Wir benutzen Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit der Website zu verbessern. Durch deinen Besuch stimmst du der Datenschutzerklärung zu.
Alles klar!
BASIC thinking Logo Dark Mode BASIC thinking Logo Dark Mode
  • TECH
    • Apple
    • Android
    • ChatGPT
    • Künstliche Intelligenz
    • Meta
    • Microsoft
    • Quantencomputer
    • Smart Home
    • Software
  • GREEN
    • Elektromobilität
    • Energiewende
    • Erneuerbare Energie
    • Forschung
    • Klima
    • Solarenergie
    • Wasserstoff
    • Windkraft
  • SOCIAL
    • Facebook
    • Instagram
    • TikTok
    • WhatsApp
    • X (Twitter)
  • MONEY
    • Aktien
    • Arbeit
    • Die Höhle der Löwen
    • Finanzen
    • Start-ups
    • Unternehmen
    • Marketing
    • Verbraucherschutz
Newsletter
Font ResizerAa
BASIC thinkingBASIC thinking
Suche
  • TECH
  • GREEN
  • SOCIAL
  • MONEY
  • ENTERTAIN
  • NEWSLETTER
Folge uns:
© 2003 - 2025 BASIC thinking GmbH
E-Mail Marketing PR
SOCIALTECH

Achtung, E-Commerceler: Kundenzufriedenheitsumfrage ist Spam – Abmahnungen drohen

Boris Burow
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Boris Burow
Teilen

In der heutigen Kolumne befassen wir uns mit Kundenzufriedenheitsumfragen. Hierzu gab es zwar auch schon in den letzten Jahren Rechtsprechung, aber ein Urteil vom OLG Dresden vom 24.04.2016 (12 U 1773/13) ist Grund genug, uns noch einmal die Thematik anzuschauen. Das Urteil zeigt nämlich auf, wie schwer es für Unternehmen ist, seinen Kunden Werbung zukommen zu lassen.

Das Urteil des OLG Dresden ist auch vor allem deshalb interessant, da es in Kombination mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema Werbung in einer automatisierten Antwort-E-Mail große Auswirkungen für Unternehmen und Unternehmer haben kann.

In dem Urteil des OLG Dresden ging es um einen Onlineshop, der einen Kunden mit Ware beliefert hatte. Im Nachgang zu der Bestellung und Auslieferung der Ware versendete das Unternehmen eine E-Mail an den Kunden und bat ihn, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen. In der E-Mail selbst gab es keine Hinweise auf Produkte des Onlineshops, es ging einzig und alleine darum, dass man den Kunden gebeten hatte, an einer solchen Zufriedenheitsumfrage teilzunehmen. Der Onlineshop hatte sehr wahrscheinlich gar keine werblichen Hintergedanken, als er die E-Mail an den Kunden abgeschickt hatte.

BASIC thinking UPDATE

Jeden Tag bekommen 10.000+ Abonnenten die wichtigsten Tech-News direkt in die Inbox. Abonniere jetzt dein kostenloses Tech-Briefing:

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung

  • 5 Minuten pro Tag
  • 100% kostenlos
  • Exklusive PDF-Guides

Es ist in der Tat davon auszugehen, dass es dem Onlineshop darum ging, zu erfahren, wie zufrieden der Kunde mit dem Kauferlebnis war. Allerdings empfand der Kunde die E-Mail mit der Zufriedenheitsumfrage als Belästigung und stufte diese E-Mail als Spam ein. Da er in den Erhalt von Werbung nicht eingewilligt hatte, würde es sich somit um eine rechtswidrige E-Mail-Werbung handeln.

Wer bei einem Unternehmen einen Kaufvertrag abschließt, willigt nicht automatisch den Erhalt von Werbung ein. Insbesondere E-Mail-Werbung und Werbung per Telefon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung durch den jeweiligen Empfänger. An eine solche Einwilligung sind hohe Anforderungen zu stellen. Es reicht auch nicht aus, wenn solche Einwilligungen klein und versteckt in AGB platziert werden. Es ist immer notwendig, dass man sie klar und bewusst zur Kenntnis nehmen kann. Idealerweise wird da eine solche Einwilligung auch getrennt von der Zustimmung zu den AGB eingeholt.

Werbung per E-Mail und Telefonwerbung bedürfen einer Einwilligung des Kunden

Eine einzige Ausnahme gibt es, wenn im Rahmen eines Kaufvertrages der Verkäufer die E-Mail-Adresse des Kunden erhalten hat. In diesem Fall darf er dem Kunden per E-Mail Werbung senden, allerdings darf er diese Werbung nur per E-Mail senden und es muss sich um Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen handeln im Hinblick auf den ursprünglichen Vertrag zwischen den Parteien. Der Kunde ist dabei aber darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einer solchen Werbung widersprechen kann.

