Wer sich mit der Geschichte des europäischen Gesellschaftsrechts beschäftigt, weiß, dass zwischen politischer Vision und rechtlicher Umsetzung oft ein tiefer Graben liegt, der nicht selten quer durch Deutschland verläuft. Könnte die Situation mit der sogenannten EU Inc. als neue Gesellschaftsform anders sein? Ein Kommentar.
Ich gebe zu: Als ich beim Weltwirtschaftsforum in Davos hörte, dass die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen eine neue europäische Gesellschaftsform ins Spiel bringt – die sogenannte EU Inc. –, waren meine ersten Gedanken große Euphorie, gemischt mit einem hohen Anteil Skepsis.
Skepsis nicht, weil die Idee schlecht wäre. Im Gegenteil: Ich halte eine europäische Gesellschaft für geeignet, endlich das verkrustete deutsche Gesellschaftsrecht und die darum geschaffenen Gründungsformalitäten aufzusprengen.
Die EU Inc.: Droht erneut das deutsche Veto?
Meine Skepsis kam eher daher, weil ich mich an frühere europäische Versuche erinnere, gesellschaftsrechtlich etwas wirklich Neues zu schaffen – und daran, wie zuverlässig sie am Ende in Deutschland ausgebremst wurden. Könnte das jetzt anders sein?
Die Ankündigung von Frau von der Leyen klang verheißungsvoll: eine echte europäische Kapitalgesellschaft, optional neben den nationalen Rechtsformen, digital gründbar, grenzüberschreitend nutzbar, investorenfreundlich. Kurz: eine Gesellschaftsform, die zur Realität eines einheitlichen, digitalen und grenzüberschreitenden Binnenmarkts passt.
Was hinter der Idee der EU Inc. steckt
Die sogenannte EU Inc. ist noch kein formell verabschiedetes Gesetz, sondern bislang ein politisches Projekt, das unter dem Stichwort „28th Regime“ diskutiert wird. Gemeint ist damit eine zusätzliche, europaweit einheitliche Rechtsordnung für Unternehmen, die neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechten existiert. Gründer sollen sich freiwillig für diese europäische Rechtsform entscheiden können, ohne an ein einzelnes nationales Gesellschaftsrecht gebunden zu sein.
Der Gedanke dahinter ist ebenso simpel wie überzeugend. Wer heute ein digitales Geschäftsmodell in Europa aufbaut, agiert selten nur in einem Land. Trotzdem zwingt das nationale Gesellschaftsrecht Gründer dazu, sich an nationale Formen wie GmbH, SAS, BV oder SRL zu binden.
Das bringt jeweils eigene Kapitalanforderungen, Gründungsformalitäten und Folgepflichten mit sich. Die EU Inc. soll dieses Problem lösen, ohne den Mitgliedstaaten ihre Gesellschaftsrechte zu nehmen. Ergo: Die neue Rechtsform wäre eine Option für Gründer, kein Zwang.
Gegengewicht zum Bürokratie-Dschungel
Dass dieser Gedanke jetzt wieder aufkommt, ist kein Zufall. Denn Europa steht wirtschaftlich unter Druck. Start-ups wandern ab, die bürokratischen Anforderungen sind in den wichtigsten europäischen Wirtschaftsnationen wie Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien sehr hoch.
Außerdem vergleichen Investoren zunehmend die Gründungsbedingungen in Europa mit denen in den USA, wo beispielsweise eine Corporation in Delaware mit wenigen Klicks gegründet ist. Die EU Inc. soll hier ein Gegengewicht schaffen. Doch all das hatten wir – zumindest in ähnlicher Form – schon einmal.
Die (fast vergessene) Vorgängerin der EU Inc.: die Europäische Privatrechtsgesellschaft
Die EU Inc. hat eine Vorgeschichte. Die Hauptrolle darin spielt zwar eine Rechtsform mit anderem Namen, aber die Unternehmens-DANN ist verblüffend ähnlich, nämlich die Societas Privata Europaea, kurz „SPE“ oder „EP“ für Europäische Privatrechtsgesellschaft.
Diese EP sollte Anfang der 2000er-Jahre das europäische Pendant zur GmbH werden, also eine einfache, flexible Kapitalgesellschaft für kleine und mittlere Unternehmen, grenzüberschreitend nutzbar, mit überschaubarem Mindestkapital.
Genau hier tauchte bereits eines der großen Reizthemen auf: die Mindestkapitalausstattung. Während einige Mitgliedstaaten sehr niedrige oder gar symbolische Mindestkapitalanforderungen kannten, galt in Deutschland die GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital als Maßstab.
Die Vorstellung, eine europäische GmbH-ähnliche Gesellschaft mit deutlich geringerem Kapital zuzulassen, stieß hierzulande auf erheblichen Widerstand. Das Mindestkapital wurde zum Stellvertreter für eine Grundsatzdebatte: Wie viel Freiheit traut man Gründern zu. Und: Wie viel Schutz glaubt man, vorab erzwingen zu müssen?
Warum die EP gescheitert ist – und welche Rolle Deutschland spielte
Offiziell scheiterte die EP an politischen Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten. In der Sache aber lassen sich drei zentrale Konfliktfelder identifizieren, die immer wieder auftauchten: Mitbestimmung, Mindestkapital und Gründungsformalitäten.
Die Mitbestimmung wurde dabei zu einem erstaunlich dominanten Thema. Obwohl es bei der EP um eine Gesellschaftsform ging, die funktional einer GmbH ähnelte und typischerweise von kleinen Unternehmen genutzt worden wäre, wurde – insbesondere in Deutschland – die Frage gestellt, ob und wie Arbeitnehmerbeteiligung europäisch abgesichert werden müsse.
