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Corona-Stornierung: Urlauber bekommen Geld auch ohne Reisewarnung zurück

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Auch ohne Reisewarnung hast du Anspruch auf volle Rückzahlung bei Stornierung. (Foto: Pixabay / Markus Winkler)
geschrieben von Christian Erxleben

Wer aufgrund des Coronavirus seinen Urlaub in diesem Jahr storniert hat, hat einen Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung der gezahlten Beträge. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main jetzt entschieden. Wir erklären dir, was du zur Corona-Stornierung wissen musst.

Nicht nur die Lufthansa: Auch zahlreiche andere Reiseanbieter wie beispielsweise Tui weigern sich, ihren Kunden den vollen Preis ihrer Reise zurückzuerstatten. Stattdessen umwerben sie ihre Kunden mit Gutschein- oder Rabatt-Lösungen oder verweisen schlicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Darin ist zum Teil vorgesehen, dass im Fall einer akzeptierten Stornierung die Veranstalter trotzdem einige Gebühren einbehalten dürfen. Demnach ist eine vollwertige Corona-Stornierung vieler Urlaube und geplanter Reisen bislang nicht möglich gewesen.


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Amtsgericht Frankfurt bestätigt: Für Rückzahlung einer Corona-Stornierung braucht es keine amtliche Warnung

Das ändert sich jetzt. So hat das Amtsgericht in Frankfurt am Main in einem bereits gültigen Urteil am 11. August 2020 (Aktenzeichen 32 C 2136/20 (18)) entschieden, dass

ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.

Was ist passiert?

Ein Mann hatte vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Main einen Reiseveranstalter zur vollständigen Rückzahlung der Kosten aufgrund einer Corona-Stornierung verklagt.

Konkret hatte der Kläger am 7. März 2020 eine für den 14. April 2020 geplante Flugreise nach Italien aufgrund einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus abgesagt. Weil es sich dabei um einen „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand“ handelte, forderte er die volle Rückerstattung. Der Reiseveranstalter hatte zunächst Storno-Gebühren einbehalten.

Als Grund dafür führte das Unternehmen auf, dass es zum Zeitpunkt der Corona-Stornierung noch keine amtliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das entsprechende Gebiet gegeben hatte.

Welche Konsequenzen zieht Urteil zur Corona-Stornierung nach sich?

Zunächst einmal ist für Urlauber wichtig, dass keine offizielle Reisewarnung für eine vollständige Rückerstattung vorliegen muss.

Bei der Beurteilung der Ansteckungsgefahr im Zielgebiet „seien an die Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.“ Demnach genügt laut Ansicht der Richter eine „gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus.“ Eben das sei auch schon Anfang März in ganz Italien der Fall gewesen.

Trotzdem handelt es sich bei jeder Reise um Einzelfall-Entscheidungen. Das betont auch Rechtsanwalt Thomas Liedorp-Osner. Besonders entscheidend für eine erfolgreiche und vollständige Corona-Rückerstattung sind dabei vor allem die Zeitpunkte der Buchung, der Stornierung und des Reiseantritts.

Niedrig seien die Chancen auf eine Rückerstattung laut Liedorp-Osner vor allem, „wenn die Stornierung weit vor dem Reisebeginn erklärt wurde.“ Was im individuellen Fall „weit“ bedeutet, liegt im Ermessen des jeweiligen Richters.

Der Fall aus Frankfurt am Main zeigt allerdings, dass ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen zwischen Corona-Stornierung und eigentlichem Reisebeginn ausreichend ist.

Wartest du auch noch eine Rückzahlung oder Erstattung? Erzähle uns gerne deine Geschichte und hinterlasse einen Kommentar.

Zum Weiterlesen:

Über den Autor

Christian Erxleben

Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.

2 Kommentare

  • Guten Abend. Danke für die Möglichkeit hier mein Anliegen vorzutragen. Ich habe eine für den Juli geplante Ägypten-Reise bereits im März auf Grund der Ausbreitung des Corona Virus storniert. TUI weigert sich die Storno Gebühren mit Verweis auf ihre AGB’S zu erstatten(1500€) Die Reise hat nicht stattgefunden. Wo nichts stattgefunden hat kann man doch nach meinem Verständnis auch nichts einbehalten. Für Ihren Rat wäre ich dankbar. Mit frdl. Grüßen
    Hans-Dieter Koch

  • Hallo Hans-Dieter,
    danke fürs Teilen deiner – wenn auch unschönen – Erfahrung. Da ich keine Anwältin bin und natürlich auch deinen Fall im Einzelnen nicht kenne, kann ich keinen rechtlichen Rat geben. Ich würde es aber zunächst erneut direkt bei TUI probieren (hast du evtl. in einem Reisebüro gebucht? Da stehen ja oft die Chancen besser, wenn du direkt vorbeischauen kannst) und es eventuell auch mal mit einer schriftlichen Aufforderung per Post probieren, das hat immer noch rechtlich mehr Relevanz. Ansonsten wäre da noch die Option der Schlichtungsstelle (https://soep-online.de/ihre-beschwerde/), da gibt es ein Online-Formular für Pauschalreisen, über das du es auch noch probieren könntest. Viel Erfolg!