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Schwarzfahren in der Bahn: Das musst du wissen

Zug, ICE, Bahnfahren
Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die "Fahrpreisnacherhebung" der Deutschen Bahn. (Foto: Deutsche Bahn AG / Uwe Miethe)
geschrieben von Marinela Potor

Du wurdest beim Schwarzfahren in der Bahn erwischt? Dann musst du eine Strafe zahlen – die Fahrpreisnacherhebung. Ist das immer so? Und was ist, wenn die Strafe nicht gerechtfertigt ist? Wir klären die wichtigsten Fragen dazu.

Du hast deine Fahrkarte zu Hause vergessen oder bist in den falschen Zug gestiegen? Du bist in letzter Sekunde noch in den Zug gekommen, dein Mitfahrer ist mit dem Ticket aber vor verschlossenen Türen draußen geblieben?

In all diesen Fällen hast du strenggenommen kein gültiges Ticket in der Bahn. Erwischt dich ein Kontrolleur, bekommst du – normalerweise – ein erhöhtes Beförderungsentgelt aufgebrummt.

Das ist der formelle Ausdruck für eine Strafzahlung beim Schwarzfahren in der Bahn. Die Deutsche Bahn nennt es auch „Fahrpreisnacherhebung“. Die geforderte Summe liegt bei 60 Euro.

Gerade, wenn keine böswillige Absicht dahinter steckte oder wenn es ein Missverständnis gab, fühlst du dich als Fahrgast oft zu Unrecht bestraft.

Wo kannst du dich dann beschweren? Bekommst du dein Geld zurück? Kannst du die Mahnungen der Bahn ignorieren?

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Fahrpreisnacherhebung bei der Deutschen Bahn.

Was ist eigentlich Schwarzfahren in der Bahn?

Das Schwarzfahren in Deutschland wird als Erschleichen von Leistungen gesehen und gilt als Straftat (und nicht etwa als Ordnungswidrigkeit). Du kannst dafür also sogar ins Gefängnis kommen, auch wenn das eher selten der Fall ist.

Ob das unverhältnismäßig ist, wird unter Experten diskutiert. Fest steht aber: Die Fahrpreisnacherhebung hat nichts damit zu tun, ob du absichtlich oder aus Versehen kein gültiges Ticket dabei hattest.

Richter mögen zwar im Einzelfall zwischen böswilliger Absicht und Versehen beim Schwarzfahren unterscheiden. Die Kontrolleure können und sollen dies aber nicht.

Das bedeutet, dass du als Fahrgast zwei Dinge tun musst. Erstens, musst du ein gültiges Ticket besitzen. Zweitens, musst du es bei einer Kontrolle vorzeigen können.

Wenn du im Zug sitzt und kein gültiges Ticket dabei hast – warum auch immer! – bist du also rechtlich gesehen schwarzgefahren, da du deine Vorzeigepflicht nicht erfüllen kannst.

Ob es nur ein Versehen war oder Absicht, kann aber kein Kontrolleur wirklich nachvollziehen. Daher wirst du erstmal grundsätzlich dazu aufgefordert, eine Fahrpreisnacherhebung zu zahlen.

Was ist, wenn ich das Ticket vergessen habe?

Kannst du im Nachhinein nachweisen, dass du ein gültiges Ticket hattest – es aber zum Beispiel einfach vergessen hast – musst du das erhöhte Beförderungsentgelt nicht bezahlen.

Dazu musst du jedoch wirklich im Besitz des gültigen Fahrscheins sein und diesen dem Transportunternehmen vorzeigen können, egal ob in gedruckter oder elektronischer Form.

Doch Vorsicht, selbst wenn du die Fahrpreisnacherhebung nicht zahlen musst, die Bearbeitungsgebühr wird dennoch fällig.

Übrigens: Wenn sich herausstellt, dass du das Kleingedruckte nicht gelesen hast oder die AGB einfach nicht verstanden hast, hast du rechtlich gesehen Pech gehabt. Gleiches gilt, wenn du vergessen hast, die Fahrkarte zu entwerten. Denn ob du schwarzfahren in der Bahn wolltest oder es nur ein Versehen war, macht rechtlich gesehen keinen Unterschied.

