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Die richtige Rechtsform: Wenn die GmbH nicht die beste Wahl ist

Carsten Lexa
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Carsten Lexa
Nicht immer ist die GmbH die richtige Wahl. (Foto: Pixabay.com / Aymanjed)
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Irgendwann ist der Moment da: Nach langem Grübeln, Besprechungen und Zögern ist der Entschluss gefasst, eine Gesellschaft zu gründen, um sein Start-up zum Laufen zu bringen. Doch was gründet man denn nun? Bei der Wahl der Rechtsform muss nicht immer die GmbH die beste Lösung sein.

Die GmbH als Allzweckwaffe

„Eine GmbH natürlich“ – höre ich so ziemlich jeden Gründungsberater, Steuerberater und Anwalt schreien.

Und in der Tat: Viele Vorteile sprechen für die GmbH. Sei es die beschränkte Haftung (dass die Gesellschafter nicht selbst für Fehler gerade stehen müssen, sondern die GmbH quasi ein Schutzschild vor den Gesellschaftern aufbaut), die leichte Handhabung oder die Bekanntheit im Inland, aber auch im Ausland.

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Die differenziertere Betrachtung

Dennoch empfehle ich Gründern, sich zumindest in Ruhe über die Besonderheiten der einzelnen Rechts- oder Gesellschaftsformen klar zu werden und nicht blindlings auf die GmbH zu stürzen. Letztendlich haben alle Rechtsformen Vor- und Nachteile.

Die perfekte Rechtsform gibt es nicht, sondern es gilt immer, diejenige Rechtsform zu finden, die möglichst perfekt zu dem Vorhaben der Gründer passt. Es hilft dabei, wenn sich die Gründer mit den sieben Kriterien zur Identifizierung der optimalen Rechtsform für das eigene Vorhaben beschäftigen:

  1. Organisation
  2. Haftung
  3. Vermögensordnung
  4. Kontrolle
  5. Publizität
  6. Besteuerung
  7. Finanzierung

Diese Kriterien habe ich näher im Beitrag „GmbH, AG, UG & Co.: Die Wahl der passenden Rechtsform“ hier auf BASIC thinking beschrieben.

Sinnvolle Verwendung von anderen Rechtsformen als der GmbH

Welche Überlegungen könnten Gründer nun anstellen (unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien) im Hinblick auf die Form der Gesellschaft?

Verwendung einer UG (haftungsbeschränkt)

Seit 2008 gibt es die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG), die auch vielfach als kleine Schwester der GmbH bezeichnet wird. Sie ist – etwas salopp gesagt – tatsächlich eine Form der GmbH und folgt auch fast vollständig den Regelungen des GmbH-Gesetzes.

Eine Besonderheit gibt es beim Mindest- oder Stammkapital. Das Gesetz macht bei der UG keine Vorgaben, sodass das Mindestkapital kleiner als die 25.000 Euro bei der GmbH sein kann.

Wann sollte man die UG ins Auge fassen?

Die UG ist dann nützlich, wenn es beispielsweise nicht auf die Außenwirkung ankommt. Die UG muss immer den Zusatz „haftungsbeschränkt“ führen und signalisiert durch ihre Bezeichnung, dass wohl nicht so viel Kapital vorhanden ist wie bei einer GmbH.

Sie macht auch dann Sinn, wenn man sich an eine GmbH heranwagen will, aber noch nicht das Mindestkapital für eine GmbH aufbringen kann oder möchte. Man kann dann mit einer UG starten und diese später in eine GmbH umwandeln.

Schließlich ist die UG eine interessante Rechtsform als Ergänzung zu anderen Gesellschaften mit klarem Zweck. Das gilt insbesondere, wenn es auf die Außenwirkung nicht sonderlich ankommt oder für Dienstleister, die ein weiteres Geschäft – zum Beispiel einen Online-Shop – in einer eigenen Gesellschaft betreiben wollen.

Verwendung einer GbR oder OHG

Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die offene Handelsgesellschaft (OHG) kommt bei Gründern immer mal wieder zur Sprache. So wird bei diesen Rechtsformen kein Mindestkapital benötigt, was die Gründung extrem einfach macht.

Man darf aber nicht vergessen, dass der Betrieb eines Unternehmens wohl grundsätzlich schon ein gewisses Kapital erfordert, sodass die fehlende Erfordernis eines Mindestkapitals nur in der Theorie besteht. „Irgendein Geld wird man schon brauchen.“

Was aber schwerer wiegt, ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. Denn diese haften gemeinsam mit der Gesellschaft – und zwar unbeschränkt.

Sind GbR und OHG Streichkandidaten?

Sollte man deshalb gleich die GbR und die OHG von der Liste der möglichen Rechtsformen streichen? Ich würde das nicht machen. Denn dadurch, dass man kein Mindestkapital benötigt, kann man völlig befreit gründen.

Allerdings braucht man mindestens zwei Gründer, die die Gründung gemeinsam durchführen. Die Frage nämlich, ob die Haftung so ein großer Nachteil ist, kann man realistisch erst dann beantworten, wenn man sich mal Gedanken über die möglichen Haftungsfälle gemacht hat.

Vielleicht kommen die Gründer zu dem Ergebnis, dass das Risiko für einen Haftungsfall sehr klein ist. Dann ist die persönliche Haftung im konkreten Fall wohl gar kein so ins Gewicht fallender Nachteil.

