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Dashcams
TECH

So sieht die Rechtslage bei Dashcams im Auto aus

Boris Burow
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Boris Burow
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In der wöchentlichen Kolumne Boris berät beantwortet euch Rechtsanwalt Boris Burow eure Fragen zum Thema Internet-, IT- und Social-Media-Recht. Dabei handelt es sich nicht um juristische Abhandlungen, sondern um eine verständliche Erklärungen der Rechtslage. Diesmal: Recht rund um die Dashcam.

→ Hier gibt es ein Update mit aktuellen Entscheidungen.

Die Rechtslage im Zivilrecht

Dashcams erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit. Die Vorteile liegen klar auf der Hand. Wenn man eine Dashcam in einem Auto installiert, hat man jederzeit die Möglichkeit, das Verkehrsgeschehen vor sich aufzunehmen. Dies kann sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht sehr interessant sein. Wird man in einen Verkehrsunfall verwickelt, so kann es erheblich zur Unfallaufklärung beitragen, wenn es eine Videoaufzeichnung von dem Unfallhergang gibt. Für einen Sachverständigen ist es gegebenenfalls sogar möglich, weitere relevante Details bezüglich des Unfalls zu rekonstruieren. Wenn ein eigenes Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall im Raum steht, kann es einen erheblichen Unterschied machen, wie am Ende die Haftungsquoten verteilt werden. Gerade im Bereich von Verkehrsunfällen müssen Gerichte oft auf Zeugen zurückgreifen, die aber leider nicht immer das komplette Unfallgeschehen korrekt wiedergeben können.

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Die Rechtslage im Strafrecht

Besonders interessant ist der Einsatz von Dashcams auch im strafrechtlichen Bereich. Zwar nimmt die Dashcam normalerweise nur das Geschehen auf, das sich vor dem Fahrer befindet. Wenn aber ein anderer Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug ausbremsen oder abdrängen möchte, so kann dies durchaus von der Dashcam aufgezeichnet werden und man hat ein Beweismittel mehr zur Hand. Gerade in Fällen, bei denen es auf Autobahnen um Abdrängen, Drängeln oder Schneiden anderer Verkehrsteilnehmer geht, steht oftmals nur Aussage gegen Aussage. In solchen Fällen ist es dann schwierig, den wahren Täter strafrechtlich zu verfolgen. Und es wäre nicht das erste Mal, dass ein Autofahrer eine andere Person drangsaliert und umgehend die Polizei anruft und behauptet, dass das eigentliche Opfer der Täter gewesen sei.

Mit einer Videoaufzeichnung habe ich dann die Möglichkeit, den wahren Sachverhalt ans Licht zu bringen. Daher sind immer mehr Autofahrer von den Dashcams begeistert und fühlen sich für den Fall des Falles gewappnet. Zeit, heute einmal die rechtliche Lage zu betrachten, da die Rechtsprechung sich teilweise noch sehr schwer tut, was die rechtliche Verwendbarkeit von solchen Aufnahmen anbelangt.

Einerseits: Dashcamaufnahmen sind nicht verwertbar

Die Zivilgerichte haben sich bisher mit der Verwertbarkeit der Dashaufnahmen im Bereich der Verkehrsunfallaufklärung befasst. Das Landgericht Heilbronn hat festgestellt, dass ein Dashcamvideo kein zulässiges Beweismittel ist, mit welchem der Fahrer den Unfallhergang beweisen kann. Das Landgericht Heilbronn sieht die Problematik darin, dass das Dashcamvideo ohne Kenntnis des Unfallgegners aufgenommen worden ist.

Das Gericht fasst die Problematik zusammen, indem es die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abwägt. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat ein legitimes Interesse daran, dass die Angelegenheit umfassend vor Gericht aufgeklärt wird und der Schädiger zum Schadensersatz verurteilt wird. Allerdings hat der Schädiger auch ein Recht darauf, dass sein Recht am eigenen Bild bzw. sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt werden. Hier stellt das Gericht klar, dass es gar nicht so einfach ist, pauschal eine Seite zu bevorzugen.

