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P2P-Abmahnungen: Können auch Vermieter haftbar gemacht werden?

Ehemalige BASIC thinking Autoren
Aktualisiert: 13. Februar 2025
von Ehemalige BASIC thinking Autoren
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P2P-Abmahnungen durch Kazaa-BenutzungDas Amtsgericht München musste sich kürzlich mit der Fragestellung auseinandersetzen, ob auch Vermieter für Down- und Uploads ihrer Mieter haftbar gemacht werden können.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses vorgesorgt, indem er sich vertraglich absicherte. Im Mietvertrag wurde festgehalten, dass der Mieter für seine Urheberrechtsverletzungen selbst haften müsse. Das Dumme war nur, dass der Mieter seine Räumlichkeiten fluchtartig verließ und unbekannt verzog. In der Zwischenzeit hatte im Jahr 2007 ein IT-Dienstleistungsunternehmen im Auftrag eines Plattenlabels festgestellt, dass der Verschwundene im Internet sechs Musikstücke der Musikgruppen “Revolverheld” und “Rosenstolz” zum Download angeboten hatte. Wie dies bei halbwegs aktuellen MP3s nicht selten der Fall ist, erfolgte prompt eine Abmahnung an den Anschlussinhaber. Der abgemahnte Vermieter gab zur Antwort, er war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht im Gebäude anwesend, das er ebenfalls bewohnt.

Da die abmahnende Partei nicht auf die Zahlung der Kostennote nebst weiterer finanzieller Ansprüche verzichten wollte, beschritt man vor dem AG München den Klageweg. Verklagt wurde aber nicht der unbekannt Verzogene, sondern der Einzige, dem man habhaft werden konnte.

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Nur wer sich absichert, hat vor Gericht eine Chance

Die Entscheidung (Urteil vom 15.02.2012 – Az.: 142 C 10921/11) fiel überraschenderweise zum Vorteil des Vermieters aus. Dieser muss aber nur deshalb nicht bezahlen, weil er seinen Prüfpflichten nachgekommen ist. Ohne entsprechende Klausel im Mietvertrag und ein ausreichend gesichertes WLAN hätte der Verklagte das Verfahren vor Gericht verloren. Bei der Urteilsfindung wurde auch berücksichtigt, dass nur einer Person und keiner größeren Personengruppe die WLAN-Mitbenutzung gestattet wurde.

Das Problem: Laut der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ können Anschlussinhaber unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie nachweislich kein Filesharing betrieben haben. Nicht-Juristen würden die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Formel “Im Zweifel zum Wohl der Musikindustrie und nicht zum Wohl des Verbrauchers” herunterbrechen, aber unterlassen wir lieber jede weitere Bewertung dieses Urteils.

Im Zweifel für den Angeklagten?

Die Richter in München hatten dennoch ein Einsehen. Man kann eben nicht davon ausgehen, dass sich jeder Bürger automatisch in einen Mietnomaden verwandelt, der nichts anderes im Sinn hat, als sich auf Kosten Dritter zu bereichern, bis die Festplatte überquillt. Wer jemals selbst Vermieter war, weiß, wie effektiv uns der Gesetzgeber so gut wie alle Mittel aus den Händen gerissen hat, um juristisch zum Beispiel gegen säumige Zahler vorzugehen. Der Familienvater wird sich aufgrund der panikartigen Flucht seines Mieters auch ohne Abmahnung nicht über Langeweile beklagen können.

Es ist dennoch gut zu sehen, dass sich nach dem OLG Köln (Beschluss vom 24.03.2011 – Az.: 6 W 42/11) nun auch die Richter am AG München zu einem vernünftigen Urteil durchgerungen haben.

Grafik: eRecht 24

(Lars Sobiraj)

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THEMEN:FilesharingRecht
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vonEhemalige BASIC thinking Autoren
Dieses Posting wurde von einem Blogger geschrieben, der nicht mehr für BASIC thinking aktiv ist.
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