In einem solchen Fall musst du in den sauren Apfel beißen, die Strafe zahlen und hast dann zumindest gelernt, dass du beim nächsten Mal die Bedingungen gründlicher lesen musst.

Was passiert, wenn ich doch noch meine Fahrkarte finde?

Stell dir folgende Situation vor. Du bist dir zu 100 Prozent sicher, dass du deine Fahrkarte dabei hast. Du suchst und suchst und suchst, findest sie aber nicht.

Der Kontrolleur wartet, stellt dir aber schließlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt aus. Fünf Minuten später findest du dann, tief in deiner Tasche vergraben, doch noch deine Fahrkarte.

Kann man die ausgestellte Strafe noch rückgängig machen?

Das kommt darauf an, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Siegfried Bratke im Gespräch mit Mobility Mag.

Bei einem Verstoß erfasse das Kontrollpersonal deine Daten meist elektronisch und leite diese oft sogar direkt weiter. Das ist ein automatisierter Prozess.

Sind deine Daten also erstmal im System, können die Kontrolleure meist schon nichts mehr tun. Wenn du Glück hast und die Information noch nicht weitergeleitet ist, können sie das Ganze eventuell noch stornieren.

Muss ich meinen Ausweis zeigen?

Theoretisch musst du keinen Ausweis in der Bahn mitführen. Wenn du allerdings ein personenbezogenes Ticket hast oder eine Fahrkarte an ein bestimmtes Alter gebunden ist, wäre das natürlich sinnvoll – und kann auch von den Kontrolleuren verlangt werden, um deine Personalien zu prüfen.

Trotzdem musst du den Kontrolleuren selbst nicht zwingend deinen Ausweis zeigen und diese haben auch kein Recht ihn einzufordern, wenn du dich weigerst.

Allerdings können sie die Polizei rufen und dich nach dem Jedermannsrecht auch so lange vor Ort behalten, bis diese eintrifft.

Gilt es als Schwarzfahren in der Bahn, wenn das WLAN nicht funktioniert?

Nein! Wenn du ein E-Ticket hast, die Bahn elektronische Fahrkarten akzeptiert und gleichzeitig WLAN -Service im Zug verspricht, ist es nicht deine Schuld, wenn du dein Ticket wegen schlechter oder fehlender Verbindung nicht laden kannst.

Das gilt zumindest theoretisch. Wenn die Kontrolleure dir aber nicht glauben, kann es sein, dass sie dich dazu auffordern, ein Ticket nachzukaufen oder dir trotzdem ein erhöhtes Beförderungsentgelt aufdrücken.

Hier kannst du dich natürlich nachträglich beschweren. Die Situation lässt sich aber auch vermeiden, wenn du dir zum Beispiel zu Hause die Fahrkarte aufs Smartphone herunterlädst und so auch offline vorzeigen kannst.

Was ist, wenn der Fahrkartenautomat kaputt war?

In dem Fall fährst du natürlich nicht schwarz, wirst aber trotzdem normalerweise einen Bußgeldbescheid bekommen, weil der Kontrolleur nicht prüfen kann, ob an Bahnhof X oder Y tatsächlich der Automat kaputt war.

In dem Fall kannst du dich aber nachträglich beschweren und erhältst dein Geld zurück. Allerdings solltest du dazu immer die Gerätenummer notieren. Es wäre auch hilfreich, den Schaffner VOR der Kontrolle darauf hinzuweisen.

Übrigens: Wenn der Automat bestimmte Scheine nicht mehr akzeptieren kann, gilt er übrigens nicht als kaputt!

Was mache ich, wenn der Entwerter nicht funktioniert?

Hier gilt das gleiche wie beim Automaten. Zunächst solltest du aber, soweit möglich, alle vorhandenen Fahrkartenentwerter probieren. Wenn wirklich keiner funktioniert, solltest du zunächst dem Schaffner oder Kontrolleur Bescheid geben.

In dem Fall trägst du natürlich keine Schuld und wirst auch keinen Bußgeldbescheid bekommen. Allerdings darfst du niemals deine Fahrkarte selbst entwerten. Damit wird sie nämlich ungültig.

