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Googles Bildersuche: Keine Urheberrechtsverletzung, dafür ein Redesign

Marek Hoffmann
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Marek Hoffmann
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Erinnert ihr euch noch an Andrés Artikel aus dem vergangene Dezember, in dem er über eine Künstlerin schrieb, die eine Unterlassungsklage gegen Google erwirkt hatte? Vermutlich nicht, wäre ja auch ein bißchen viel verlangt. Ehrlich gesagt musste ich ihn vorhin auch selbst noch einmal lesen, um meine Erinnerung aufzufrischen. Im Kern ging es bei dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Rechtsstreit darum, dass besagte Dame es nicht hinnehmen wollte, dass ihre Kunstwerke in der Google Bildersuche auftauchten. Letztlich ging es also wieder einmal um Urheberrechtsverletzungen, die dem Suchgiganten zur Last gelegt wurden. Und nun gibt es das – wenig überraschende – Urteil. Wie der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden hat, „kann Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden […], wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.“

Nachdem zuerst im feinsten Juristendeutsch für die Nicht-Kenner von Googles Tool dessen Funktionsweise erläutert wird, kommt die (zunächst noch vorläufige) Begründung: Zwar geht der BGH nicht davon aus, dass die Künstlerin Google das Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Dennoch sei dort das Anzeigen ihrer Kunstwerke in Form von Thumbnails nicht als rechtswidrig (also als Urheberrechtsverletzung) zu werten. Der Suchriese durfte nämlich davon ausgehen, dass die Künstlerin nichts dagegen einzuwänden hätte, wenn ihre Werke auf diese Weise Internetnutzern öffentlich zugänglich gemacht würden. Und warum das? Weil die Dame ja etwas dagegen hätte unternehmen können.

Ähnlich wie etwa Rupert Murdoch und dessen News-Content, stünde es ihr nämlich offen, ihre Website samt Bildern gegen Googles Crawler abzuschotten. Da sie von den technischen Möglichkeiten hierzu aber keinen Gebrauch gemacht hat, könne sie sich nun auch nicht darüber beschweren, dass die infrage stehenden Kunstwerke als Vorschaubilder auf Bildersuchmaschinen erscheinen, so der BGH. Rumms, der Richterhammer hat gesprochen, die Sitzung ist beendet.

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Und fast so, als hätte Google dieses Urteil für heute erwartet, spendiert es seinen Nutzern direkt ein neues Feature für die Bildersuche. Zumindest den mobilen, die ein iPhone (ab Version 3.0) oder Android-Smartphone (ab Version 2.1) besitzen. Ab sofort müssen sich diese nämlich bei ihrer Bildersuche nicht mehr über das Anklicken von Ergebnis-Seitenzahlen durch die Bilderflut manövrieren. Aufgrund des Redesigns des Tools wird die Suche nun ein wenig einfacher: Die Thumbnails werden quadratisch dargestellt, was zur Folge hat, dass mehr von ihnen auf eine  Seite passen. Zudem kann sich der User per Daumen-Wisch von einer Ergebnis-Seite zur nächsten hangeln (oder alternativ auf einen Vor-/Zurück-Button drücken – aber wer sollte das wollen?). Last but not least wurde auch noch ein wenig an der Pace-Schraube gedreht, so dass die Bilder nun etwas flotter im Display erscheinen. Und so sieht das Ganze dann im Feldversuch aus:

Wie ihr dem Filmchen entnehmen konntet, hat sich auch die Darstellung der Bilder geändert. Laut Google-Blog soll der schwarze Hintergrund den Fokus des Betrachters auf das Bild lenken, es also besonders hervorheben. Zudem verschwinden für einen ablenkungsfreien Genuss nach ein paar Sekunden auch die Buttons – Stichwort: Fade-Out. Diese Purität kennen wir ja bereits von der Google-Startseite. Auch in dieser Ansicht kann dann per Swipe zwischen den Bildern hin- und her gewechselt werden.

Bei mir funktioniert das Redesign bereits einwandfrei. Sollte dies bei euch nicht der Fall sein, ruft bitte die englischsprachige Version der Bildersuche mit dem Handy unter google.com auf. Sollte auch das nicht funktionieren, dann geduldet euch ein wenig – möglicherweise ist die Umstellung dann noch nicht komplett abgeschlossen.

(Marek Hoffmann)

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THEMEN:FotografieGoogleRecht
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