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Internet, Bundesnetzagentur
TECH

Bundesnetzagentur präsentiert Mindest-Geschwindigkeit für Internet

Maria Gramsch
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Maria Gramsch
Unsplash.com / Christin Hume
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Seit Anfang Dezember 2021 haben Menschen in Deutschland eine Handhabe gegen zu langsames Internet. Die Bundesnetzagentur hat nun erste Zahlen vorgelegt, ab wann Internet als zu langsam gilt.

Seit dem 1. Dezember 2021 sollen Kund:innen deutscher Internet-Anbieter nur noch das zahlen, was sie auch tatsächlich an Leistung erhalten. Das sieht eine Neufassung des Telekommunikationsgesetzes vor.

Dieses ermöglicht Nutzer:innen bei „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“ ein Recht auf Zahlungsminderung.

Doch ab wann gilt langsames Internet als zu langsam? Die Bundesnetzagentur hat dazu nun in einer Anhörung zu Anforderungen an Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten erste Zahlen veröffentlicht.

Ab wann gilt das Internet als zu langsam?

Menschen in Deutschland sollen künftig einen Internet-Anspruch mit einer Downloadrate von mindestens zehn Megabit pro Sekunde haben. Bei der Uploadrate schlägt die Bundesnetzagentur mindestens 1,3 Megabit pro Sekunde vor. Die Latenz, also die Verzögerungszeit, soll maximal 150 Millisekunden betragen.

Mit diesen Werten erfülle ein Internetzugang alle Anforderungen, um „die Nutzung aller für die Grundversorgung wesentlichen Internetdienste“ zu ermöglichen.

Diese Werte schlägt die Bundesnetzagentur in ihren „ersten Überlegungen zur Konsultation zu den Mindestanforderungen an einen Internetzugang“ vor, die auf drei Sachverständigen-Gutachten beruhen.

Die vorgeschlagenen Werte stellen nur eine erste Wegmarke dar, die jährlich zu überprüfen ist.

Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, geht davon aus, dass „die Entwicklung einen dynamischen Verlauf nehmen und damit technologische Fortschritte widerspiegeln wird.“

Wie geht es nach den ersten Vorschlägen der Bundesnetzagentur weiter?

Die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes soll es allen Bürger:innen ermöglichen, „alle wesentlichen Internetdienste, Teleheimarbeit und Videostreaming im üblichen Umfang zu nutzen.“

Dafür muss die Bundesnetzagentur bis zum 1. Juni 2022 eine Rechtsverordnung erlassen. Hierin sollen die geltenden Werte und Regeln konkret dargelegt werden. Zuvor müssen die Werte jedoch von Bundestag, Bundesrat und dem Ministerium für Digitales und Verkehr abgesegnet werden.

Bundesnetzagentur macht den Weg für das Online-Ausweisen frei

Zeitgleich hat die Bundesnetzagentur in dieser Woche den Weg für den Identitätsnachweis per Smartphone freigemacht. Bereits im Mai 2021 hatte der Bundestag ein Gesetz beschlossen, wonach der offizielle Online-Ausweis direkt im Smartphone oder Tablet gespeichert werden soll.

Damit hat die Bundesnetzagentur den Grundstein für die Personenidentifizierung über ein mobiles Endgerät freigemacht. Diese soll über ein qualifiziertes Sicherheitszertifikat auf Basis der mit dem Personalausweis verknüpften eID eingesetzt werden.

So sollen Bund und Länder den Regelungen des Onlinezugangsgesetz nachkommen können. Dieses besagt, dass die Behörden ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anbieten müssen.

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vonMaria Gramsch
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Maria ist freie Journalistin und technische Mitarbeiterin an der Universität Leipzig. Seit 2021 arbeitet sie als freie Autorin für BASIC thinking. Maria lebt und paddelt in Leipzig und arbeitet hier unter anderem für die Leipziger Produktionsfirma schmidtFilm. Sie hat einen Bachelor in BWL von der DHBW Karlsruhe und einen Master in Journalistik von der Universität Leipzig.
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