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Verboten: Google Adwords auf Konkurrenznamen schalten

Christian Erxleben
(Pixabay.com / Daniel_B_photos)

Wer auf Google nach Unternehmen oder bestimmten Produkten sucht, findet häufig auch Anzeigen der Konkurrenz, die in der Ad-Überschrift oder im Anzeigentext mit dem Namen des Konkurrenten werben. Das wird sich in Zukunft ändern. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden. Der Werber haftet sogar dann, wenn er von der Einblendung einer Anzeige weiß und nichts dagegen unternimmt. 

Viele Unternehmen haben über Google Adwords gezielt Anzeigen auf den Namen eines Konkurrenten geschaltet. Das ist legitim. Kritisch wird es, wenn im Anzeigentext oder der Überschrift von Unternehmen B, der Eindruck erweckt wird, dass man auf die Seite von Unternehmen A gelangt.

Das heißt: Bei der Suche nach einer Marke –  zum Beispiel Audi – erscheint in der Suchmaschine als Ergebnis eine Anzeige von BMW oder Mercedes mit „Audi“ in der Überschrift oder im Anzeigentext. Dies jedoch ist verboten.

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Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschieden. Es besteht übrigens auch dann ein Anspruch auf Unterlassung, „wenn dieser (der Werber) nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste“.

Nutzerschutz vor verwirrenden Anzeigen in Google Adwords

Im Vordergrund des Urteils (Az. 6 U 29/15) steht der Schutz des Users. Dieser soll nicht in die Irre geführt werden, indem er – um bei dem Beispiel zu bleiben – bei der Suche nach einem Audi nach dem Klick auf die Anzeige auf der Seite von Mercedes landet, ohne dass das klar gekennzeichnet ist. „Nach dem Erscheinungsbild haben die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob eine –  tatsächlich nicht bestehende – geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger besteht. Vielmehr erweckt die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers ist“, erläutern die Richter das Urteil in ihrer Entscheidung.

Spannend ist desweiteren, dass es nicht relevant ist, ob der Anzeigentext und die Überschrift vom Werbungtreibenden selbst oder von Google erstellt wurden. Das Ergebnis ist in beiden Fällen ein Schaden für den Konkurrenten.

Der Werbungtreibende muss dafür sorgen, dass unter keinen Umständen eine irreführende Anzeige bei der Suche nach einem Konkurrenzprodukt erscheint. „Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs ihre Anzeige erscheint, nicht eingeschritten sind.“

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Es reicht also nicht aus, bei der Anzeigenerstellung in Google Adwords den Namen der Konkurrenz nicht als Suchbegriff oder Schlagwort zu verwenden. Nein, sobald du eine Anzeige für deine Firma bei der Suche nach einem Konkurrenzprodukt entdeckst, musst du nach dieser OLG-Entscheidung sofort etwas gegen diese Werbung unternehmen.

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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.