Auch wenn das Windows-Programm TubeBox im Vergleich zur Konkurrenz vergleichsweise wenige Video-Portale unterstützt, so hat das LG München dennoch den Vertrieb in Deutschland verboten. Dem Betreiber wird es insbesondere untersagt, das von Adobe entwickelte „Encrypted Real Time Messaging Protocol“ (RTMPE) zu umgehen, das beispielsweise bei Streams von myvideo.de verwendet wird. Geklagt hatte die in Rumänien ansässige MyVideo Broadband S.R.L. Das Unternehmen gehört der SevenOne Intermedia GmbH, die wiederum ein Tochterunternehmen der ProSiebenSat.1-Gruppe ist.
Die Beschreibung des Freemium-Tools klingt für Jugendliche als auch Erwachsene wie eine Einladung zum Rippen von kommerziellen Musiktiteln. TubeBox kombiniert nämlich einen Video-Downloader mit einem Konverter und bietet seinen Nutzern darüber hinaus eine Tauschfunktion für TV-Serien an. Doch gegen den Bezug aktueller Musikstücke und Fernsehserien, für die man regulär bezahlen müsste, bauen immer mehr Betreiber von Videoportalen technische Hürden ein, um die Plattenlabels und Filmstudios vor einer unkontrollierten Verbreitung von Filmmitschnitten und MP3s zu schützen.
Die geschätzten 10.000 Abmahnungen, die monatlich an deutsche Nutzer von P2P-Tauschbörsen gehen, konnten auf Dauer zwar die Nutzung ein wenig reduzieren. Doch das Thema P2P ist damit noch lange nicht aus den Kinderzimmern der Haushalte verbannt. Vor allem wegen der möglichen juristischen Konsequenzen sind Streamripper für YouTube, Metacafe, Vimeo u.v.m. sehr beliebt.
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Streamripper versus Urheberrecht
Dafür traf es statt der Filesharer nun den Anbieter der kostenlosen Software. Wie bekannt wurde, entschied das Landgericht München in seinem Urteil (Az.: 7 O 10502/12), technische Schutzmaßnahmen von Werken dürfen nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers umgangen werden. Wenn TubeBox aber den Kopierschutz von Musikvideos von MyVideo umgeht, sei dies verboten.
Bei der Klage darf man auch nicht vergessen, dass auf MyVideo zahlreiche Fernsehserien von Pro7, Kabel1, SAT1, SIXX und anderen Sendern angeboten werden. Natürlich hat der Mutterkonzern dieser Fernsehsender kein Interesse daran, dass ihr Material kostenlos über die Webseite einer ihrer Tochterunternehmen vertrieben wird. CHIP Online führte TubeBox letztes Jahr auf Rang 144 der meistgeladenen Softwaretitel aller Zeiten sowie in der Liste der Top 100 Downloads des Jahres 2011 auf Rang 93. Von daher war die Klage der Rechteinhaber nur eine Frage der Zeit.
Die Entscheidung des Landgerichts München ist jetzt rechtskräftig, von der gegnerischen Seite wurden keine juristischen Schritte dagegen eingeleitet. Daher muss der Software-Hersteller die Funktionsweise abändern, will er seinen Streamripper hierzulande weiterhin legal zum Download anbieten.
„Your identity is nobody’s business but ours“
Soweit die Theorie, jetzt kommen wir aber zur Praxis. Verklagt wurde nämlich der frühere Betreiber der TubeBox, die in Berlin ansässige Freemium GmbH. Auf der Webseite des Programms findet sich nun aber kein vollständiges Impressum mehr.
Eigentümer soll nach Auskunft von tubebox.org die sogenannte Freetec Ltd. sein. Interessanterweise wird der Inhaber der Domain vom IT-Dienstleister Domains by Proxy geschützt, der mit dem Slogan „Your identity is nobody’s business but ours“ wirbt. Für mich als Journalist als auch für die Musik- und Filmindustrie ist an dieser Stelle Schluss mit lustig, jegliche Nachforschungen laufen ins Leere, das sollen sie ja auch. Wer keine Gründe dafür hat, seine Identität zu verbergen, braucht auch keinen Domainschutz in Anspruch nehmen.
Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) hatte kurz nach Bekanntwerden des Urteils, lange bevor es jetzt komplett veröffentlicht wurde, von einem „Teilerfolg“ gesprochen. Da verwundert es bei der Abwanderung ins Ausland nicht, wenn mit dem BVMI die einflussreichste Lobbyvereinigung der deutschen Musikwirtschaft die Bundesregierung dazu auffordert, sich zu dieser Fragestellung klar zu äußern.
Das Problem dabei: Helfen würden neue Gesetze innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union eh nichts. Da sich die Anbieter aus dem Graubereich gerne außerhalb der EU ansiedeln, obwohl nicht wenige ihrer Eigentümer in Deutschland wohnen, nützen neue Gesetze hierzulande rein gar nichts.
Grafik: tubebox.org, Screenshot: myvideo.de/ serien, thx!
(Lars Sobiraj)
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Man könnte auch Verbieten technische Geräte mit „Schraubenzieher und Zange“ zu Öffnen, was den gleichen Effekt hätte. 😉
Die Qualität der Artikel bei basicthinking hat seit der Umstrukturierung stark abgenommen.
Kannst Du das bitte konkret belegen, wie Du zu diesem Urteil gekommen bist, beziehungsweise was vorher besser war? Anderenfalls habe ich als Autor keine Chance, mich und meine Arbeit zu verbessern, danke!
