Die Bundesregierung will Cookie-Banner im Internet regulieren. Mithilfe von Einwilligungsverwaltungsdiensten sollen Nutzer der Verwendung von Cookies dauerhaft zustimmen und diese verwalten können. Der Plan wirft jedoch Fragen auf, denn die entsprechende Verordnung hakt an allen Ecken und Enden.
Bei fast jedem Aufruf einer Website erscheinen Cookie-Banner. Nutzer werden dabei mit der Frage konfrontiert, ob sie zustimmen wollen, dass Textdateien auf ihrem Endgerät gespeichert werden. Diese sogenannten Cookies beinhalten personenbezogenen Daten, die Websitebetreiber zu Werbezwecken nutzen können.
Das Problem: Viele Anbieter setzen Cookie-Banner ein, die eine möglichst große Anzahl an Nutzern zur Einwilligung bewegen sollen. Diese sind oftmals irreführend gestaltet, verhindern das Weitersuchen oder enthalten unzureichenden Information zur Datenverarbeitung.
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Beispielsweise besteht nicht immer auf der ersten Seite die Möglichkeit, Cookies abzulehnen. Denn manchmal muss man sich erst durchklicken oder -scrollen, um die Option zu finden. Bereits seit Jahren wird deshalb darüber diskutiert, wie Websitebetreiber rechtskonform Daten verarbeiten können während gleichzeitig Verbraucherrechte sichergestellt werden.
Cookie-Banner: Bundesregierung will Internet verbessern
Die Bundesregierung hat es sich deshalb zum Ziel gesetzt, Cookie-Banner zu reduzieren, um das Nutzererlebnis im Internet zu verbessern. Das geht aus einer neuen Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) hervor, die die Bundesregierung am 4. September 2024 beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat müssen jedoch noch zustimmen.
Sogenannte Einwilligungsverwaltungsdienste sollen laut dem Entwurf eine nutzerfreundliche Alternative darstellen. Nutzer sollen der Verwendung von Cookies damit dauerhaft zustimmen und diese verwalten können. Der Plan: Die Wirtschaft soll entsprechende Dienste zur Einwilligungsverwaltung entwickeln – beispielsweise in Form von Browser-Plug-ins.
Diese sollen sich die Cookie-Einstellungen zu einzelnen Websites merken können und diese bei Bedarf den Betreibern mitteilen. Die Benutzeroberfläche solcher Einwilligungsverwaltungsdienste soll transparent und verständlich sein, um Einstellungen nachvollziehen zu können.
Außerdem sollen Nutzer die Dienste frei wählen können. Um all das zu gewährleisten, soll die Bundesdatenschutzbeauftragte die Dienste prüfen und zulassen. Doch der Plan wirft Fragen auf, da die neue Verordnung sinnlos erscheint.
Cookie-Verordnung hakt an allen Ecken und Enden
Das größte Problem: Websitebetreiber müssen die über Einwilligungsverwaltungsdienste getroffene Nutzerentscheidungen nicht akzeptieren. Denn die Verordnung (§ 19 EinwV-E) sieht vor, dass sie jederzeit erneut um eine Einwilligung bitten dürfen, wenn Nutzer standardmäßig keine Einwilligung erteilen wollen.
Heißt konkret: Wer nicht will, dass Anbieter weiterhin ihre Daten tracken, um sie zu Werbezwecken zu verwenden, erhält vermutlich auch weiterhin nervige Cookie-Banner. Damit fehlt nicht nur ein Anreiz für Nutzer, Einwilligungsverwaltungsdienste zu verwenden, sondern auch für die Wirtschaft diese überhaupt zu entwickeln.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert in einer Stellungnahme deshalb, dass in der Verordnung geregelt werden muss, dass Websitebetreiber den Entscheidungen der Nutzer Folge leisten müssen – insbesondere, wenn sie nicht einwilligen. Anbieter sollten in dem Fall für einen bestimmten Zeitraum von weiteren Abfrage absehen, beispielsweise für sechs Monate.
Cookie-Banner: Schlupfloch für Websitebetreiber
Außerdem ist unklar, wer ein Interesse daran haben sollte, Einwilligungsverwaltungsdienste zu entwickeln. Denn die Verordnung sieht zwar vor, dass solche Dienste gegen eine Gebühr angeboten werden dürfen. Doch wenn Websitebetreiber den Entscheidungen der Nutzer nicht zwangsläufig Folge leisten müssen, dürfte die Zahlungsbereitsschaft gering sein.
Die Verordnung lässt zudem ein Schlupfloch (§ 20 EinwV-E), dass es Websitebetreibern ermöglichen würde, Einwilligungsverwaltungsdienste zu verweigern. Sie müssten dafür zwar einen „sachlichen Grund“ nennen, doch konkreter wird es nicht. Anbieter könnten beispielsweise argumentieren, dass sie bestimmte Technologien nicht verwenden.
Um zu gewährleisten, dass Nutzer Einwilligungsverwaltungsdienste wirklich frei wählen können, müsste die Verordnung garantieren, dass Websitebetreiber die Dienste grundsätzlich nicht ausschließen dürfen.
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