Wo kann ich Widerspruch einlegen?

Du hast grundsätzlich das Recht, Widerspruch gegen das erhöhte Beförderungsentgelt einzulegen, wenn du der Meinung bist, dass du es nicht bezahlen solltest.

„Am einfachsten ist es, wenn man sich direkt nach der Fahrt an einem Infoschalter der Bahn beschwert“, sagt Rechtsanwalt Siegfried Bratke. Dann ist die Beschwerde nämlich dokumentiert und rechtlich wirksam.

Nun hat man natürlich nicht immer Zeit, sich beim Infoschalter in die langen Schlangen zu stellen und zu warten.

Dann kannst du dich natürlich auch von zu Hause über das Online-Beschwerdeformular der Deutschen Bahn beschweren.

Normalerweise findest du auch auf deinem Bescheid für die Strafzahlung Angaben dazu, bei welchem Transportunternehmen du dich beschweren kannst.

Das ist dann hilfreich, wenn du beispielsweise mit einem Partnerunternehmen unterwegs war oder zum Beispiel ein City-Ticket der DB hattest und in den Öffis der Stadt unterwegs warst.

Wichtig ist hierbei: Der Widerspruch muss, je nach Transportunternehmen, innerhalb von sieben bis 14 Tagen erfolgen, und zwar auf schriftlichem Weg. Auf schriftlichem Weg heißt in dem Fall übrigens per Post, am besten per Einschreiben.

Moment mal, gilt damit das elektronische Formular der DB also doch nicht?

Jein, sagt Siegried Bratke. „Rechtlich wirksam ist die Beschwerde nur, wenn sie wirklich schriftlich, also in dem Fall gedruckt, vorliegt.“

Jetzt kann man natürlich darauf hoffen, dass die Bahn-Mitarbeiter die Beschwerde ausdrucken. Auch eine digitale Empfangsbestätigung der E-Mail könnte vor Gericht Bestand haben.

„Wer aber wirklich auf Nummer sicher gehen will, sollte lieber in das Einschreiben investieren. Damit ist man immer auf der sicheren Seite“, empfiehlt Bratke.

Kann man sich eigentlich auch per Social Media beschweren? Gilt das als offizieller Widerspruch? Nur dann, wenn das Transportunternehmen dies als offiziellen Weg für einen Widerspruch anbietet, sagt Bratke.

Am sichersten ist es also, wenn du trotzdem deine Beschwerde gegen das angeblich Schwarzfahren in der Bahn nochmals per Einschreiben an die DB schickst.

Ich habe Widerspruch eingelegt, bekomme trotzdem eine Mahnung – warum?

Weil die Deutsche Bahn sehr viele solcher Schreiben bekommt und nicht immer hinterherkommt, diese innerhalb der Mahnungsfrist abzuarbeiten.

Dann erhältst du vom Inkasso-Unternehmen der Deutschen Bahn automatisch eine Mahnung – mit einem Stichdatum, bis wann du dein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen musst.

Kannst du das ignorieren, wenn du zu Unrecht eine Strafe bekommen hast?

„Können schon, aber empfehlenswert ist es nicht“, sagt Rechtsanwalt Bratke dazu. Denn was, wenn sich herausstellt, dass du doch Unrecht hattest? Dann hast du eine Mahnung ignoriert und es wird noch teurer.

Bratkes Tipp ist daher: Erstmal zahlen, aber unter Vorbehalt. Das „unter Vorbehalt“ sollte unbedingt mit ins Zahlungsschreiben hinein. Dann hat man nämlich – sobald der Fall geprüft werden kann – rechtlichen Anspruch darauf, sein Geld zurückzubekommen.

Andernfalls kann deine Zahlung als Schuldgeständnis gewertet werden. Meist läuft es dann so, dass bei einer Zahlung unter Vorbehalt, die Deutsche Bahn dir das Geld zurück überweist, minus die Bearbeitungsgebühr.

Das kann allerdings etwas dauern. Darauf solltest du dich also einstellen.

Lohnt es sich gegen die DB zu klagen?

Es kann natürlich immer sein, dass trotzdem etwas schiefläuft, der Kontrolleur einen schlechten Tag hatte und du dein Geld nicht zurückbekommst, obwohl du im Recht warst.