Solche Programme sind mir persönlich egal, aber dein wenig kritischer Beitrag garniert mit Sätzen wie „Wer keine Gründe dafür hat, seine Identität zu verbergen, braucht auch keinen Domainschutz in Anspruch nehmen.“ spricht für sich. Da kann ich mich gleich beim BVMI informieren wie schrecklich böse doch das Internet ist.
Der Satz stimmt, selbst wenn ich mich eigenhändig häufiger im Graubereich bewege und dort auch zahlreiche Kontakte habe. Das würde dir auch jeder Admin aus diesem Bereich bestätigen.
Die Frage ist doch eigentlich was ein „Kopierschutz“ überhaupt ist?
Meist ist ein „Streamripper“ genaugenommen nichts anderes als lediglich ein „Link Finder“.
Es ist nun schon ein „Kopierschutz“ welcher nicht Umgangen werden darf wenn man lediglich den Link dorthin „verschleiert“?
Im Real Live würde dies bedeuten das eine Einbruchsversicherung auch Zahlen müsste wenn das Geld im Wäscheschrank versteckt war statt im sicheren Safe aufgewahrt.
Dieses Urteil zeugt von Unwissenheit der Richter von der Technik und hat sogar größere Folgen, so das wichtige Datenanalyse-Tools wie „Wireshark“ damit streng genommen auch Verboten sind.
Denn ein „Daten grabber Tool“ bedeutet nicht nur einen versteckten Audio Stream finden zu können sondern auch Hacker, Angreifer oder Schadsoftware.
Welches Gericht will mir eigentlich Verbieten das ich den auf meinen Rechner ankommende Datenverkehr einer Netzwerk-Schnittstelle Analysiere?
Dies ist gleichzusetzen mit einem Verbot ein techisches Gerät wie Computer oder Auto selbst “Schraubenzieher und Zange” zu Öffnen, bzw. gar zu Reparieren.
Hier sollte von den Richtern die „technische Höhe“ für einen „Kopierschutz“ deutlich Höher eingefordert werden!
@lars
Nun es ist deine Meinung, dein Blog. Die einzigen qualtitativen Aussagen, die ich hier gelesen habe, stammen aber von Mika und nicht von dir. Ist mir aber letzlich egal, gibt genug andere Blogs. Schade um Basicthinking, war mal ein guter Blog……
@Mika b: Du darfst auf deinem Rechner natürlich tun und lassen was Du willst. Allerdings wurde hier offenbar der technische Schutzmechanismus einer Software überwunden der verhindern sollte, dass jemand dazu in der Lage ist, die Streams auf seinem Computer zu speichern.
Dass Richter oftmals den Vorschlägen der Content-Industrie folgen und sich nur in den seltensten Fällen über die technischen Hintergründe informieren, ist leider nichts Neues.
@Lars Sobiraj
Es gibt genau genommen keinen technischen Schutzmechanismus welcher wirklich in der Lage wäre zu Verhindern das Streams auf den Computer „Abgespeichert“ werden.
Dies ist technisch bei unverschlüsselten Streams gar nicht möglich, da der Rechner diese Streams Zwischenspeichern muss und sei es nur im flüchtigen RAM Speicher, meist aber auf der Fp.
Es wird dann lediglich die Stream Adresse vor dem einfachen Kopieren im Browser Versteckt.
Dies als einen „Kopierschutz“ Aufzuwerten ist das selbe wie einen Rechner mit speziellen Schrauben zu Sichern und das Aufschrauben danach gerichtlich Verbieten lassen zu wollen.
Wenn du schon Kontakte in den „Graubereich“ hast erkundige dich mal nach der simplen Funktionsweis dieser Tools und den angeblichen „Kopierschutz“ von YouTube und co…
😉
Wikipedia zum Thema RTMPE: „Die Inhalte werden durch den Flash-Media-Server während der Übertragung verschlüsselt.“
Dies ist also zumindest juristisch betrachtet ein technischer Schutzmechanismus, der gegen den Willen der Rechteinhaber umgangen wurde.
Verhindern kann man das sowieso nicht. Es wird bezüglich des Kopierschutzes eines Programms, eines Speichermediums oder von übertragenen Daten (Stream) nie eine unknackbare Protection geben. Ich bin auch nicht dafür, den Leuten alles zu verbieten oder den Graubereich zu verurteilen.
Mir ging es bei dem Artikel vor allem darum aufzuzeigen, wie unsinnig dieses Urteil ist. Wenn ich als Sender nicht will, dass meine Serien im Internet mitgeschnitten werden, sollte ich sie entweder kostenlos ohne DRM anbieten. Oder aber es gäbe endlich einen wirklich guten Streaming-Bezahldienst, der alle neuen Serien und Kinofilme abdeckt und diese zu fairen Preisen anbietet. Das aber wollen die Damen und Herren der Filmwirtschaft nicht.
Es gibt ja nicht nur Flash, sonnst können iPhone Besitzer keine Videoportale mehr Anschauen
..Die Daten werden dabei über ein spezielles Protokoll übertragen, entweder rtmpe oder rtmps. rtmps verschlüsselt die Daten via SSL..
heisst es bei Wikipedia weiter, nur was nützt es wenn der Stream dann doch „unverschlüsselt“ auf den Rechner zwischengespeichert wird und der Besitzer nur seine RAM oder Zwischenspeicher „Anzapfen“ muss um dauerhaft speichern zu können?
Nochmals: Es geht nicht um die technische Umsetzung, da sind wir einer Meinung. Es geht lediglich um die juristische Auslegung.