Technologie

Roboter & das (Arbeits-)Recht

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geschrieben von Boris Burow

In der wöchentlichen Kolumne Boris berät beantwortet euch Rechtsanwalt Boris Burow eure Fragen zum Thema Internet-, IT- und Social-Media-Recht. Dabei handelt es sich nicht um juristische Abhandlungen, sondern um eine verständliche Erklärungen der Rechtslage. Diesmal: Roboter und das (Arbeits-)Recht. // von Boris Burow

In der heutigen Kolumne beleuchten wir das Thema Roboter und Arbeitsrecht. Ende Juni 2015 wurde ein Mensch in einem VW-Werk zunächst schwer verletzt als er dabei war, einen Roboter einzurichten. Der Mitarbeiter wurde von dem Roboter erfasst und gegen eine Metallplatte gedrückt. Er erlitt schwere Quetschungen im Brustbereich und verstarb später im Krankenhaus. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen aufgenommen. Da nicht alle Details des Falls bekannt sind, ist es schwer, eine Prognose abzugeben, ob und in welchem Umfang sich Dritte für diesen schrecklichen Unfall zu verantworten haben.

Parallel wird in der Automobilindustrie und bei Google geforscht, um autonomes Fahren von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen. Ziel ist es, dass in Zukunft Autos völlig autonom und selbstständig fahren. Ein menschlicher Fahrer wird obsolet. Hiermit ist oftmals die Aussage verbunden, dass dann das Autofahren endlich sicher wird, da menschliches Versagen ausgeschlossen wäre. Im Softwarebereich wird zum Thema künstliche Intelligenz geforscht, mit dem Ziel, dass eine Software in der Lage ist, ähnlich wie ein Mensch zu denken und zu handeln.


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Der autonome Roboter als Ziel

Wenn man alle diese Punkte zusammen nimmt, wird es in Zukunft eine weitere Kategorie von intelligentem, autonomen „Leben“ geben: den Roboter. Auch hier ist das Ziel, den klassischen Roboter, der menschlich vorgegebene Befehle ausführt, durch ein Modell zu ersetzten, das autonom Entscheidungen trifft und autonom handelt. Sobald wir aber von autonomen Handeln von Robotern, bzw. generell von autonomen IT-Systemen sprechen, begeben wir uns in juristischer Hinsicht auf ein bisher nicht vorhandenes Rechtsgebiet. Heute werden wir daher die Problematiken, die sich uns in Zukunft stellen, rechtlich beleuchten.

Die Grundlagen: Strafrecht und Zivilrecht

Rechtlich ist zu unterscheiden zwischen den beiden großen Gebieten Strafrecht und Zivilrecht. Das Zivilrecht regelt das Zusammenleben in unserem Staat bzw. regelt vertragliche Beziehungen zwischen Menschen und Unternehmen. Wann immer wir aber auf eine juristische Person (z. B. GmbH oder AG) treffen, hat der Gesetzgeber verpflichtend festgelegt, dass für dieses juristische Konstrukt nur ein Mensch handeln kann. Sämtliche Verträge, die eine GmbH abschließt, werden vom Geschäftsführer oder einem anderen vertretungsberechtigten Mitarbeiter abgeschlossen, sodass das Unternehmen selbst gar nicht handeln kann und sich alles auf einen Menschen dahinter zurückführen lässt.

Im Bereich des Strafrechts geht es darum, dass der Staat gewisse Arten von Verhalten mit einer Strafe (Geldstrafe, Freiheitsentzug) sanktioniert. Wer aus Versehen bei einen Bekannten eine Vase umstößt, ist zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet, wird aber strafrechtlich nicht belangt. Wird die Vase mit Absicht umgestoßen so liegt zusätzlich eine Straftat vor (§ 303 StGB – Sachbeschädigung) und neben Schadensersatz kann z. B. eine Geldstrafe verhängt werden. Das Strafgesetzbuch in Deutschland sanktioniert eine Vielzahl von Taten angefangen von der Sachbeschädigung über die Körperverletzung, den Betrug bis hin zu Mord und Totschlag.

Rein rechtlich kennen wir als zivilrechtlich Verantwortlichen oder auch als Täter im Strafrecht immer nur einen Menschen. Es gibt ansonsten keine andere Verantwortlichkeit. Tiere sind nach dem BGB Sachen gleichgestellt, sodass ein Hund, der einen Dritten beißt, selbst nicht bestraft wird. Es wird darauf abgestellt, dass der jeweilige Hundebesitzer sowohl zivil- als auch strafrechtlich verantwortlich ist. Eine Bestrafung bzw. eine Haftung findet daher immer auf Ebene des Menschen statt. Auch kennen wir in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht. Wenn Unternehmen sich strafbar machen, gibt es zwar die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen. Rein rechtlich werden dann aber immer die betroffenen Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer oder Vorstände strafrechtlich belangt. Das Unternehmen selbst kann sich nicht strafbar machen.

Wer ist verantwortlich? Mensch oder Maschine?

Die Problematik in der Zukunft wird darin bestehen, dass man den Menschen nur bis zu einem gewissen Grad verantwortlich machen kann was das Handeln von Robotern anbelangt. Wenn ich einen Roboter so programmiere, dass er Dritte verletzt oder Sachschäden entstehen, wird der Mensch, der den Roboter entsprechend instruiert hat, dafür verantwortlich sein. Er haftet zivilrechtlich und ist strafrechtlich voll verantwortlich. Der Mensch ist auch verantwortlich, wenn er sich eines Werkzeugs bedient, das er kontrolliert.

