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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Haftung von Website-Betreibern für anonyme Beleidigungen keine Einschränkung der Meinungsfreiheit

Tobias Gillen
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Tobias Gillen
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Beleidigende oder diffamierende Kommentare von Nutzern und Lesern sind unschön. Und dennoch sind die im Netz heutzutage an der Tagesordnung. Internet-Portale, Nachrichtenseiten und Blogs kämpfen zwar gegen diese Troll-Kultur, ein wirkliches Allheilmittel dagegen ist aber bislang nicht gefunden worden. Einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zufolge, dürfte es in einigen europäischen Ländern nun neue Anreize geben, anonyme Troll-Kommentare zu unterbinden. Für deutsche Seitenbetreiber sind die Auswirkungen hingegen wohl eher gering.

EGMR

Beleidigung statt Diskussion

Als Blogger hat man es sicherlich schon am eigenen Beispiel erfahren: Man macht in einem Text einen Fehler oder schreibt über ein besonders kontroverses Thema und schon legen sie los, die Trolls und Basher. Statt einer gepflegten Diskussion hagelt es Beleidigungen, Beschimpfungen oder unsachliche Kritik. So ging es auch dem Betreiber von „Delfi“ – mit bis zu 330 Nachrichten täglich eines der größten estnischen Nachrichtenportale. Einige von dessen Lesern reagierte 2006 mit teils harschen Beschimpfungen auf einen neutral gehaltenen Artikel über eine Fährgesellschaft. Sechs Wochen später forderte das Fährunternehmen die Delfi-Gruppe auf, insgesamt 20 Kommentare zu entfernen.

Die Portalbetreiber kamen dem umgehend nach und löschten die Beleidigungen von ihrer Plattform. Doch nun fingen die Probleme erst an. Denn die Fährgesellschaft beanspruchte ebenfalls einen Schadensersatz in Höhe von umgerechnet 32.000 Euro, was die Delfi-Gruppe natürlich ablehnte. Es folgte ein erster Prozess. Nach einem anschließenden Verhandlungsmarathon durch verschiedene Instanzen und wechselnden Urteilen entschied der oberste estnische Gerichtshof schließlich, dass die Delfi-Betreiber für die Äußerungen auf ihrer Plattform verantwortlich gemacht werden können. So hätten sie etwa die Pflicht gehabt, durch ein Kontrollsystem zu verhindern, dass derartige Kommentare überhaupt veröffentlicht werden.

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Betreiber-Haftung durchaus zulässig

Der Portalbetreiber zog daraufhin gegen die Republik Estland vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und berief sich auf eine Verletzung der Meinungsfreiheit nach Artikel 10 der EU-Menschenrechtskonvention. Das Unternehmen hob dabei unter anderem die eigene passive Rolle als „Hoster“ der Kommentare hervor und führte an, es sei bei über 10.000 Kommentaren täglich praktisch unmöglich, jeden einzelnen zu prüfen. Die estnische Regierung verwies derweil darauf, dass regelmäßig Kommentare geändert oder gesperrt würde – Delfi also durchaus eine aktive Rolle einnehme. Zudem profitiere man kommerziell durch die höheren Zugriffszahlen der Nutzer, die kommentieren und lade diese ein, ihre Meinung zu sagen.

Der EGMR schloss sich der Regierung an und wies die Klage ab. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Delfi-Betreiber als professionelles Nachrichtenportal mit kommerzieller Ausrichtung unzureichend dafür gesorgt hätten, dass Dritte nicht in ihren Rechten angegriffen werden. Auch gebe es mangels einer verpflichtenden Registrierung keine Möglichkeit, Kommentare eindeutig Nutzern zuzuordnen, was ebenfalls ein Versäumnis des Betreibers sein. Die auferlegte Schadensersatzsumme sei darüber hinaus moderat ausgefallen. Insgesamt liege damit keine unzulässige Beschneidung der Meinungsfreiheit vor. Das letzte Wort ist allerdings möglicherweise noch nicht gesprochen: So kann gegen das Urteil Berufung eingelegt werden.

Übertragung auf Deutschland eher schwierig

Eine Übertragung auf hiesige Verhältnisse dürfte angesichts des Sachverhaltes derweil nur schwer möglich sein. In Deutschland hat der BGH 2011 in einem ähnlichen Fall auf die Störerhaftung verwiesen, d. h. ein Provider ist erst dann verantwortlich, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhalten hat und muss nicht selbst vorab prüfen. Darüber hinaus entschied das Landgericht München I erst Ende Juli dieses Jahres, es bestehe kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch auf die Identität eines anonymen Nutzers, der eine Rechtsverletzung begangen hat.

Bild: EGMR

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vonTobias Gillen
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Tobias Gillen ist Geschäftsführer der BASIC thinking GmbH und damit verantwortlich für BASIC thinking und BASIC thinking International. Seit 2017 leitet er zudem die Medienmarke FINANZENTDECKER.de.
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