Und noch eine Sache sollte man bedenken: Anders als bei der GmbH werden bei einer GbR und OHG die Gesellschafter nach dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Und für diesen gibt es einen Freibetrag von über 8.000 Euro – pro Gesellschafter.

Macht die Gesellschaft also wenig Gewinn am Anfang, könnte die Wahl der GbR oder OHG dazu führen, dass die Gewinne steuerfrei erwirtschaftet werden. Später kann man dann aus einer OHG relativ leicht eine GmbH machen.

Noch ein Hinweis: Eine GbR ist automatisch eine OHG, sobald ein Gewerbe betrieben wird. Das wird wohl regelmäßig der Fall sein, sodass die GbR nur in seltenen Fällen vorkommt. Nämlich immer dann, wenn es kein Gewerbe gibt. Ein Zusammenschluss von Anwälten ist zum Beispiel eine GbR und keine OHG.

Verwendung einer AG

Eine Aktiengesellschaft ist einer GmbH ähnlich, zumindest was die generelle Natur angeht. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft. Die Besteuerung erfolgt nach Körperschaftssteuer und nicht nach Einkommensteuer bei den Gesellschaftern wie bei der GbR / OHG.

Allerdings sind die Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag höher als bei einer GmbH. Es wird ein Aufsichtsrat von drei Personen benötigt und das Mindestkapital beträgt 50.000 Euro.

Die AG hat aber einen Vorteil, der gerne unterschätzt wird: Eine AG wirkt sofort groß. Denkt der Leser an eine AG, hat er die großen wie Bayer, BASF oder SAP im Kopf. Und diese Wirkung hat im Grunde jede AG.

Wer zu seinem Gegenüber sagt, dass er eine AG betreibt, wird bei diesem die Vermutung auslösen, dass es sich um ein großes Unternehmen handelt. Möchte man sich also von seinen Wettbewerbern abheben, ist die AG eine Rechtsform, über die man nachdenken sollte.

Mir ist klar, dass die Nachteile einer AG – auch im Hinblick auf die Verwendung in der Praxis – nicht unbedeutend sind. Es kommt mir an dieser Stelle darauf an, aufzuzeigen, mit welchen Überlegungen eine AG für Gründer Sinn machen könnte.

Abgesehen vom Anschein der Größe ist natürlich noch ein Vorteil, dass die Übertragung der Anteile einfacher ist als bei einer GmbH, was im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eine bedeutende Rolle spielen kann.

Verwendung einer GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG ist im Grunde eine Kommanditgesellschaft (KG). Als solche gibt es einen Gesellschafter, der persönlich und unbeschränkt haftet (den Komplementär) und einen, der beschränkt auf eine bestimmte Einlage haftet (der Kommanditist).

Wenn der Komplementär jedoch eine GmbH ist (übrigens geht auch eine UG, was das Erfordernis des Kapitals, welches man für die Gründung braucht, drastisch reduziert), dann wird plötzlich die Haftung des Komplementärs auf das Vermögen der GmbH beschränkt.

Dadurch ergeben sich interessante Einsatz- und Gestaltungsmöglichkeiten. So kann man diese Gesellschaft gut nutzen, wenn man Unterstützer zu Gesellschaftern machen möchte, die aber keiner Haftung unterliegen. Diese werden dann Kommanditisten.

Darüber hinaus haben Kommanditisten grundsätzlich keinen Einfluss auf das Tagesgeschäft. Das sichert den Gründern die Kontrolle. Schließlich werden die Gesellschafter einer KG nach dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, was bei niedrigem Gewinn ein Vorteil sein kann gegenüber der GmbH.

Besonders interessant im Hinblick auf Mindestkapital, Haftung und Besteuerung ist die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Diese kann (realistisch) mit rund 1.500 Euro gegründet werden.

Dadurch bekommt man eine Gesellschaft, die insgesamt in der Haftung beschränkt und sehr flexibel gestaltbar ist und darüber hinaus nach Einkommensteuer besteuert wird. Steht das Unternehmen am Anfang, ist diese Rechtsform hochinteressant.

Verwendung von ausländischen Rechtsformen

Ausländische Gesellschaften – wie die britische Limited oder die französische SARL – können in Deutschland verwendet werden. Ich kann jedoch deren Verwendung nur bedingt gut heißen.

Denn mit der UG ist es jetzt auch in Deutschland möglich, eine Gesellschaft mit wenig Mindestkapital zu gründen und trotzdem die Haftungsbeschränkung zu erlangen. Dafür wurde früher gerne die britische Limited eingesetzt.

Eine ausländische Gesellschaft unterliegt aber normalerweise den ausländischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Diese sind in Deutschland jedoch nicht immer vollständig bekannt.

Die Folge sind hohe Kosten, die unnötig sind. Die Verwendung einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland macht regelmäßig nur dann Sinn, wenn es gerade auf diese ausländische Rechtsform ankommt – zum Beispiel wegen der Geschäftspartner. Ansonsten gibt es oftmals in der Praxis keine Vorteile.

Zusammenfassung zur Rechtsform

Die GmbH ist eine hochinteressante Rechtsform für Gründer, keine Frage. In meinen Augen ist sie jedoch nicht zwangsläufig die einzige Option.

Es kommt immer darauf an, was die Gründer mit der Gesellschaft bezwecken. So kann es je nach Fall andere, bessere Optionen geben. Ich hoffe, die Ausführungen in diesem Beitrag dienen als Anregung.

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vonCarsten Lexa
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
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