Da ist das neue Jahr gerade einmal drei Tage alt und schon geht es weiter wie gehabt. Was ich meine? Einen der größten Zankäpfel, die es im Tech-Bereich wohl so gibt. Und nein: Ausnahmsweise geht es in diesem Fall nicht um ein Patent. Aber um eine Marke. Und das man sich auch darüber vortrefflich zoffen kann, wissen wir spätestens seit Apfelkind und SkyDrive.
Der Streit um die Markenrechte
In letzterem Fall hatte Microsoft ein Problem, dem viele Unternehmen bei ihrer Expansion begegnen: Während die eigene Marke in der Heimat längst geschützt ist, hat in anderen Märkten eventuell bereits eine andere Firma die Eintragung vollzogen. Handelt es sich um wirtschaftlich eher unbedeutende Länder, mag dies noch zu verschmerzen sein. Heikel wird es jedoch, wenn beispielsweise der gesamte europäische Binnenmarkt betroffen ist. Denn hier gibt es ja die Möglichkeit, eine sogenannte Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen. Wer dann zu spät kommt, hat nur zwei Optionen: Entweder Lizenzgebühren an den Markeninhaber zahlen oder den Namen wechseln.
Nun gut, es gibt natürlich noch eine dritte Möglichkeit: Den Rechtsweg. Und dieser muss sogar häufig zwangsläufig beschritten werden. Denn wird im EU-Raum eine Marke angemeldet, die bereits besteht, muss der Inhaber einer älteren gleichen Marke dagegen innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Dann entscheidet das zuständige „Office for Harmonization in the Internal Market“ (OHIM) über etwaige Änderungen.
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Pinterest kam zu spät
Auch Pinterest war gezwungen, um die Eintragung zu kämpfen. So hatte das US-Netzwerk die eigene Wortmarke Anfang 2012 einige Tage nach einem britischen Unternehmen, Premium Interest Ltd., für den EU-Raum angemeldet. Da man sich bei Pinterest im Recht sah, die Wortmarke aufgrund der eigenen Bekanntheit zu schützen, folgte ein Widerspruchsverfahren gegen die britische Anmeldung. Die genaue Begründung der im Mai 2012 eingereichten Anfechtung lautete, man verwende die „nicht-registrierte Marke“ im geschäftlichen Verkehr bereits länger und habe daher einen Anspruch auf Markenschutz. Die Briten opponierten derweil ihrerseits gegen den Eintragungswunsch der Pinterest Inc. und forderten das OHIM zur Ablehnung auf, da die Wortmarken „identisch“ seien und es zur Verwechslung kommen könne.
Premium Interest Ltd. darf Wortmarke „Pinterest“ behalten
Wie nun bekannt wurde, hat das OHIM zugunsten der britischen Firma entschieden. Laut Begründung habe Pinterest zumindest in der vorgegebenen Frist nicht ausreichend darlegen können, bereits vor bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung im gesamten europäischen Raum über eine höhere Markenbekanntheit verfügt zu haben. Der damit verbundene juristische Tatbestand der schützenswerten „nicht-registrierten Marke“ habe neben den USA letztendlich nur auf Großbritannien zugetroffen. Alle weiteren Details findet ihr hier:
Pinterest kündigt Einspruch an
Nun ist zwar noch nicht aller Tage Abend, da theoretisch die Möglichkeit auf einen Einspruch innerhalb eines Monats besteht. Und tatsächlich will Pinterest diesen Weg einschlagen, wie ein Sprecher den Kollegen von „TechCrunch“ erklärte. Dass dies allerdings etwas ändert, darf bezweifelt werden. Denn laut dem Anwalt von Premium Interest Ltd., Adam Morallee, kann dabei keinerlei neues „Beweismaterial“ eingereicht werden. Es geht also lediglich um eine Überprüfung der Entscheidung auf Basis der vorhandenen Grundlagen. „Um den Fall zu gewinnen, müssen sie [Pinterest Inc.] zeigen, dass sie in Europa über ältere Rechte als Premium Interest verfügen. Das OHIM hat dies auf Basis der vorgebrachten Dokumente zurückgewiesen. Die Tatsache, dass sie in den USA sehr bekannt sind, spielt keine Rolle“, so Morallee gegenüber „TechCrunch“.
Letztendlich bleibt die Sache dennoch spannend. Ich vermute, letztendlich wird es auf Lizenzzahlungen hinauslaufen. Und für Premium Interest ist der Fall nicht zuletzt eine exzellente Gelegenheit, um in die Schlagzeilen der Tech-Presse zu kommen. Denn die Briten stehen mit ihrem Projekt noch ganz am Anfang. Das Ganze soll offenbar eine Art News-Aggregator werden. Was davon bereits zu sehen ist, erinnert in seiner Aufmachung dann aber doch ein wenig an… nun, drei Mal dürft ihr raten.
Bilder: Pinterest; Screenshot
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Was hätte es denn auch für Auswirkungen wenn Pinterest den Namen in GB nicht nutzen dürfte? Meiner Ansicht nach beträfe das nur Anzeigen die für Pinterest geschaltet werden und da müsste dann wohl statt dem Standardlogo ein Schriftzug wie zb. pinterest.com zum Einsatz kommen oder nicht?
Genau das würde mich auch interessieren: Pinterest.com ist doch eine Internetseite, die daher logischerweise von jedem Land der Welt aus besucht werden kann. Wie kann denn da in der Praxis die „Benutzung“ für Europa untersagt werden?