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Diese Mindestangaben braucht dein Gesellschaftsvertrag

Carsten Lexa
Aktualisiert: 25. Oktober 2017
von Carsten Lexa
Welche Regelungen braucht ein Gesellschaftsvertrag? (Pixabay.com / andibreit)
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Wenn in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen von Mindestangaben für Gesellschaftsverträge gesprochen wird, dann muss man genau unterscheiden. Es wird differenziert zwischen einem Gesellschaftsvertrag für Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie zwischen der schriftlichen und der nicht schriftlichen Form.

Ein Gesellschaftsvertrag liegt immer vor!

Denn eines ist wichtig, zu wissen: Ein Gesellschaftsvertrag wird für jede Gesellschaftsform benötigt, egal ob das eine Personengesellschaft (zum Beispiel eine GbR, eine OHG oder eine KG) oder eine Kapitalgesellschaft (zum Beispiel eine UG, eine GmbH oder eine AG) ist.

Nicht immer ist die Schriftform erforderlich

Ein solcher muss aber nicht immer schriftlich vorliegen, eine entsprechende Pflicht besteht nur für die Kapitalgesellschaften. Und um ganz genau zu sein: Es ist sogar erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist.

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Oder um es mit anderen Worten zu sagen: Nur weil die Gesellschafter keinen Vertrag niederschreiben, heißt es nicht, dass keiner vorliegt.

Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften erfordern dagegen grundsätzlich keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Damit ist es dann aber auch nicht erforderlich, dass zwingende gesetzliche Vorgaben einzuhalten sind. Zwingende Angaben kann es somit nur für die Kapitalgesellschaften geben.

Was bedeutet das aber nun für die Überlegungen hinsichtlich des Inhalts eines Gesellschaftsvertrags? Man muss unterscheiden zwischen Angaben, die gesetzlich erforderlich sind, und Angaben, die zwar nicht vorgeschrieben sind, auf die aber kein Gründer verzichten kann.

Zwingende gesetzliche Vorgaben für Gesellschaftsverträge

Gesetzlich zwingende Vorgaben gibt es insbesondere für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die UG, die nur eine andere Form der GmbH ist, und für die Aktiengesellschaft (AG).

Bei der GmbH (und der UG) sind folgende Angaben erforderlich:

  • Die Firma (also ihr Name, unter dem die Gesellschaft ihre Geschäfte betreibt) und ihr Sitz (also der Ort ihrer Hauptniederlassung im Inland)
  • Der Unternehmensgegenstand (Dieser beschreibt den Zweck der Unternehmenstätigkeit in kurzer aber präziser Form.)
  • Der Betrag des gesamten Stammkapitals
  • Die Anzahl der Geschäftsanteile und deren Nennbeträge, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.

Soll die GmbH auf gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Einlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so werden diese Angaben ebenfalls in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen.

Bei der AG ist anzugeben:

  • Wer Gründer ist.
  • Bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt.
  • Der eingezahlte Betrag des Grundkapitals, seine Höhe und die Aufteilung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien oder Stückaktien.
  • Ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden.
  • Die Zahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln, wonach diese Zahl festgelegt wird.
  • Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der AG.

Unverzichtbare weitere Angaben

Reichen diese Angaben aus für einen sinnvollen Gesellschaftsvertrag? Regelmäßig ist das nicht der Fall. Denn dem Gesetzgeber kam es vielmehr darauf an, nur die wichtigsten Punkte zu regeln und den Rest zur Disposition der Gesellschafter zu stellen.

Für den Fall, dass die Gesellschafter Regelungen zu bestimmten Fragen nicht in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen, die aber dennoch (nach Annahme des Gesetzgebers) irgendeiner Lösung bedürfen, gibt es dann teilweise gesetzliche Hilfs-Regelungen.

Jeder Gründer sollte beachten, dass es nicht für alle Fälle, die auftreten können, eine solche Regelung gibt. Insgesamt oder für den bestimmten Einzelfall können die vorhandenen Regelungen sinnlos sein.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollten Gründer deshalb die folgenden Fälle im Hinterkopf behalten und möglichst zusehen, dass ihr Gesellschaftsvertrag dazu Regelungen bereithält:

  • Wie sieht die Geschäftsführung?
  • Wie sind Gesellschafterversammlungen abzuhalten?
  • Gibt es Geschäfte, die der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen?
  • Wie kann ein Gesellschafter kündigen, wie kann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden und welche Folgen ergeben sich dann?
  • Wie ist mit Wettbewerbssituationen umzugehen?
  • Was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt?
  • Wie erfolgt die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft?
  • Kann jeder Gesellschafter uneingeschränkt über seine Anteile an der Gesellschaft verfügen?
  • Wie lösen die Gesellschafter einen Streit?

Im letzten Teil dieser Serie rund um Gesellschaftsverträge werde ich auf die vorgenannten Regelungsfelder noch einmal genauer eingehen.

Auch interessant:

  • GmbH, AG, UG und Co.: Die Wahl der passenden Rechtsform
  • Elementar für Gründer und Start-ups: Der Gesellschaftsvertrag
  • „One size fits all“ – nicht bei Gesellschaftsverträgen
  • Besser nicht: Gesellschaftsverträge aus dem Internet
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
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