Familienstiftung

Stiftungsgründung als Vermögensschutz: Warum die Stiftungsgründung so oft an vermeidbaren Fehlern scheitert

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Die Familienstiftung gilt als Königsweg der generationenübergreifenden Vermögenssicherung. Doch zwischen der Idee und einer belastbaren Struktur liegen juristische Fallstricke, die selbst erfahrene Unternehmer unterschätzen. „Die Stiftung ist ein sehr wirksames Instrument, um die Ziele von Unternehmern oder vermögenden Privatpersonen zu realisieren. Aber wie bei jedem Werkzeug sollte man wissen, wie man es richtig einsetzt“, sagt Sascha Drache, renommierter Stiftungsberater, der seit Jahren Investoren und Unternehmer bei der Strukturierung ihres Vermögens begleitet. 

In Deutschland existieren inzwischen mehr als 25.000 rechtsfähige Stiftungen, die allermeisten davon in den vergangenen zwei Jahrzehnten gegründet. Die Dynamik ist ungebrochen: Unternehmer, die ihr Lebenswerk über die eigene Schaffenszeit hinaus bewahren wollen, greifen zunehmend zum Instrument der Stiftung – sei es als gemeinnützige Stiftung mit karitativem, kulturellem oder wissenschaftlichem Zweck, sei es als Familienstiftung, die primär dem Schutz und der Mehrung des Familienvermögens dient.

Doch die Gründungswelle hat auch eine Schattenseite offenbart: Fehlkonstruktionen, die erst Jahre später sichtbar werden, und Steuerlasten, die mit sorgfältigerer Planung hätten vermieden werden können.

Die unterschätzte Sprengkraft der Begünstigtenstruktur

Was viele Stifter als formale Nebensache abtun, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als eine der folgenreichsten Entscheidungen im gesamten Gründungsprozess: die Definition der Destinatäre, also der Begünstigten der Stiftung.

Bei der Errichtung einer Familienstiftung erfolgt die Vermögensübertragung in der Regel durch Schenkungsakte, die der Schenkungsteuer unterliegen, sobald die gesetzlichen Freibeträge überschritten werden. Entscheidend ist dabei § 15 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG): Bei Familienstiftungen richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des „entferntest Berechtigten“ zum Stifter. Dieses Konzept klingt abstrakt, hat aber massive finanzielle Auswirkungen.

Werden ausschließlich die Kinder des Stifters als Destinatäre benannt, greift Steuerklasse I mit Freibeträgen von bis zu 400.000 Euro pro Kind gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Bei der alle dreißig Jahre fälligen Erbersatzsteuer unterstellt das Gesetz sogar einen fiktiven Erbfall an zwei Kinder – der kumulierte Freibetrag steigt so auf 800.000 Euro, und die Steuersätze beginnen bei moderaten sieben Prozent.

Doch diese vorteilhafte Besteuerung kippt, sobald der Stifter den Begünstigtenkreis weiter fasst. Werden Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte aufgenommen, fällt der Freibetrag auf lediglich 20.000 Euro, und es greift Steuerklasse III mit Eingangssteuersätzen von 30 Prozent, die bei Erwerben über sechs Millionen Euro auf bis zu 50 Prozent ansteigen. Der Unterschied zwischen einer klug definierten und einer unvorsichtig formulierten Begünstigtenstruktur kann sich bei größeren Vermögen leicht im sechsstelligen, nicht selten im siebenstelligen Bereich bewegen.

Gemeinnützigkeit: Steuerliches Privileg unter permanentem Vorbehalt

Während die Familienstiftung ihre Herausforderungen vorwiegend im Bereich der Begünstigtenstruktur hat, kämpfen gemeinnützige Stiftungen an einer anderen Front: der Sicherung ihres steuerlichen Status. Gemeinnützige Stiftungen genießen in Deutschland weitreichende Privilegien – Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer, die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen – doch diese Vorteile stehen unter dem permanenten Vorbehalt der Einhaltung strenger gesetzlicher Anforderungen, die in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) kodifiziert sind.

Die materiellen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit ruhen auf drei Säulen: dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Unmittelbarkeit (§ 57 AO). Was harmlos klingt, entfaltet in der Praxis erhebliche Komplexität. Ein zentrales Problemfeld ist die zeitnahe Mittelverwendung. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen die Mittel einer gemeinnützigen Stiftung spätestens in den zwei auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Ausnahme gilt seit dem Jahressteuergesetz 2020 lediglich für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 Euro.

Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung korrespondiert mit dem sogenannten Admassierungsverbot – dem Verbot, Erträge im Grundstockvermögen anzusammeln. Die Finanzverwaltung überprüft dies mittlerweile systematisch: Überschreiten die liquiden Mittel einer Stiftung den Betrag, der bei normaler Zweckverfolgung innerhalb des Zweijahreszeitraums aufgebraucht werden könnte, folgen Aufforderungen zur Stellungnahme – und im Wiederholungsfall droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Abgrenzung zwischen gemeinnütziger Tätigkeit und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Besonders heikel ist die Abgrenzung zwischen gemeinnütziger Tätigkeit und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Zwar dürfen gemeinnützige Stiftungen wirtschaftlich tätig sein und Einkünfte erzielen, doch müssen diese Bereiche strikt getrennt werden – organisatorisch und buchhalterisch. Die Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs zum Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit und kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

Ebenso problematisch sind Investitionen in nicht gemeinnützige Unternehmen oder die Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften aus zeitnah zu verwendenden Mitteln. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung stellt die Kapitalausstattung einer nicht steuerbegünstigten Körperschaft eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung dar, da die Mittel endgültig dem steuerbegünstigten Bereich entzogen werden.

Die Konsequenzen eines Statusverlusts sind gravierend. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist nach § 60 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 und 2 AO eine gebundene Entscheidung – sie unterliegt nicht dem Ermessen der Finanzverwaltung. Liegt ein Verstoß vor, muss das Finanzamt den Status entziehen. Die Folgen: Steuernachforderungen für zurückliegende Zeiträume, Entzug der Spendenquittungsberechtigung und, kaum weniger gravierend, nachhaltiger Vertrauensverlust bei Zuwendungsgebern und in der Öffentlichkeit.

Die Satzung: Fundament mit Sollbruchstellen

„Die Satzung einer Stiftung ist das Herzstück ihrer Existenz und Funktionsweise“, betont Drache. „Doch gerade hier werden Fehler gemacht, die sich oft erst Jahre später zeigen – und dann nur noch schwer korrigieren lassen.“ Was der Berater beschreibt, ist ein Problem, das beide Stiftungsformen gleichermaßen betrifft und durch die Stiftungsrechtsreform von 2023 eine neue Dimension erhalten hat.

Unklare oder mehrdeutige Formulierungen in der Satzung führen zu Auslegungsproblemen, die im ungünstigsten Fall in gerichtliche Auseinandersetzungen münden. Bei Familienstiftungen betrifft dies häufig die Regelungen zur Begünstigtenstellung und Vermögensverteilung. Bei gemeinnützigen Stiftungen stehen unpräzise Zweckbestimmungen oder vage Mittelverwendungsregeln im Fokus: Die Satzung muss nach ständiger Verwaltungspraxis so gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung vorliegen. 

Seit dem Inkrafttreten des reformierten Stiftungsrechts am 1. Juli 2023 gelten für die Satzungsgestaltung neue Rahmenbedingungen. Das Stiftungsrecht ist nun bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert; die teils widersprüchlichen Landesstiftungsgesetze sind für die materiellen Regelungen außer Kraft. Das schafft Rechtssicherheit – stellt aber auch neue Anforderungen. So ist das Stiftungsvermögen nach neuem Recht klar in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen aufzuteilen. Für die Vermögensverwaltung gilt erstmals die Business Judgement Rule, die auch aus dem Aktienrecht bekannt ist: Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich, wenn ihre Entscheidung auf einer vernünftigen Sachentscheidung beruht, die auf Grundlage ausreichender Informationen getroffen wurde.

Besonders relevant für die Satzungsgestaltung ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung von Satzungsänderungen. Nach altem Recht konnte der Stiftungszweck nur geändert werden, wenn die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks objektiv unmöglich geworden war. Das neue Recht senkt die Schwelle: Es reicht aus, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Zusätzlich können Stifter nun zu Lebzeiten verbindlich festlegen, wie ihr Wille in Zukunft auszulegen ist – die sogenannte „Verfügung zum Stifterwillen“ schafft Planungssicherheit über Generationen hinweg.

Ein neuer Transparenzrahmen: Das Stiftungsregister

Als wäre die Gründungsphase nicht schon komplex genug, steht dem Stiftungssektor eine weitere epochale Veränderung bevor: die Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters. Ursprünglich für den 1. Januar 2026 geplant, wurde der Starttermin im September 2025 durch einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums aufgrund technischer Schwierigkeiten auf den 1. Januar 2028 verschoben.

