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Verbraucherzentrale Sachsen mahnt Telekom wegen LTE-Drosselung ab: Auftakt zum nächsten Gerichtsprozess? (Update)

Tobias Gillen
Aktualisiert: 13. Februar 2025
von Tobias Gillen
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Jetzt haben wir den Streit um die Drosselung des Internets bei Festnetztarifen endlich hinter uns, da gibt es schon den Nächsten. Die Verbraucherzentrale Sachsen bezeichnet die Telekom als „Drossel vom Lande“ und mahnt sie ab.

telekom

„Call and Surf Comfort via Funk“ wird ab 10 GB gedrosselt

Es geht um das Internet via Funk, also jene Datentarife, die eine DSL-Alternative über LTE bieten sollen. „Wir sind der Meinung, dass der Tarif ‚Call & Surf Comfort via Funk‘ die Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil er eine Geschwindigkeitsdrosselung nach Verbrauch eines bestimmten Surfvolumens vorsieht“, sagt die Verbraucherzentrale Sachsen. Letztlich ist das ja die gängige Praxis bei allen Telekommunikationsunternehmen. Die Verbraucherzentrale erklärt ihr Problem mit der Telekom dann aber noch einmal ausführlich:

„Surfen mit bis zu 100 MBit/s“ – so wirbt der Bonner Konzern für seine Tarife zu Internet via Funk, über das so genannte LTE. Verbraucher in den überwiegend ländlichen Regionen ohne DSL sollen damit endlich in den Genuss des schnellen Internets kommen können. Doch das Vergnügen währt nicht lange: Je nach gebuchter Tarifklasse greift die Drosselungsklausel, wenn man ein bestimmtes Surfvolumen verbraucht hat, beim Tarif S Standard zu 34,94 € etwa ab 10 Gigabite (sic!) und beim Tarif M zu 39,95 € ab 15 Gigabite (sic!). Nutzer werden dann für den Rest des Monats auf eine Geschwindigkeit von max. 384 KBit/s für den Downstream zurückgesetzt.

Natürlich ist die Drossel-Bremse unangenehm. Allerdings kann man der Telekom kaum vorwerfen, dass sie das Sperrlimit nicht offen kommunizieren würde. Man schaue sich nur mal das nicht sehr Kleingedruckte hinter der Geschwindigkeitsangabe im „Call and Surf via Funk“-Tarif an:

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Ab einem übertragenen Datenvolumen von 10 GB bei Call & Surf Comfort via Funk S, 15 GB bei Call & Surf Comfort via Funk M und 30 GB bei Call & Surf Comfort via Funk L im Monat wird die Übertragungsgeschwindigkeit des Internet-Zugangs für den Rest des Monats auf max. 384 KBit/s für den Downstream und 64 KBit/s für den Upstream begrenzt.

Noch auf den Zug aufspringen?

Doch das ist eben genau das, was die Verbraucherzentrale moniert: „Verbraucher, die einen solchen Tarif bei der Telekom gebucht haben, können damit ihre vertraglichen Rechte, nämlich schnelles Internet zu nutzen, nicht mehr sinnvoll ausüben.“ Wer vertragliche Rechte ausüben möchte, sollte sich allerdings auch den Vertrag anschauen – und da steht das ganz klar drin.

Daher wirkt das Ganze ein wenig so, als wolle die VZ hier auf einen Zug aufspringen, der eigentlich längst aus dem Bahnhof ausgefahren ist. Die Telekom hat Besserung versprochen – auch im Mobilfunkbereich. Vielleicht sollte man sie jetzt einfach mal machen lassen und nicht schon wieder den Knüppel auspacken. Warum das dennoch geschieht, wollten wir von den Sachsen doch noch einmal persönlich wissen und haben telefonisch nachgefragt, wieso es offensichtlich keine Alternative zu einer Abmahnung gibt.

Warum eine Abmahnung?

Daraufhin hat uns eine etwas unwirsche Dame das – aus ihrer Sicht bestehende – Problem mit dem „Call and Surf via Funk“-Tarif noch einmal verdeutlicht: Nicht die Drosselung an sich sei hier zu beanstanden, sondern quasi die Vermarktung. So preise die Telekom die monierten LTE-Pakete gezielt als DSL-Alternative für ländliche Regionen an, was diese aufgrund der Drosselung aber eben nicht seien, hieß es. Nun könnte man meinen, es handle sich um kleinliche Paragraphen-Pedanterie, schließlich werden die einschränkenden Volumina klar genannt. Juristisch gesehen ist das Thema aber stets für Überraschungen gut.

Bis zum 11. Dezember hat die Telekom nun Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen möglichen Prozess zu vermeiden. Dass das unwahrscheinlich ist, kann man sich aber fast schon denken. Auch die Verbraucherzentrale Sachsen machte nicht den optimistischsten Eindruck, man wolle aber bis zum nächsten Mittwoch abwarten.

Update, 18:10 Uhr – „Flatrate“-Begriff soll weichen

Gegenüber der Nachrichtenagentur dpa kündigte die Telekom in einer ersten Reaktion an, den bei der Vermarktung bisher verwendeten Begriff „Flatrate“ bei „Call & Surf Comfort via Funk“ zu streichen – ein Zeichen dafür, dass auch die Telekom davon ausgeht, dass die „via Funk“-LTE-Tarife juristisch vermutlich als Festnetz-Angebote bewertet würden.

Für diese gilt seit dem kürzlich ergangenen Drosselurteil aber eben die Vorgabe, dass ausschließlich bei Volumen und Geschwindigkeit unbeschränkte Tarife als „Flatrate“ bezeichnet werden dürfen – anders als im Mobilfunkbereich. Die Telekom erklärte außerdem, man stehe mit den Verbraucherschützern im Gespräch.

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THEMEN:Deutsche TelekomRecht
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Tobias Gillen ist Geschäftsführer der BASIC thinking GmbH und damit verantwortlich für BASIC thinking und BASIC thinking International. Seit 2017 leitet er zudem die Medienmarke FINANZENTDECKER.de. Erreichen kann man ihn immer per Social Media.
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