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Meta Datenverarbeitung EuGH Urteil Werbung Werbebranche
SOCIAL

Datenverarbeitung: EuGH-Urteil könnte die komplette Werbebranche umkrempeln

Maria Gramsch
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Maria Gramsch
Meta
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Soziale Netzwerke leben hauptsächlich von Werbung. Doch Daten, die sie für diese Zwecke sammeln, dürfen die Plattformen nicht ewig speichern. Denn der EuGH hat der Datenverarbeitung nun neue Grenzen gesetzt.

Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfte enorme Auswirkungen für die Social-Media-Branche haben. Denn der EuGH hat die Datenverarbeitung für Werbezwecke in sozialen Netzwerken mit seinem Urteil stark begrenzt.

Demnach dürfen Netzwerke wie Facebook, Instagram und Co. nicht sämtliche personenbezogenen Daten zeitlich unbegrenzt für Zwecke der zielgerichteten Werbung nutzen. Das sind die Einzelheiten zu dem vorliegenden Fall.

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Social Media: EuGH schränkt Datenverarbeitung für Werbung ein

Grundlage für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes war eine Klage von Max Schrems von der Datenschutzorganisation NOYB. Er hatte vor einem österreichische Gericht gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland für Facebook geklagt.

Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat zu diesem Fall den EuGH gebeten, die Rechtslage der DSGVO für diesen Fall zu untersuchen. Der EuGH hat nun der Einschätzung von Max Schrems zugestimmt.

Für Meta und Co. bedeutet dies nun Einschnitte in der Datenverarbeitung für personalisierte Werbung. Denn laut dem EuGH ist die zeitlich unbegrenzte Verarbeitung der Daten nicht mit dem in der DSGVO festgelegten Grundsatz der „Datenminimierung“ vereinbar.

Personenbezogene Daten dürfen demnach nicht „zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer
Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden“, heißt es vom EuGH.

Wie müssen soziale Netzwerke mit sensiblen persönlichen Daten umgehen?

Dem Fall vorausgegangen war eine öffentliche Podiumsdiskussion, bei der Schrems Informationen über seine sexuelle Orientierung preisgegeben hatte. Der EuGH beschäftigte sich aus diesem Grund auch mit der Frage, ob Facebook Daten für personenbezogene Werbung nutzen darf, die öffentlich verfügbar sind.

Der EuGH stuft das nicht als rechtens ein: „Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn
Schrems personalisierte Werbung anzubieten.“

Katharina Raabe-Stuppnig, die Rechtsanwältin von Max Schrems ist „sehr zufrieden mit dem Urteil, auch wenn dieses Ergebnis durchaus zu erwarten war“, wie es in einer Pressemitteilung von NOYB heißt. „Es hätte eine enorme abschreckende Wirkung auf die Meinungsfreiheit, wenn man sein Recht auf Datenschutz verlieren würde, wenn man illegale Datenverarbeitung öffentlich kritisiert. Wir begrüßen es, dass der EuGH diese Auffassung abgelehnt hat.“

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vonMaria Gramsch
Folgen:
Maria ist freie Journalistin und technische Mitarbeiterin an der Universität Leipzig. Seit 2021 arbeitet sie als freie Autorin für BASIC thinking. Maria lebt und paddelt in Leipzig und arbeitet hier unter anderem für die Leipziger Produktionsfirma schmidtFilm. Sie hat einen Bachelor in BWL von der DHBW Karlsruhe und einen Master in Journalistik von der Universität Leipzig.
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