Das Gericht erkennt zunächst an, dass – selbstverständlich – der Geschädigte ein legitimes Interesse an der Aufklärung des Verkehrsunfalls hat. Allerdings sieht das Gericht die Dashcamaufnahmen grundsätzlich für problematisch an. Es geht nämlich nicht nur darum, dass die Dashcam den Unfallhergang aufgezeichnet hat. Oftmals wird die Dashcam permanent betrieben und erfasst hierdurch ständig Personen, andere Fahrzeuge und generell das gesamte Geschehen rund um das eigene Fahrzeug. Eine solche dauerhafte Überwachung, die ohne Kenntnis der Betroffenen abläuft und gegen die sich die jeweilige Person auch nicht wehren kann, ist ein erheblicher Eingriff, der nicht ohne Weiteres gerechtfertigt sei.

Vergleichbar mit Überwachungskameras?

Das Gericht stuft es weiterhin als problematisch ein, dass im Gegensatz zu Überwachungskameras, die in der Regel eine Person nur kurzfristig aufnehmen, bei Dashcams durchaus eine längere Aufzeichnung erfolgen kann. Weiterhin steht es im völligen Belieben des Dashcamsbesitzers, wann er die Videoaufnahmen löscht bzw. wie er generell mit diesen verfährt. Es besteht also ein hohes Risiko, dass eine Vielzahl von Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Das Gericht wagt einen Blick in die Zukunft und stellt fest, dass eine generelle Erlaubnis, Dashcams im Fahrzeug zu nutzen, dazu führen würde, dass binnen kürzester Zeit jeder Autofahrer eine solche Dashcam benutzen würde und eine Vielzahl von problematischen Videoaufnahmen entstehen würden. Würde man die Dashcams im Fahrzeug generell zulassen, so könne man auch niemanden verbieten, Dashcams am Körper zu tragen und so das Geschehen als Fußgänger aufzuzeichnen. Hierbei würde ein enormer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von vielen Personen erfolgen, sodass das Gericht hier eine Einschränkung vornimmt und diesen Schutz höher wertet als Recht des Einzelnen auf Aufklärung eines Verkehrsunfalls.

Das Landgericht Heilbronn prüft hierbei § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Dieser Paragraph befasst sich mit der Zulässigkeit der Videoüberwachung. Allerdings sieht das Landgericht Heilbronn die Voraussetzungen dessen nicht erfüllt. Denn für eine rechtmäßige Videoüberwachung muss diese für einen konkret festgelegten Zweck erforderlich sein. Das generelle Vorhalten einer Vielzahl von Videoaufnahmen für den Fall eines Verkehrsunfalls fällt nicht hierunter. Weiterhin sieht das Landgericht Heilbronn eine Problematik nach § 22 Satz 1 KUG, wonach das Fertigen von Aufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung nicht gestattet ist.

Andererseits: Dashcamaufnahmen sind verwertbar

Allerdings ist die Rechtsprechung hier uneins. Das Amtsgericht München hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die Aufnahme einer Dashcam durchaus verwertbar sind. Im vorliegenden Fall war allerdings kein Autofahrer betroffen, sondern ein Fahrradfahrer. Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass es keinerlei schwerwiegenden Eingriff darstellt, wenn Personen zufällig in den Aufnahmebereich einer Dashcam geraten.

Regelmäßig würden die Personen, wenn überhaupt, nur kurz aufgenommen werden. Dies könne auch an anderer Stelle passieren, so zum Beispiel, wenn Urlauber Video- oder Fotoaufnahmen fertigen. Auch bei diesen Aufnahmen ist es sehr wahrscheinlich, dass Dritte mit auf dem Bild bzw. der Videoaufnahme zu sehen sind. Solche Aufnahmen seien sozial anerkannt, sodass keine andere Bewertung für Dashcamaufnahmen gelten könnte.

Anlassbezogene Aufnahmen als Ausnahme?

Auch die Strafgerichte haben sich bereits mit dem Thema Dashcam befasst. Das Amtsgericht Nienburg musste sich mit einem Fall befassen bei dem ein IT-Administrator stark ausgebremst worden war und im weiteren Fahrverlauf beinahe von der Fahrbahn abgedrängt worden wäre. Der IT-Administrator hatte bereits frühzeitig bemerkt, dass es gegebenenfalls zu Problemen mit dem späteren Angeklagten kommen könnte und hatte sicherheitshalber seine Dashcam aktiviert. Auch im anschließenden Strafverfahren war die Frage zu klären, ob das Dashcamvideo als Beweismittel herangezogen werden kann.

