Durch Reformen des Urheberrechts und juristische Entscheidungen könnte schrittweise unsere Linkfreiheit und der selbstverständliche Umgang mit ihr eingeschränkt werden. Dabei sind Links enorm wichtig für das Internet und die Informationsfreiheit.
Der 8. September 2016: Mit seiner Entscheidung im Fall GS Media vs. Sanoma – beziehungsweise Playboy vs. GeenStijl – beschränkte der Europäische Gerichtshof nach Auffassung einiger Experten die allgemeine Freiheit, Links zu veröffentlichen. Die niederländische Website GeenStijl hatte mehrfach auf urheberrechtlich geschütztes Material des Playboys auf einem Filehoster verlinkt. Die Entscheidung des Gerichtshofs fiel zugunsten der GS-Media (Playboy) aus. Ein Präzedenzfall, ein Maßstab für zukünftige Entscheidungen. Denn das Urteil sieht in Verlinkungen einer kommerziellen Website auf eine fremde Website, dessen Inhalt rechtswidrig veröffentlicht wurde, eine Urheberrechtsverletzung.
Hinter Inhalteanbietern wie GeenStijl steht laut EuGh ein kommerzieller Gedanke, ihre Verantwortung gegenüber dem Setzen von Links sei daher weitaus höher als für private, nicht-kommerzielle Internetnutzer. In sich scheint das Urteil nachvollziehbar. Mit dem Verlinken auf urheberrechtlich geschützte Inhalte darf kein Geld verdient werden. Außerdem räumt es vorherige Unklarheiten über das Urheberrecht beiseite. Denn galt bisher bei ähnlichen Fällen eine Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Websites, ist nun die Abgrenzung von kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung juristisch ausschlaggebend.
Neue Stellenangebote
Growth Marketing Manager:in – Social Media GOhiring GmbH in Homeoffice |
||
Praktikant Brand Communication mit Schwerpunkt Social Media (m/w/d) STABILO International GmbH in Heroldsberg |
||
Werkstudent (m/w/d) Social Media & Online Marketing BrandAmour. in Hamburg |
Hallo again, Leistungsschutzrecht!
Doch als Präzedenzfall ist das Urteil trotzdem problematisch. Nicht immer ist klar, wann eine Website einen kommerziellen Hintergrund hat. Gilt ein privater Blog als kommerziell, wenn er durch einen Flattr-Button Spenden zur Zahlung der Servergebühren zulässt?
Der 14. September 2016: EU-Kommissar für digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Günther Oettinger, präsentiert Vorschläge zur EU-Urheberrechtsreform. Sie sieht unter anderem vor, das viel kritisierte Leistungsschutzrecht EU-weit umzusetzen. Vorher scheiterten vereinzelte Versuche, es etwa in Spanien und Deutschland auf staatlicher Ebene zu etablieren. Der erneute Versuch, Plattformen wie Google oder Facebook beim Erstellen von Links mit sogenannten Anreißern, also einer Art Vorschau zum verlinkten Artikel, zur Kasse zu bitten, lässt bereits erahnen, dass den Zuständigen in Brüssel nicht immer der höchste Sachverstand im Umgang mit dem Internet unterstellt werden kann.
Nach dem Beschluss des deutschen Leistungsschutzrechts hatten zahlreiche Verlage und Blogs Sondergenehmigungen an Google erteilt oder sich dem LSR verweigert, damit sie weiterhin auf der Suchmaschine erscheinen – so auch BASIC thinking.
#TrafficLeaks, um @GOettingerEU die Realität zu zeigen? Da sind wir gerne dabei mit https://t.co/0JxksahrVI. #LSR pic.twitter.com/8pYYmlGkom
— BASIC thinking (@basicthinking) September 30, 2016
Schon immer werden Anreißer, also knappe Beschreibungen zum dazugehörigen Link, verwendet, um die Lesenden zu informieren, ihnen klarzumachen, was sie auf der verlinkten Website erwartet. Es handelt sich beim Platzieren von Links beispielsweise auf Facebook nicht um Diebstahl, sondern um Werbung für die verlinkte Quelle. Mit Anreißern soll das Interesse erhöht werden, den Link anzuklicken. Die meisten Websites machen es sozialen Netzwerken wie Facebook zudem sehr einfach, solche Vorschauen der verlinkten Website zu erstellen, indem im Code automatisch ein Anreißer angeboten wird, meist inklusive Bild.