Dieses Argument erscheint extrem paradox, denn bei einer deutschen GmbH spielt die Mitbestimmung in aller Regel keine Rolle. Dennoch entwickelte sich die Diskussion zu einem politischen Minenfeld, das den eigentlichen Zweck der Gesellschaftsform überlagerte.
Hinzu kamen die Mindestkapitalanforderungen. Deutschland tat sich damals schwer mit der Vorstellung, dass eine europäische Gesellschaft mit weniger Kapital gegründet werden könnte als eine klassische GmbH.
EU Inc.: Lehren aus dem Scheitern von EP und SUP
Und schließlich waren noch die Gründungsformalitäten Gegenstand der Diskussion. Die EP war von Anfang an als flexible, einfache Rechtsform gedacht. Genau das rief in Deutschland institutionelle Skepsis hervor. Insbesondere die Bundesnotarkammer argumentierte mit Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention und dem Schutz unerfahrener Gründer.
Diese Argumente waren, wie der Blick in andere Mitgliedsstaaten der EU gezeigt hat, ziemlicher Quatsch, aber politisch wirksam. Sie führten letztlich dazu, dass Deutschland dem Projekt die Unterstützung entzog.
Ohne Deutschland war die EP nicht durchsetzbar. Das Projekt verschwand in der Schublade. Genauer gesagt wurde es 2013 zu Gunsten des Projektes der Schaffung einer Societas Unius Personae (SUP), der europäischen Einpersonengesellschaft aufgegeben. Diese Initiative wurde dann aber 2018 ebenfalls abgebrochen.
Was sich geändert hat – und was nicht
Gut zwei Jahrzehnte später scheint vieles anders. Digitale Identitäten, automatisierte Register, europaweite Geldwäschevorgaben: All das existierte zur Zeit der EP nur in Ansätzen. Länder wie Estland, aber auch Dänemark, die Niederlande oder Frankreich zeigen heute, dass digitale Gründungen funktionieren, ohne dass Rechtssicherheit oder Betrugsbekämpfung kollabieren.
Die Risiken werden dort nicht ignoriert, sondern anders verteilt: weniger Vorabkontrolle, mehr technische und nachgelagerte Kontrolle. Und doch sind die Argumente gegen eine europäische Rechtsform in Deutschland bemerkenswert stabil geblieben.
Noch immer wird suggeriert, dass nur eine intensive Prüfung bei der Gründung Missbrauch verhindern könne. Noch immer wird das Mindestkapital als Sicherheitsanker verstanden. Noch immer wird der Schutz unerfahrener Gründer paternalistisch gedacht, nicht über Information und Haftung, sondern über formale Hürden. Deshalb ist meine Angst, dass die EU Inc. das gleiche Schicksal erleiden könnte wie die EP, wenn sie erneut durch nationale, insbesondere deutsche Bedenken zu Tode diskutiert wird.
Mut zu EU Inc.: Ein verbaler Auftrag an Berlin
Wenn die EU Inc. mehr sein soll als ein wohlklingendes politisches Versprechen, sondern eine Initiative für mehr Flexibilität und Vereinfachung bei Gründungen, um im wirtschaftlichen Wettbewerb zu punkten, dann braucht es jetzt ein Umdenken, auch und gerade in Deutschland.
Die Bundesregierung sollte diese EU-Initiative nicht reflexartig ablehnend betrachten. Die Sorgen von damals waren nicht grundlos, aber sie sind in ihrer Absolutheit nicht mehr zeitgemäß. Deutschland sollte die EU Inc. nicht als Bedrohung der eigenen GmbH verstehen, sondern als Ergänzung in einem europäischen Markt.
Wer Mindestkapital fordert, sollte erklären, warum ein niedriger Kapitalansatz heute gefährlicher sein soll als bei der Unternehmergesellschaft. Wer Mitbestimmung ins Feld führt, sollte anerkennen, dass sie bei einer GmbH-ähnlichen Struktur schlicht kein tragfähiges Argument ist. (Bei der Europäischen Aktiengesellschaft mag das anders sein). Und wer auf notarielle Kontrolle setzt, sollte akzeptieren, dass Rechtssicherheit im digitalen Zeitalter nicht nur am Schreibtisch eines Notars entsteht. Immerhin haben das schon viele andere EU-Länder verstanden.
Der entscheidende Punkt ist: Die EU Inc. muss eine echte Option bleiben. Sie darf nicht durch nationale Zusatzanforderungen so komplex werden, dass sie ihren Zweck verfehlt. Europa braucht an dieser Stelle Mut zur Einfachheit. Deutschland sollte diesen Mut nicht länger als Risiko missverstehen.
EU Inc.: Hoffnung statt Déjà-vu
Die EU Inc. ist in meinen Augen eine echte Chance. Sie kann Gründungen beschleunigen, Investitionen erleichtern und den europäischen Binnenmarkt endlich auch gesellschaftsrechtlich ernst nehmen. Sie kann zeigen, dass Europa nicht nur regulieren, sondern auch ermöglichen kann.
Ob sie diese Chance nutzt, hängt weniger von Brüssel ab als von den Mitgliedstaaten. Deutschland steht dabei besonders im Fokus. Wenn wir aus der Idee der Europäischen Privatrechtsgesellschaft etwas lernen wollen, dann dies: Fortschritt scheitert selten an fehlenden Ideen, sondern an überholten Denkmustern. Die EU Inc. verdient es, nicht an ihnen zu scheitern.
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