Was dann?

Dann kannst du kannst natürlich immer vor Gericht ziehen. Doch Gerichtsverfahren sind langwierig, teuer und nervenaufreibend.

Ob sich das für die jeweilige Situation lohnt, muss jeder selbst entscheiden, sagt Bratke. „Die Umstände sind doch sehr unterschiedlich. Manchmal kann es für den eigenen Seelenfrieden aber besser sein, wenn man die Sache einfach abhakt und sich schöneren Dingen im Leben widmet.“

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Über den Autor

Marinela Potor

Marinela Potor ist Journalistin mit einer Leidenschaft für alles, was mobil ist. Sie selbst pendelt regelmäßig vorwiegend zwischen Europa, Südamerika und den USA hin und her und berichtet über Mobilitäts- und Technologietrends aus der ganzen Welt.

23 Kommentare

  • Hallo, ich hätte folgende frage und zwar wird wenn ich eine Fahrpreisnacherhebung erhalte und meinen Ausweis vorzeige meine ausweisnummer auch aufgenommen oder gespeichert ?

    • Hallo Thomas,
      ja, deine personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Verstoß, Geburtsdatum, Anrede und ein TEIL deiner Ausweisnummer werden erhoben und nach DSGVO maximal 1 Jahr lang gespeichert. Danach werden sie – es sei denn es erfolgt ein neues Vergehen – wieder gelöscht. Hier findest du die entsprechende Erklärung der DB dazu.

  • Hallo,

    Danke für den Artikel – mir ist folgendes passiert: als der Kontrolleur kam, konnte ich mein E-Ticket nicht finden (Semesterticket). Er schrieb mir einen Zettel. Eine Minute später konnte ich es ihm doch zeigen. Ab da waren meine Daten jedoch im System und ich war schon als Schwarzfahrer „eingebucht“. Hier kommt mein Fehler: Ich dachte die Sache sei erledigt, da ich einen gültigen Fahrausweis doch noch vorzeigen konnte. Dem war nicht so, und ich bekam ein paar Wochen später die Rechnung über 67 Euro. Einspruch und erneutes Vorzeigen nützte nichts, jetzt muss ich zahlen. Hier frage ich mich, warum Logik nicht auch als Argument greift: das Semesterticket besitze ich nachweislich, demnach war ich auch zum Moment der Kontrolle auch nicht schwarz unterwegs.. Ich finde, das ist ein Fall von Recht anstelle von Gerechtigkeit.

    • Hallo Kokolino,
      hast du innerhalb der 14 Tage (bzw. der Beschwerdefrist) Widerspruch eingelegt? Falls ja, würde ich „unter Vorbehalt“ zahlen und nochmals alles mit einer weiteren Beschwerde und der Dokumentation, dass du ein gültiges Ticket nachweisen konntest an die Transportbehörde schicken. Dann müsste (theoretisch) ja nur noch die Bearbeitungsgebühr anfallen. Du kannst es auch mal direkt an einem Bahn-Info-Point probieren, falls es die DB war, manchmal kann es helfen, direkt mit einer Person zu sprechen.

      • Liebe Marinela,

        Danke für deine Antwort. Also wie ich das verstanden habe, gab es zwei Fristen. Die erste, das Vorzeigen der gültigen Fahrkarte innerhalb von 7-14 Tagen, hatte ich verstreichen lassen, da ich dachte alles sei gut weil ich ja doch noch meine Karte dem Kontrolleur zeigen konnte (wie gesagt, mein Fehler an der Stelle). Die zweite Frist, den Widerspruch gegen die 1. Ermahnung, habe ich eingehalten und die Service-Stelle schriftlich kontaktiert. Aber da war nichts mehr zu machen! Ich habe jetzt gezahlt um damit durch zu sein, finde es aber nach wie vor sehr ärgerlich..Danke nochmal!

