung von freien WLAN-Hotspots nicht zu sehr durch Rechtsprechung oder Gesetze eingeengt werden dürfen. Die Störerhaftung und die sich daraus ergebenden Pflichten eines Hotspot-Betreibers waren aber sehr weitgehend.

Nunmehr sieht der neue Gesetzesentwurf vor, dass sowohl private als auch nebengewerbliche Anbieter von WLAN-Hotspots das sogenannte Providerprivileg der rein gewerblichen Anbieter genießen sollen. Dies bedeutet, dass diese Person und Unternehmen gleichermaßen wie die großen Internet-Provider gerade nicht für irgendwelche Rechtsverletzungen haften oder in die Gefahr der Störerhaftung geraten, wenn illegale Inhalte, z.B. im urheberrechtlichen Bereich, über den offenen WLAN-Hotspot abgerufen oder angeboten werden. Denn die großen Internet-Provider wie z.B. die Telekom, Telefonica oder Vodafone haften gerade allesamt selbst nicht für solche Rechtsverletzungen und ebenso unterfallen sie nicht der Störerhaftung.

Mit dem neuen Gesetzesentwurf dürfte es damit nun möglich sein, entsprechende offene WLAN-Hotspots zu betreiben, die keinen Passwortschutz benötigen, keine Erklärung und Informationen abverlangen und auch dem Betreiber eine Rechtssicherheit bieten. Es wird nun spannend, wann das Gesetz final verabschiedet wird und dann wird man sehen, ob Rechteinhaber hier versuchen werden, Schlupflöcher zu finden, um die Betreiber offener WLAN-Hotspots doch wieder in die Verantwortung zu nehmen. Alles in allem aber ein guter Tag für die Digitalisierung Deutschlands und für eine Zukunft, in der der mobile Zugang zum Internet hoffentlich unproblematisch möglich sein wird.

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THEMEN:InternetRecht
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vonBoris Burow
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Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.

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