Da der Kunde im vorliegenden Fall dem Erhalt von Werbung nicht zugestimmt hatte, was soweit unstreitig war, war nun die Frage zu klären, ob es sich überhaupt bei einer Kundenzufriedenheitsumfrage um unzulässige Werbung handelt oder nicht. Das OLG Dresden hat diese Frage nun sehr eindeutig beantwortet und geht in der Tat davon aus, dass auch eine Kundenzufriedenheitsumfrage durchaus als Werbung eingestuft werden kann. Denn der Begriff der Werbung sei weit auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung beworben wird, sondern den Richtern reicht es aus, dass das Unternehmen mit der Kundenzufriedenheitsumfrage auch erreichen wollte, dass der Kunde wieder bei dem Unternehmen bestellt. Eine solche Absicht sei zwar verständlich, darf aber nicht dazu führen, dass die Regelungen für E-Mail-Werbung umgangen werden. Daher stufte das OLG Dresden die E-Mail als Werbung ein – auch wenn in der E-Mail keinerlei weitere Informationen oder Hinweise auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens vorhanden waren.

Es ist sicherlich krass formuliert, wenn man davon spricht, dass eine Kundenzufriedenheitsumfrage nunmehr als Spam gilt, aber da es auch bereits zuvor schon Urteile in diese Richtung gab ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch von anderen Gerichten so bestätigt werden dürfte. Die Gesetzesbegründung für das Verbot der E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung ist hier auch eindeutig. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass E-Mail-Werbung in geringem oder kleinem Umfang nicht als unerlaubte Werbung eingestuft wird, sondern wollte klarstellen, dass gerade die kostengünstige Möglichkeit eine Vielzahl von Personen per E-Mail zu erreichen, schnell dazu missbraucht werden kann, rechtswidrige Werbung zu versenden. Daher setzen die Gerichte bei E-Mail sehr klare Grenzen, sodass es auch keine Bagatellgrenze gibt oder erst eine Mindestanzahl an E-Mails, die  versandt werden muss.

Kundenzufriedenheitsumfrage ist Werbung

Im Ergebnis bedeutet eine E-Mail mit einer Kundenzufriedenheitsumfrage ohne vorherige Einwilligung in den Erhalt von Werbenachrichten, dass ein Verstoß gegen das UWG vorliegt. Der betroffene Kunde kann Unterlassung verlangen und auch Ersatz von etwa angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Wenn ein Unternehmen zwischen konkreter Produktwerbung und Kundenzufriedenheitsumfragen unterscheiden möchte, kann auch sich auch nur eine Einwilligung für eine Kundenzufriedenheitsumfrage einholen und ansonsten werbliche Nachrichten von vornherein ausschließen. Dies dürfte auch die Akzeptanz bei den Empfängern erhöhen. Wichtig ist aber, dass ein Kunde jederzeit diese Einwilligung widerrufen kann und dann darf eben keine Kundenzufriedenheitserklärungen mehr versendet werden.

Im Hinblick auf das Urteil des BHG, in dem festgestellt wurde, dass auch in einer automatisierten Antwort-E-Mail enthaltene Werbung kritisch ist, kann man nun auch eine Verknüpfung mit dem Sachverhalt des OLG Dresden herbeiführen. Letztlich stellt sich nämlich die Frage, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn Kunden und Unternehmen im Rahmen des Kaufvertrages über einzelne Details kommunizieren oder Gewährleistungsansprüche regeln möchten und ggf. jeder E-Mail einen Link zu einer Kundenzufriedenheitsumfrage enthalten ist. Ich gehe zwar davon aus, dass dann kein Verstoß vorliegt, da der Schwerpunkt der Kommunikation definitiv im Bereich der Klärung der offenen Fragen liegt, aber auch hier wäre ich generell vorsichtig.

Definitiv problematisch wäre es aber, wenn in automatisierten Antwort-E-Mails die außer einer Bestätigung des Eingangs der Nachricht keine weiteren Informationen enthalten, aber eine Kundenzufriedenheitsumfrage. In diesem Fall müsste man auch davon ausgehen, dass eine solche Rückantwort-E-Mail problematisch ist. Jedenfalls hat der BGH festgestellt, dass solche automatisierten Antwort-E-Mails, die Werbung enthalten, nicht an Kunden gesendet werden dürfen, wenn diese dem Erhalt von Werbung noch einmal ausdrücklich widersprochen haben.

Kunde muss vorher eingewilligt haben ansonsten droht rechtlicher Ärger

Das Urteil des OLG Dresden zeigt wieder einmal, welchen hohen Stellenwert das Thema Datenschutz und Werbung hat. Für Unternehmer ist es in der Tat wichtig zu prüfen, ob eine entsprechende Einwilligung des Kunden vorliegt, ansonsten kann es dazu führen, dass bei einer Vielzahl von versendeten Kundenzufriedenheitsumfragen eine Vielzahl von Abmahnungen zurückkommt, die durchaus beachtliche Kosten produzieren können.