      • Unter vorbehalt zahlen ist ja eine Möglichkeit aber wenn man eben 60 Euro nicht hat, Student ist und sowieso nicht viel Geld hat? Und wie lange soll es dauern die 60€wieder zu bekommen? Nicht gerecht. Ich nenne es verarschen auf deutsch, denn man fährt schwarz ohne Ticket und wenn man es mal vergessen hat, und dann vorzeigen kann und die 7.95€ bearbeitungsgebühr zahlt, würde das ausreichen. Die deutschen Bahn ist auch ständig am ausfallen und Verspätung ist tgl. deshalb muss man keine weiteren aufriss machen. Geldmacherei die mich verärgert

  • Hi,
    ich kann von zwei Situationen zum Thema Schwarzfahren erzählen:

    Situation 1:
    Im Alter von 14 (also vor vier Jahren) bin ich mit meinem Bruder zu unseren Großeltern nach München gefahren. Da ich als Erwachsener gezählt habe, konnte mein Bruder umsonst mitfahren. Bei der Kontrolle hat der Schaffner dann was auf das Ticket geschrieben und sagte wir sollen das unseren Eltern geben. Ich hab mir das durchgelesen, wo stand „dass es nicht möglich seirin Kind als Erwachsenen auszugeben, um ein weiteres mitzunehmen“ oder sowas in der Art. By the way, ich sah damals noch aus wie 11 oder 12, umd der Kontrolleur hat nichts weiter gesagt, aber da hab ich mich schon verarscht gefühlt.

    Situation 2:
    Im Juni 2017 sind wir anlässlich des Geburtstages meiner Mutter nach Sylt gefahren. Da ich noch was zu erledigen hatte, bin ich einen Tag später mot dem Zug hinterhergegefahren. In Hannover musste ich in den ICE nach Hamburg umsteigen. Ich ging aufs Gleis, sah auf der Anzeigetafel ICE-Hamburg-Altona und bin in aller Ruhe eingestiegen. Bei der Kontolle fragte man mich, ob ich zu früh am Bahnhof war, da ich anscheinend im falschem Zug sitze. Er sagte, dass zwei ICEs nach HH-Altona binnen wenigen Minuten vom selben Gleis abfuhren; ich fahre also schwarz. Glücklicherweise nahm er mich ohne ein erhöhtes Beförderungsentgelt mit. Mein Sitznachbar meinte dazu: „Gnade vor Recht“.
    Klar, laut Recht bin ich in diesem Fall schwarzgefahren, aber ist Menschlichkeit hier nicht angemessener?

    Heute mache ich übrigens meine Ausbildung bei der Deutschen Bahn.

    • In beiden Fällen scheint die Bahn ja kulant gewesen zu sein, wobei dich der Schaffner im 1. Fall auch einfach nach dem Auswei hätte fragen können. Zu Fall 2: Das kommt bestimmt sehr auf die Kontrollperson an, ob die das durchwinken. Vielleicht fährt es sich besser (im Allgemeinen), wenn man nicht grundsätzlich Gnade erwartet, wenn man eigentlich im Unrecht ist, sondern einfach dankbar ist, wenn jemand dann so nett ist 😉 Vielleicht kannst du es künftig in deinem Job auch ein wenig weitergeben.

  • Ich habe meine Fahrpreisnacherhebung gezahlt und habe eine Quittung bekommen, deswegen wollte ich wissen ob ich da nochmal ein brief bekomme oder nicht

  • Frage: wenn ich 2. Klasse fahre und setze mich in die 1. Klasse, bin ich dann Schwarzfahrer und muss die 60 € Zahlen, oder nur die Differenz zur 1. Klasse,

    • Nein, mit einem Ticket der 2. Klasse in der 1. Klasse fahren ist eigentlich kein „schwarzfahren“. Soweit ich weiß, zahlst du in dem Fall nur die Differenz, allerdings oft mit Bordzuschlag (dafür, dass du dir das Ticket an Bord, also in der Bahn kaufst). Das ist dann meist teurer als hättest du dir direkt am Schalter oder Automaten das Erste-Klasse-Ticket gekauft. Es KANN natürlich sein, wenn es ein echtes Versehen ist, dass der Schaffner da mal kulant ist, aber der Regelfall wäre Differenz plus Bordzuschlag.