Das Register, das beim Bundesamt für Justiz geführt werden soll, wird – ähnlich dem Handelsregister – Publizitätswirkung entfalten. Einzutragen sind Name und Sitz der Stiftung, das Anerkennungsdatum, die Vorstandsmitglieder mit persönlichen Daten sowie der Umfang ihrer Vertretungsmacht. Für Familienstiftungen, die bisher vielfach unterhalb des öffentlichen Radars operieren konnten, bedeutet das einen tiefgreifenden Einschnitt. Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort der Vorstandsmitglieder werden öffentlich zugänglich.

Für die Praxis der Stiftungsgründung bedeutet das: Wer heute eine Stiftung errichtet, sollte bereits bei der Satzungsgestaltung berücksichtigen, welche Informationen künftig über das Register einsehbar sein werden. Konkrete Wertangaben zum Stiftungsvermögen etwa lassen sich durch geschickte Formulierungen aus der Satzung auslagern – beispielsweise durch eine Verweisung auf das nicht registerpflichtige Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsregistergesetz sieht zwar vor, dass bei berechtigtem Interesse die Einsichtnahme beschränkt werden kann, doch die genauen Modalitäten sind noch offen.

Fazit: Sorgfalt als Investitionsschutz

Die Stiftungsgründung ist kein Standardvorgang, der sich mit Mustersatzungen und allgemeinen Ratgebern bewältigen lässt. Jede Vermögensstruktur, jede Familienkonstellation und jede steuerliche Ausgangslage erfordert eine individuelle Analyse. Das reformierte Stiftungsrecht hat die Rahmenbedingungen in vielen Bereichen verbessert – mehr Einheitlichkeit, klarere Haftungsregeln, flexiblere Änderungsmöglichkeiten. Gleichzeitig ist die Komplexität gestiegen: Die BFH-Rechtsprechung zur Begünstigtenstruktur verschärft die Anforderungen an die steuerliche Planung, die Finanzverwaltung überwacht die Mittelverwendung gemeinnütziger Stiftungen strenger denn je, und das kommende Stiftungsregister wird die Transparenzanforderungen fundamental verändern.

Für Stifter, die den Schritt dennoch wagen – und die Zahlen zeigen, dass es immer mehr werden –, lässt sich die Essenz der hier beschriebenen Fallstricke auf drei Handlungsempfehlungen verdichten. Erstens: Die Begünstigtenstruktur ist keine juristische Formsache, sondern die steuerlich folgenreichste Entscheidung der gesamten Gründungsphase. Zweitens: Gemeinnützigkeit ist kein einmalig erworbener Status, sondern eine permanente Verpflichtung, die lückenlose Dokumentation und disziplinierte Mittelverwendung erfordert. Drittens: Die Satzung muss präzise genug sein, um den Stifterwillen zu schützen, aber flexibel genug, um auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren zu können – eine Balance, die ohne spezialisierte Beratung kaum zu erreichen ist.

„Die Fallstricke, die ich sehe, sollen nicht entmutigen“, sagt Drache. „Sie sollen dazu ermutigen, sich gründlich vorzubereiten und wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen. Mit der richtigen Planung und professioneller Beratung kann die Stiftung zu dem werden, was sie sein soll: ein belastbares Instrument, das über Generationen hinweg wirkt und das Lebenswerk des Stifters bewahrt.“

Wer die beschriebenen Fehlerquellen kennt und frühzeitig spezialisierte Expertise einbezieht, verwandelt die Stiftung von einem rechtlichen Risiko in das, was sie für viele Unternehmer und vermögende Privatpersonen sein kann: den vielleicht wirksamsten Baustein einer langfristigen Vermögensstrategie. Die aktuelle Reformdynamik macht dabei eines klar: Der richtige Zeitpunkt, bestehende Strukturen zu überprüfen oder neue durchdacht aufzusetzen, ist jetzt.

Über Sascha Drache

Als Experte für Stiftungsrecht und Vermögensschutz berät Sascha Drache seit vielen Jahren Familien und Unternehmer. Sein Fokus liegt auf der nachhaltigen Strukturierung und dem langfristigen Erhalt von Vermögenswerten. Weitere Informationen darüber, wie Sie mit einer Stiftungen Ihre Finanzen optimieren können, finden Sie auf Stiftung.de. 

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