Doch das Problem ist nicht nur ein EU-weites Leistungsschutzrecht. Besorgniserregend ist eher die Entwicklung, die die Gesetzgebung im Umgang mit Urheberrechten einschlägt. Mit Urteilen wie dem des Europäischen Gerichtshofs oder Vorschlägen zur Urheberrechtsreform wird schrittweise unsere Linkfreiheit eingeschränkt. Je mehr Einschränkungen im Umgang mit Links, desto größer wird die Unsicherheit für uns alle beim Setzen ebendieser, egal ob privat oder öffentlich, ob kommerziell oder nicht-kommerziell.
Einschränkungen der Linkfreiheit
Mit Hyperlinks lässt sich Wissen organisieren und zugänglich machen, Bezüge zu Informationen lassen sich herstellen, Menschen können sich verbinden. Suchmaschinen könnten ohne Links das Internet nicht erschließen, es sortieren und Suchenden zur Verfügung stellen. Links halten das Internet zusammen und machen es für den alltäglichen Gebrauch so attraktiv, haben es zu dem gemacht, was es heute ist. Jede Einschränkung der Linkfreiheit ist eine Einschränkung der ganz alltäglichen Internetnutzung. Wer einen Link teilt, tut dies, ohne sich vorher über juristische Folgen Gedanken machen zu müssen. Verzichtet ein Inhalteanbieter künftig darauf, fremde Websites zu verlinken, schränkt er damit seine Informations- und Kommunikationsfreiheit ein.
Einschränkungen der Linkfreiheit gelten bisher nur für Websites und Plattformen mit kommerziellem Hintergrund. Jedoch wächst mit jedem Urteil und jedem Reformvorschlag über das zukünftige Setzen von Links die Unsicherheit nicht nur bei Google, sondern bei uns allen. Wer sich beim Verlinken eines Nachrichtenartikels zunächst über mögliche juristische Folgen informieren oder den Urheber um Erlaubnis fragen muss, lässt es womöglich gleich ganz bleiben. Ein enorm wichtiger Teil des Internets würde wegfallen.
Update, 08.12.2016: Nun hat auch ein deutsches Gericht, das Landgericht Hamburg, die Linkfreiheit deutlich eingeschränkt. Das Verlinken auf ein Bild, dass eine Urheberrechtsverletzung darstellt, kann strafbar sein selbst wenn jenes Bild gar nicht auf der eigenen Website zu sehen ist (sondern nur ein einfacher Textlink). Es macht sich also nicht nur strafbar, wer das Bild ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet, sondern außerdem, wer dieses Bild wiederum verlinkt.
Auch, wenn der Verlinkende überhaupt nicht wissen kann, dass die Verwendung des Bildes ursprünglich eine Urheberrechtsverletzung darstellte. Will man als Betreiber eines gewerblichen Blogs in Zukunft einen Link setzen, muss man wohl oder übel der zu verlinkenden Website vertrauen, dass sie das dort zu sehende Bild auch rechtmäßig erworben oder die Lizenz richtig umgesetzt hat.
Wer kein Risiko eingehen will, vermeidet das Setzen von Links in Zukunft so gut es geht. Eine Logik, die dem Grundgedanken des Internets komplett widerspricht. / Update Ende
Auch interessant: Wie uns Social Bots beeinflussen und warum sie so gefährlich sind
Das ist doch jetzt Witz? Da bin ich gespannt wie sich das weiterentwickelt.
Also so wie ich das verstehe, geht es doch darum, das jemand auf urheberrechtlich geschützte Inhalte verlinkt hat, die dem Playboy gehören?! Nur verlinkt wurde ein Filehoster und eben nicht Playboy?! Dann ist das doch konform. Wenn ich Content erstelle und der landet auf einen Filehoster, wo er dann „wild“ verlinkt wird, würde ich genauso handeln. Content kostet mich Geld und/oder Arbeit, also will ich auch den Erfolg (= Lohn) einheimsen. Und das man schon vor dem Leistungsshutzrecht nicht alles verlinken durfte, ist doch alten Hasen auch nicht neu. Ich sage nur Porno, Gewalt, Rassismus. Sollte ich was falsch verstanden habe, bitte ich um Aufklärung.
Das Ganze führt eigentlich das gesamte Internet in die Absurdität. Denn mittlerweile weiß ja niemand mehr, worauf verlinkt werden kann. Das widerspricht komplett dem, wofür das Internet mal da war. Aber wenigstens verdient die Abmahnindustrie einen Haufen Geld.
Ich habe auch mal meine Meinung hierzu aufgeschrieben. http://www.henning-uhle.eu/wirtschaft-soziales/haftung-fuer-links-wohin-darf-man-noch-verlinken