Das Gericht hat auch hier die vorhandenen Gesetze geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Einschränkung des Bundesdatenschutzgesetzes für Kameraüberwachungen nicht gelten, da diese nur von einer ortsfesten Kamera ausgehen. Die Dashcam sei aber nicht ortsfest, sondern eine mobile Kamera, sodass § 6b BDSG keine Anwendung findet. Das Amtsgericht Nienburg hat letztlich eine Abwägung zwischen den Interessen der beiden Parteien vorgenommen. Auch dieses Gericht hatte also zu klären, ob das Interesse des Betroffenen einer Strafverfolgung höher zu werten ist oder das Interesse des Angeklagten im Hinblick auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Dazu wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine dauerhafte Videoaufzeichnung vorgenommen wurde, sondern nur eine anlassbezogene kurze Sequenz, die nur wenige Minuten gedauert hat. Weiterhin seien keine Personen aufgezeichnet worden, sodass letztlich der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung äußerst gering sei. Demgegenüber steht ein anzuerkennendes Recht auf Aufklärung der Straftat. Für diesen Fall hatte das Amtsgericht also ein Überwiegen der Interessen des Betroffenen gesehen und daher das Video verwertet. Das Gericht gibt aber auch einen Ausblick, wann eine Aufzeichnung nicht mehr verwertet werden könnte. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass Dashcamaufzeichnungen nicht mehr verwertbar seien, wenn Dritte die Aufnahmen nur zu dem Zweck fertigen, Verkehrsverstöße zu erfassen und diese zur Anzeige zu bringen.

Geht es also einem Betroffenen weniger darum, in einer konkreten Situation eine Videoaufnahme zu Beweiszwecken zu machen sondern darum, Polizei zu spielen, wäre eine Verwertbarkeit ausgeschlossen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sahen die Richter grundsätzlich auch schwerwiegende Verstöße gegen das Datenschutzrecht, wenn ein Autofahrer eine Dashcam aktiviert und so das Gesehen permanent aufzeichnet.

Fazit: Es bleibt spannend

Es wird in Zukunft notwendig sein, dass die Gerichte sich mit vielen Einzelfällen befassen, um so ein System zu erarbeiten, wann der Einsatz von Dashcams erlaubt ist und wann nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man hier ein generelles Verbot aussprechen wird und umgekehrt auch keine generelle Erlaubnis. Ein Mittelweg könnte sein, dass anlassbezogene Aufnahmen, die einem konkreten Zweck dienen, in jedem Fall gerechtfertigt sind und auch entsprechend als Beweismittel sowohl im Straf- als auch im Zivilprozess eingebracht werden können. Die Gefahr sehe ich allerdings darin, dass mit der fortschreitenden Technisierung in Zukunft Kameras im Kleinstformat verwendet werden können, die man auch bequem an der Kleidung tragen kann und die auch eine permanente Aufzeichnung ermöglichen.

Hier gilt es dem Recht des Einzelnen Rechnung zu tragen und solche Daueraufnahmen zu verbieten. Bereits die Videoüberwachung durch festinstallierte Kameras nimmt immer mehr zu. Die Piktogramme bzw. Hinweise, die den Betroffenen deutlich machen sollen, dass eine Videoaufzeichnung sattfindet, sind oftmals so ausgestaltet, dass man die Überwachung per Video gerade nicht wahrnimmt. Hier gilt es vorzusorgen, auch vor der abstrakten Gefahr, dass Videoaufnahmen ohne Grund auf Plattformen wie Youtube oder Facebook veröffentlicht werden. Auch wenn hier der Einzelne Anspruch auf Unterlassung hat, so ist nicht sichergestellt, dass er überhaupt von der Rechtsverletzung erfährt und selbst wenn er von der Rechtsverletzung erfährt, ist es mühsam, sämtliche Kopien eines Videos im Internet löschen zu lassen.

Das Thema bleibt daher spannend. Die Gerichte werden sich sicher in der Zukunft noch öfter zu befassen haben und für weitere Einzelfälle entsprechende Urteile sprechen. Weitere Fragen dazu könnt Ihr gerne in den Kommentaren stellen. Ebenso freue ich mich über weitere Vorschläge für die nächste Kolumne!

→ Hier gibt es alle Teile von Boris berät.
→ Hier gibt es ein Update mit aktuellen Entscheidungen.

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