Für Kunden ist wichtig zu wissen, dass sie nicht schutzlos sind, wenn sie von einem Verkäufer eine E-Mail mit einer Kundenzufriedenheitsumfrage erhalten. Hat man nicht in den Erhalt werblicher Nachrichten eingewilligt, so hat man das Recht, hier entsprechend Unterlassung zu verlangen. Es kommt nicht darauf an, ob die Kundenzufriedenheitsumfrage per E-Mail versandt wird oder ob ein Telefonanruf erfolgt, bei dem der Kunde über seine Meinung zum Kauferlebnis befragt wird. Auch bei einem Telefonanruf muss vorher die Einwilligung eingeholt werden. Da der Gesetzgeber auch nicht explizit von E-Mail und Telefon spricht, bedeutet diese Entscheidung auch, dass selbstverständlich Anfragen per SMS, WhatsApp, auf dem Mobiltelefon, auf dem Festnetztelefon, etc. nicht erlaubt sind ohne die vorherige Einwilligung.

Kleines Kraftwerk

Anzeige

STELLENANZEIGEN
BASIC thinking Freiberuflicher Redakteur (m/w/d)
BASIC thinking GmbH in Home Office
Sales Manager / Business Developer SAP (d/w/m)
4flow in Berlin, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Hambur...
Data Engineer (m/w/d)
emetriq GmbH in Hamburg
Social Media Manager:in (m/w/d)
Stadtsparkasse Düsseldorf in Düsseldorf
Content-Manager (m/w/d)
Novoferm Vertriebs GmbH in Isselburg-Werth
Online Marketing Manager (d/m/w)
Brandenburg Media GmbH & Co. KG in Potsdam

Du willst solche Themen nicht verpassen? Mit dem BASIC thinking UPDATE, deinem täglichen Tech-Briefing, starten über 10.000 Leser jeden Morgen bestens informiert in den Tag. Jetzt kostenlos anmelden:

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung

THEMEN:CybersecurityDatenschutzE-MailMarketingRecht
Teile diesen Artikel
Facebook Flipboard Whatsapp Whatsapp LinkedIn Threads Bluesky Email
vonBoris Burow
Folgen:
Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.
Kleines Kraftwerk

Anzeige

EMPFEHLUNG
American Express® Business Gold Card
SBS American Express Business Gold Card: Jetzt 250 Euro Startguthaben sichern
Anzeige MONEY
PŸUR
Internet, das nie teuer wird – für nur 19 Euro pro Monat
Anzeige TECH
American Express Business Platinum Card
500 Euro Startguthaben sichern: Mit der American Express Business Platinum Card
Anzeige MONEY
American Express Kreditkarte
Jetzt profitieren: Exklusive Vorteile mit der American Express Kreditkarte sichern
Anzeige MONEY
UPDATE – DEIN TECH-BRIEFING

Jeden Tag bekommen 10.000+ Abonnenten von uns die wichtigsten Tech-News direkt in die Inbox. Abonniere jetzt dein kostenloses Tech-Briefing:

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung

LESEEMPFEHLUNGEN

Balkonkraftwerke Vergleich, Solar, Solarenergie, Erneuerbare Energie, Solarenergie, Sonne, Haus, Stiftung Warentest, Ranking
GREENTECH

Stiftung Warentest: 8 Balkonkraftwerke im Vergleich – nur zwei Anlagen „gut”

KI Bias Künstliche Intelligenz Verzerrungen
TECH

KI-Verzerrungen: Was bedeutet Bias?

sparsamsten Diesel Mittelklasse, ADAC, Verbrauch, Kosten, Gesamtkosten, Grundpreis, CO2-Ausstoß, Kraftstoff, Auto, Mobilität, Fahrzeug, Automobil-Industrie
MONEYTECH

Laut ADAC: Die sparsamsten Diesel der Mittelklasse

VPN-Anbieter Europa, VPN-Dienste Europa
TECH

Alternativen zu US-Software: 4 VPN-Anbieter aus Europa

Energie Fußboden, Schleim, Forschung, Wissenschaft, Strom, Stromerzeugung, Kanada, Universität, grüner Strom, saubere Energie
GREENTECH

Schleimiges Material im Fußboden erzeugt Energie – wenn man darüber läuft

Reasoning-Modelle KI Künstliche Intelligenz LRM
TECH

Studie: Sind Reasoning-Modelle weniger leistungsfähig als gedacht?

Mehr anzeigen
Folge uns:
© 2003 - 2025 BASIC thinking GmbH
  • Über uns
  • Mediadaten
  • Impressum
  • Datenschutz
Welcome Back!

Sign in to your account

Username or Email Address
Password

Lost your password?