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Gesetzliche Änderungen 2019: Das wird für Unternehmer wichtig

Carsten Lexa
Aktualisiert: 17. Januar 2019
von Carsten Lexa
Auch in diesem Jahr ändert sich einiges für Unternehmer. (Foto: Pixabay.com / AJEL)
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2019 ist da und bringt für mittelständische Betriebe diverse gesetzliche Änderungen mit sich. Die wichtigsten Regelungen habe ich nachfolgend kurz und knapp zusammengestellt.

Bevor ich mit der Auflistung der gesetzlichen Änderungen für Unternehmen beginne, möchte ich darauf hinweisen, dass alle Informationen ohne Gewähr sind. Obwohl ich selbst Rechtsanwalt bin, ist es im Zweifel am besten, einen Spezialisten für bestimmte Änderungen zu kontaktieren.

Recht auf befristete Teilzeit

Seit dem 1. Januar 2019 besteht für Arbeitnehmer ein verbindlicher Anspruch auf „befristete Teilzeit“ – die sogenannte Brückenteilzeit. Dieser Anspruch gilt für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern, wenn sie länger als sechs Monate in diesem Unternehmen beschäftigt waren.

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Im Endeffekt erhalten Arbeitnehmer so die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum – mindestens eines und höchstens fünf Jahre – zu reduzieren und anschließend wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Anhebung des Mindestlohns

Die zweite der gesetzlichen Änderungen im Jahr 2019 für Unternehmen betrifft den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser steigt ab dem 1. Januar 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Für diejenigen, die es ganz genau wissen wollen: Dies entspricht einem Anstieg um 3,9 Prozent.

Zum 1. Januar 2020 wird der Mindestlohn noch einmal angehoben auf dann 9,35 Euro.

Arbeitslosenversicherung mit niedrigerem Beitragssatzes

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sank ab dem 1. Januar 2019 von 3,0 auf 2,5 Prozent. Damit ergibt sich für Arbeitgeber eine Entlastung um 0,25 Prozent.

Pflegeversicherung mit höherem Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung steigt ab dem 1. Januar 2019 auf 3,05 Prozent, was einer Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte entspricht. Da der Beitrag zur Pflegeversicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen wird, werden Arbeitgeber daher um 0,25 Prozent mehr belastet.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung wurden ab dem 1. Januar 2019 erhöht. In der gesetzlichen Krankenversicherung stieg sie auf 4.537,50 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde die BBG West für 2019 auf 6.700 Euro im Monat und die BBG Ost auf 6.150 Euro im Monat festgesetzt.

Gleiche Verteilung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

Die Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 1. Januar 2019 von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen getragen.

Entlastungen gibt es im Zuge dessen auch für Kleinselbstständige, die sich gesetzlich versichern wollen, weil deren monatlicher Mindestbetrag auf 171 Euro halbiert wird.

Pflichtarbeitgeberzuschuss für betriebliche Altersvorsorge

Wenn Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge einsparen, sind sie ab dem 1. Januar 2019 zu einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet.

Diese Regelung gilt für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019. Ab dem 1. Januar 2022 gilt sie für alle bestehenden Verträge, wobei Tarifverträge von dieser Regelung abweichen können.

Teilhabechancengesetz

Arbeitgeber erhalten Unterstützung in Form von Lohnkostenzuschüssen, wenn sie Langzeitarbeitslose in ihrem Betrieb einstellen.

Drittes Geschlecht neben männlich und weiblich

Für Intersexuelle gibt es seit dem 1. Januar 2019 ein drittes Geschlecht. Für Unternehmer ist das wichtig, denn sie müssen dies im Rahmen von Stellenanzeigen berücksichtigen.

Dort muss künftig neben „weiblich“ und „männlich“ auch „divers“ angegeben werden. Berücksichtigen sie dies nicht, kann eine Strafe wegen Diskriminierung drohen.

Auswirkungen des Jahressteuergesetzes

Steuerlich befreit ist der geldwerte Vorteil einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an den Arbeitnehmer.

Die bisherige Steuerbefreiung für Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt dagegen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr.

Unterstützt wird aber nun die Verwendung von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Im Rahmen der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von solchen extern aufladbaren Fahrzeugen wird künftig als geldwerter Vorteil 0,5 Prozent statt ein Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt.

Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden.

Umsätze auf elektronischen Marktplätzen

Betreiber von elektronischen Marktplätzen sind nun verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.

Anhebung und Ausweitung der Lkw-Maut

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wurden die Mautgebühren erhöht. Insbesondere für schwere Lastwagen (18-Tonner) wird die Fahrt auf Autobahnen und Bundesstraßen damit teurer. Ab dem 1. Juli 2019 wird darüber hinaus die Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet.

Neues Verpackungsgesetz

Die letzte gesetzliche Änderung, die ebenfalls seit dem 1. Januar 2019 gilt, ist das neue Verpackungsgesetz. Das ist für Unternehmen relevant, die Waren mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland vertreiben. Das Gesetz umfasst unter anderem eine Eintragungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

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vonCarsten Lexa
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.

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