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Straßenverkehrsordnung: Der feine Unterschied zwischen Handys und Festnetz-Mobilteilen

André Vatter
Aktualisiert: 04. November 2009
von André Vatter
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panasonicDa kann man sich nur an den Kopf packen, ich meine, womit – bitteschön – verbringt die deutsche Judikative heute ihre Zeit? Das Oberlandesgericht Köln hat vor wenigen Minuten eine Pressemitteilung rausgehauen, die bewirkt hat, dass Kollege Lücke drüben immer noch unter dem Schreibtisch liegt und sich lachend den Bauch hält. Es geht um die feine Differenzierung zwischen Geräten, die „gemeinhin als Handys bezeichnet“ werden und den Mobilteilen von Festnetz-Telefonen. Falls ihr es noch nicht wusstet: da bestehen gewaltige Unterschiede!

Ein Mann war… haha, ach – ne: ich zitiere einmal direkt die Pressemitteilung. Achtet dabei bitte mal auf den O-Ton, die filigran gearbeitete Dramaturgie, den zarten Spannungsbogen. Wie bei Steven King, ehe ein böser Clown um die Ecke kommt oder ein Eimer Schweineblut von der Ballraum-Decke fällt.

Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr.

Wie als wenn der weiße Hai kommt: „Was passiert als nächstes?“ Wahrscheinlich war es bereits tiefste Nacht und der Seitenstreifen der abgelegenen Landstraße leuchtete schwach im fahlen Schein des Mondlichtes. Ein Wolf heulte im nahegelegenen Wald, irgendwo stieß eine Eule einen Schrei aus. Herr Nolte vom Dezernat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Oberlandesgericht Köln hat sicherlich gleich mehrere Abos bei Bastei-Lübbe laufen.

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Tatsächlich folgte auf die überraschende Regung des Telefons die Katastrophe, eine Polizeistreife kassierte den Mann ein. Mit Telefon am Steuer? Das fällt leider unter das Handyverbot im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO. Das macht dann 40 Euro, bitte. Der Mann setzte sich zur Wehr und verteidigte sich mit den Worten, dass es sich mitnichten um ein Handy handeln würde, sondern nur um den Hörer seines schnurlosen Festnetztelefons. Zufälligerweise hatte er ihn in seine Tasche gepackt, er könne doch auch nichts dafür, wenn das Ding Töne von sich gebe. Doch die Wachtmeister beurteilten den Fall anders.

Der Mann ging vor Gericht, wo die Richter ihm die Story aber nicht abkauften: Ob Festnetz oder Mobilfunk – das ist egal, im Straßenverkehr habe das nichts verloren. Doch er ließ sich damit nicht abspeisen und ging mit seinem Anwalt – noch einmal: es ging um 40 Euro! – eine Instanz höher zum Kölner Oberlandesgericht. Hier zeigte der 1. Strafsenat ein Einsehen:

Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden.

Laut den Richtern hatte der Gesetzgeber bei dem Verbot tatsächlich nur Handys im Sinn und keine Gigaset-Knochen. Das wäre auch witzlos, so die Juristen, da Anbetracht der „allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs“ kaum jemand seinen Festnetz-Hörer ins Auto mitnehmen würde. Deshalb nimmt das Gericht auch davon Abstand, für vergleichbare Fälle in der Zukunft irgendwelche Regelungen zu erlassen. Wenn ihr also irgendwann einmal telefonierend von der Polizei im Auto erwischt werden: Seht zu, dass es ein Festnetzgerät ist. Dann winkt mit eurem tonnenschweren Hörer und beruft euch auf den Beschluss vom 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09. Dann müssen sie euch ziehen lassen.

(André Vatter)

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vonAndré Vatter
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André Vatter ist Journalist, Blogger und Social Median aus Hamburg. Er hat von 2009 bis 2010 über 1.000 Artikel für BASIC thinking geschrieben.
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