    • Es gibt keine Ausnahmeregeln für „Erstverstoßer“, wenn du das meinst. Es kann natürlich sein, dass – je nach Fall – die Kontrolleure dir irgendwie verzeihen und von einer Anzeige absehen. Aber theoretisch kannst du natürlich auch beim ersten Mal erwischt und dann belangt werden. Sonst könnte ja theoretisch auch jeder sagen, es war mein erstes Mal und dann nie bestraft werden, wenn es dafür eine spezielle Ausnahmeregel gäbe 😉

  • Hallo
    Es geht um einen Fall wo sich eine gewisse Person sich des mehrfachen mit meinen Daten ausgewiesen hat bei der Deutschen Bahn und ich deshalb mehrere Mahnkosten bekommen habe im Wert von 65€ und das drei mal dann wurde mir gesagt von der Deutschen Bahn das diese Person sich mit einen Personalausweis ausgewiesen hat nun ich besitze nur einen Reisepass deshalb gehe ich davon aus das dieser Personalausweis eine Fälschung ist und dann hatte ich selber eine Anzeige erhalten das ich angeblich Waernbetrug begangen habe was auch nicht sein kann ich vermute wer dahinter steckt und ich frage mich ob ich meinen Ausweis erneuern muss so dass dann herausgefunden werden wer meine Identität missbraucht oder ob ich einen Anwalt einschalten muss ?

    • Hallo Melaa,
      dein Fall klingt recht kompliziert (und unangenehm) und da wir definitiv keine Rechtsexperten sind, wäre tatsächlich mein Ratschlag, dass du dich mit einem Anwalt in Verbindung setzt, um das Problem zu klären.

  • hallo,
    folgender Sachverhalt mit der bitte, zur einschàtzung der rechtlichen richtigkeit…

    ich bin heute morgen von kempten nach mùnchen zum zahnarzt in der frùh auf 5:46 mit dem zug los? Ich habe ein bayernticket in Kempten am Schalter geholt u bei der Kontrolle im ersten zug bei der kontrollr erfahren, dass ich dieses wochentags erst ab 9uhr hatte nutzen durfte…

    ok, klar eigener fehler – die dame die kontrolliert hat, kannte kein erbarmen und meine personalien wurden erfasst und ich wurde darauf hingewiesen, dass ich 60eu strafe zahlen darf- soweit ja wohl alles rechtens – unwissenheit schützt logiscjerweise vor strafe nicht:-(

    jetzt kommt meine Frage: nachdem ich gefragt habe was jetzt ist wenn ich nochmal bis múnchen kontrolliert werde ob ich dann nochmal strafe zahlen muss, war ja erst kurz hinter kempren bei der kontrolle.
    darauf hin meinte die konteolleurin ganz groszügig, dass sie mir „mit weiterfahrt“ auf meinem Strafzettel vermerkt- ok dachte ich mir, wenigstens bin ich dann bis múnchen „save“

    als ich dann 10minuten spáter meinen Strafzettel erhalten habe(,rolle vom stragzettelgerät musste noch gewechselt werden), habe ich eine rechnung úber 60euro+30,80 fúr die weiterfahrtkosten berechnet bekommen- also 90,80euro.

    ist das so rechtens oder macht das sinn das anzufechten?

    • Hallo Ingo,
      da wir keine Anwälte sind, können wir dir keinen rechtlichen Rat geben. Du kannst natürlich immer Widerspruch einlegen gegen den Fahrpreis (s.o.). Ansonsten müsstest du aber tatsächlich bei einem Rechtsanwalt nachfragen, um zu klären, wie die Rechtslage in deinem konkreten Fall ist.

  • Was macht man wenn der Ticketentwerter abmontiert wurde und das Ticket nicht entwerten konnte

    • Hallo Janine,
      das entspricht der gleichen Situation wie bei den kaputten Fahrkartenautomaten. Du wirst wahrscheinlich einen Strafzettel bekommen, weil Prüfer:innen das ja nicht nachprüfen könne, dann aber dein Geld zurückerhalten. In dem Fall ist es vermutlich auch hilfreich ein Foto mit dem beschädigten Automaten als Beweis zu haben.

