Gewusst? In Hamburg war es bisher Grauzone, seine Wohnung ohne staatliche Genehmigung zur Zwischen- oder Untermiete anzubieten. Schuld daran war ein Gesetz aus dem Jahre 1982 (!), das nun eine Frischzellenkur erhielt. Künftig ist für Zwischen(ver)mietung auf Zeit keine konkrete Genehmigung mehr notwendig, sofern die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind.
Über die Gesetzesänderung freuen sich neben den Norddeutschen auch die Vermittlungsportale im Internet. Eines ganz besonders: Airbnb, das große weltweite Sharing-Portal für Privatunterkünfte.
Zwischenmiete legalisiert
Das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum, auch Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz oder (für Genießer) HmbWoSchG ist wie erwähnt mittlerweile über 30 Jahre alt und erhielt deshalb am 21. Mai dieses Jahres eine Überarbeitung. Neu geregelt wurde nun die Anzeigepflicht bei Leerstand, wobei „Zweckentfremdungen von Wohnraum“ vor dem Hintergrund stetig steigender Mieten bei knapperem Angebot nachhaltig vorgebeugt werden soll. Als eine solche Zweckentfremdung gilt auch das Anbieten einer Wohnung als Ferienwohnung.
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Nanu?! Klingt doch eher nach Verschärfung als Erleichterung? Ist auch so – trifft aber nicht für die private und über das Internet organisierte Zwischen- und Unter(ver)mietung zu. Diese erfährt im Rahmen der Gesetzesänderung eher eine Konkretisierung. Die wichtigste Änderung betrifft wohl Paragraph 9, der das „Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ näher definiert. Dort wurde Absatz 2, Satz 4 durch Folgendes ersetzt:
Findet die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten statt und beträgt weniger
als 50 vom Hundert der Gesamtwohnfläche, so ist im Zweifel anzunehmen, dass gleichzeitig die Wohnnutzung aufrechterhalten wird und damit
keine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken zeitlich
so beschränkt ist, dass der Charakter der Wohnung als Hauptwohnung unberührt bleibt.
Will heißen: Wer weniger als die Hälfte seiner Wohnfläche zur Zwischenmiete anbietet, beispielsweise ein Zimmer, der entfremdet nicht den Wohnzweck. Auch ist eine Wohnung dann nicht zweckentfremdet, wenn der Mieter die Räumlichkeiten den Großteil der Zeit selbst nutzt.
Rastlose, Studenten und Internetportale profitieren
Durch die Konkretisierung der Zwischenmiete innerhalb des Wohnraumgesetzes macht Hamburg einen wichtigen Schritt. So ist seit Ende Mai endlich klar, ab wann eine Wohnung tatsächlich zweckentfremdet ist. Geschäftsreisende, Studenten im Praktikum oder Auslandssemester wie auch rastlose Fernreisende bekommen dadurch vom Hamburger Gesetzgeber die Möglichkeit in die Hand, durch die Vermietung von möblierten Zimmern, Wohnungen oder Häusern Zusatzeinnahmen zu generieren, die anfallende Miet- oder Finanzierungskosten auffangen oder schmälern.
Bisher agierten all jene, die ihre vier Wände oder Teile davon zur Zwischen- oder Untermiete inserierten, genau genommen in einer rechtlichen Grauzone, schlimmstenfalls sogar am Rande der Legalität. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt: Wer eine zweite Bleibe oder mehrere Wohnungen über kurze Zeit an Fremde vermieten möchte, muss eine entsprechende Lizenz bei seiner Hamburger Ortsverwaltung einholen. Dadurch erlangt die Behörde von der Nutzungsart Kenntnis und hat künftig eine bessere Übersicht darüber, wie es sich mit leerstehendem Wohnraum verhält.
Frohes Vermieten!
David Hantman, bei Airbnb verantwortlich für rechtliche Rahmenbedingungen weltweit, begrüßt die Änderungen in der norddeutschen Hansestadt und wünscht allen dort Ansässigen ein „Fröhliches Bewirten“.
Für das Portal ist die Gesetzesänderung in Hamburg im vergangenen Monat die zweite positive Anpassung lokaler Spielregeln. Anfang Juni machte die niederländische Metropole Amsterdam einen Schritt in Richtung eines vereinfachtes Regelwerkes für die Stadtbevölkerung.