Spannend wird die Frage, was passiert, wenn der Roboter autonome Entscheidungen trifft und aus welchem Grund auch immer einen Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt. In diesem Fall ist es nicht mehr ganz so einfach, den Eigentümer des Roboters voll verantwortlich zu machen. Wenn der Eigentümer darlegen kann, dass der Roboter von ihm nicht in die Richtung instruiert wurde, solche Handlungen zu vollführen, stellt sich die Frage, wie dann der Mensch noch haftbar gemacht werden soll und kann.

Die Haftpflichtversicherung als Lösung?

In Frage kommt hier allenfalls eine Gefährdungshaftung. Ebenso wie im Automobilbereich könnte man aufgrund der Gefährlichkeit eines Roboters eine generelle Haftung im Gesetz niederschreiben. Ähnlich ist es im Bereich von Kraftfahrzeugen. Wer ein Fahrzeug auf öffentlicher Straße nutzen will, muss dieses zulassen. Sofern ein Unfall passiert, ist der Halter, unabhängig davon ob er selbst für den Unfall verantwortlich ist oder nicht, immer für Schäden haftbar, die durch sein Fahrzeug entstanden sind.

Hiermit wollte man der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs Rechnung tragen. Ergänzt und abgesichert wird diese verschuldensunabhängige Haftung durch eine Haftpflichtversicherung, die jeder Halter eines Fahrzeugs abschließen und nachweisen muss. Denn eine Haftung bringt nichts, wenn die betreffende Person die entsprechende Zahlung nicht leisten kann. Ähnliches könnte man auch im Bereich von Robotern andenken. Es könnte für autonome Roboter eine Pflicht geben, diese zu registrieren und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die sämtliche Schäden, die der Roboter verursacht, abdeckt.

Was ist ein Roboter im Sinne des Rechts?

Weiterhin müsste man klären, welchen rechtlichen Status man einem Roboter zukommen lässt. Im deutschen Recht haben z. B. Embryonen, Tiere und juristische Personen einen speziellen Status, der ihnen teilweise Rechte zugesteht. Einen ähnlichen Status könnte man auch für einen Roboter gesetzlich einfügen. Die umfassendste Stellung wäre die rechtliche Gleichstellung mit einem Menschen. Alternativ hierzu könnte man hier den Roboter als sogenanntes Werkzeug einem Menschen zuordnen, sodass immer der Mensch zu 100 Prozent verantwortlich wäre.

Die gesamte deutsche Rechtsordnung geht davon aus, dass ein Mensch sowohl Rechte als auch Pflichten hat. Wenn ich einen Roboter mit einem Menschen gleich stelle, so wäre es notwendig auch hier zu diskutieren, welche Rechte und Pflichten ein Roboter hätte. Gerade bei den Pflichten müsste aber wieder unterschieden werden, ob der Roboter wirklich autonom handelt oder nicht. Rein rechtsdogmatisch müsste man aber einem autonomen Roboter, dem man Pflichten auferlegt (die Geltung des deutschen Strafgesetzbuches) auch Rechte geben, da ein einseitiges Auferlegen von Pflichten ohne gleichzeitige Gewährung von Rechten nicht rechtmäßig wäre.

Die Zuweisung von Rechten an Roboter müsste dann sehr wahrscheinlich mit einer umfassenden Gesetzesänderung hergehen. Sämtliche Straftatbestände sind immer darauf ausgerichtet, dass ein Mensch Betroffener einer Straftat ist und gleichzeitig auch ein Mensch Täter ist. Wenn ich dem Roboter die Pflicht auferlege, keine Straftaten zu begehen, so muss ich ihn auch auf der Betroffenenseite mit einem Menschen gleichstellen. Hier kann man entweder einen neuen Rechtskreis schaffen und ein eigenständiges Strafgesetzbuch verfassen, das nur für Roboter gilt. Alternativ kann man rein gesetzlich den autonomen Roboter gleichstellen, sodass alle Paragraphen entsprechend zur Anwendung kommen.

Roboterrecht ist eine Herausforderung

Rechtlich stehen wir bei künstlicher Intelligenz und autonomen Robotern vor völlig neuen Herausforderungen. Das klassische juristische Konzept, die Rechtsprechung und Gesetzgebung hatten bisher nie mit dem Problem zu kämpfen, dass eine völlig neue Wesensart neue rechtliche Regelungen benötigt, da unsere bisherigen Gesetze, Regeln und Verordnungen immer nur darauf basieren, dass letztlich Menschen handeln und verantwortlich sind. Auch wird es sicherlich nicht möglich sein, pauschal sämtliche Gesetze eins zu eins auf einen Roboter zu übertragen.

Man wird hier sicherlich ein abgestuftes Konzept vornehmen müssen, bei dem teilweise der Mensch für das Handeln verantwortlich gemacht wird, wenn er letztlich doch die Kontrolle über den Roboter oder die künstliche Intelligenz hat. Kombiniert werden kann dies gegebenenfalls mit einer Haftpflichtversicherung, die dann Schäden entsprechend abdeckt. Wenn wir eines Tages tatsächlich eine eigenständig künstlichen Intelligenz erzeugt haben, bzw. autonome Roboter haben, so wird sehr schnell rechtlich zu klären sein, wie wir mit diesem neuem Wesen rechtlich umgehen wollen. Juristisch gesehen bleibt es also spannend.

Weitere Fragen könnt Ihr gerne in den Kommentaren stellen. Ebenso freue ich mich über weitere Vorschläge für die nächste Kolumne!

⇒ Hier gibt es alle Teile von Boris berät.
⇒ Diese Serie wird präsentiert vom Spam-Krokodil.

Über den Autor

Boris Burow

Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.

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