  • Frage:
    Vom Flughafen zum Hotel in MUC.
    Fahrkarte Zone 4 gedrückt und bezahlt 3.60€.
    Am Zug Kontrolleur gefragt ob der Zug nach Halbergmoos fährt – Antwort ja.
    Im Zug gleicher Kontrolleur kommt und Fahrkarte wird gezeigt:
    Halt , es steht Zone 4 drauf, es muss Zone 4-5 sein.
    Offensichtlich versehentlich falsch gedrückt.
    60€ Gebühr.
    Kontrolleur verlangt erneuten Kauf Fahrkarte.
    Nunmehr Zone 4-5 gedrückt und Fahrkarte Zone 4-5 = 3.60€
    Gebühr 60 € Nicht bezahlt (Ticket für nächsten Tag gleiche Strecke zurück ebenfalls Zone 4 bereits gekauft – etwas verunsichert).
    Nächsten Tag sicherheitshalber nochmals gekauft diesmal Zone 4-5 = 3.60 €.

    Beschwerde an Vertriebs GmbH – Erlass der Gebühr erbeten.
    Antwort : „NEIN, Fahrscheinpreis nicht von Belang, Fakt entscheidet“

    Ich bin der Meinung dass „Vertriebs GmbH“ hier falsch liegt und nur im eigenen „GmbH“ Interesse Gebühr verlangt.
    Dem Verkäufer „DB“ ist kein Schaden entstanden da VOLLER Ticketpreis bezahlt und auch vorgelegt. Beim erneuten Kauf des Tickets ergibt sich Nachweis dass gleicher Fahrpreis.
    Im Übrigen wurde nunmehr 2 x das Ticket gezahlt und „DB“ hat sogar mehr als erforderlich eingenommen.
    Mein BeförderungsVertrag ist mit „DB“ und nicht mit „Vertriebs GmbH“ .
    Gibt es ähnliche Abläufe?
    Wenn ja, hat die „Vertriebs GmbH“ auf Gebühr bestanden und (falls von „Vertriebs-GmbH“ eingeklagt) Recht behalten?
    Ich habe vor nicht zu zahlen und ggf. einen Richter hierüber entscheiden zu lassen.

    Für ähnliche Fälle – Abläufe wäre ich dankbar – wäre hilfreich.
    vielen Dank vorab für Kommentare

  • Mir ist folgendes passiert:

    Am 08.03.2022 bin ich mit dem ICE 10:31 Uhr von Leipzig nach Dresden gefahren. Ein Sachsen-Ticket und eine Platzreservierung hatte ich dabei. Bei der Kontrolle sagte mir der Zugbegleiter, das Sachsen-Ticket gilt nicht im ICE. Es gibt jetzt 2 Möglichkeiten. Entweder in Riesa aussteigen und mit dem RE 50 weiterfahren. Da hätte ich meinen Termin in Dresden nicht geschafft. 2 Möglichkeit, Fahrpreisnacherhebung. Der Zugbegleiter druckte mir einen Zettel aus:
    Erhöhter Fahrpreis: 60,00 €
    Preis Weiterfahrt: 37,10 €
    Noch zu zahlender Betrag: 97,10 €

    Der Zugbegleiter sagte, ich solle mich von dem letzten Betrag nicht abschrecken lassen. Ich habe jetzt 14 Tage Zeit, um die Angelegenheit im DB-Reisezentrum zu klären. Melde ich mich nicht, dann werden die 97,10 € fälllig.
    Ja, Sachsen-Ticket im ICE, das passiert mir nicht noch einmal.

    • Oh ja, das ist für Fahrgäste schwierig, weil man ja gefühlt mit der gleichen Bahn / dem gleichen Dienst unterwegs ist, aber natürlich sind ICE und Regionalbahnen nicht das gleiche… da kann man sich schon gut vertun. Gleiches gilt natürlich auch in anderen Bundesländern 😉

  • Ich habe meiner Tochter online ein Ticket gekauft und leider nicht ihren Namen eingetragen. Auf der Hinfahrt wurde das festgestellt und sie aufgefordert für die Rückfahrt ein neues Ticket zu kaufen. Wegen ein paar falschen Buchstaben! (Das Geld dafür hat sie nicht und auch keine Kreditkarte.) Der Service sagt da kann mensch nichts machen.