Technologie

Rechtsstreit in Geldern: Wem gehört eigentlich eine Website?

Justiz Recht IT
geschrieben von Boris Burow

In der heutigen Kolumne befassen wir uns mit der Frage, wem eigentlich eine Website gehört, wenn hieran mehrere Personen mitarbeiten. Es kommt gar nicht so selten vor, dass Personen in ihrer Freizeit viel Arbeit und Mühe in eine Website stecken und dabei von weiteren Personen tatkräftig unterstützt werden. Oftmals fließt hier gar kein Geld, aber wenn z.B. ein Webforum immer größer wird und eine Vielzahl von Beiträgen und aktiven Nutzer hat, so entsteht auch ein gewisser Wert.

Dann kann es schnell zum Streit kommen, wenn die Person, die maßgeblich beim Aufbau der Website beteiligt war, plötzlich auch an den Einnahmen oder bei einem Verkauf am Verkaufspreis partizipieren möchte. Eine spezielle Konstellation hatte nun das Amtsgericht Geldern zu entscheiden.

Die Rechtslage in solchen Konstellationen ist immer dann einfach, wenn nur eine einzelne Person eine Website betreibt. Wenn die Domain auf mich angemeldet ist, wenn ich den Webhosting-Vertrag  abgeschlossen habe und völlig alleine über meine Website bzw. über ein Webforum entscheide, so bin ich auch alleiniger Inhaber und mir stehen alle Rechte aus diesem Projekt zu. Auch einfach ist der Sachverhalt, wenn ich mich gezielt mit mehreren Personen zusammenschließe, um ein Webforum aufzubauen. In diesem Fall gilt grundsätzlich, dass der Zusammenschluss mehrerer Personen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt. Ohne weitere Regelungen sind dann alle Beteiligten, die das Forum aktiv aufbauen Mitgesellschafter.


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Dies bezieht sich natürlich nicht auf die einzelnen Nutzer des Forums, auch wenn sie ein solches durch ihre Beiträge mitaufbauen. In der Regel ist es auch nicht notwendig, dass jeder Gesellschafter in einer GbR am Anfang Geld einbezahlt, es ist auch möglich, seine Einlage durch Leistungen zu erbringen. So ist es möglich, dass sich eine Person um die aktive Vermarktung des Forums kümmert, die nächste Person die technische Administration übernimmt und ein weiterer Gesellschafter die Einhaltung von den Forenregeln im Forum kontrolliert.

Der Wert einer Webseite kann schnell zu Streit führen

Kritischer ist es aber, wenn es an einer aktiven Absprache und Übereinkunft fehlt und man aus den Umständen herauslesen muss, ob ein Forum mehreren Personen gleichberechtigt gehört, oder ob eine einzelne Person berechtigt ist und die anderen Personen lediglich Leistungen erbracht haben, entweder unentgeltlich oder solche Leistungen, die noch zu vergüten sind. Wenn aber ein großer Wert in Form eines großen Webforums im Raum steht, so werden sich Helfer und Unterstützer nicht mit einer Bezahlung begnügen, sondern eher darauf pochen, direkt am Gewinn des Forums beteiligt zu sein oder entsprechend am Verkaufspreis.

Sind mehrere Personen an einem Forum beteiligt, so gilt grundsätzlich, dass alle zusammen die Geschäftsführung innehaben, wobei jeweils die einfache Mehrheit für Entscheidungen das Forum betreffend ausreicht. Es ist für eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht notwendig, einen schriftlichen Vertrag zu unterzeichnen. Es kann dann auch schnell notwendig sein, eine entsprechende Anmeldung beim Finanzamt durchzuführen, da dann eine Buchführung gemacht werden muss und etwaige Gewinne versteuert werden müssen. Im Umkehreffekt können sich natürlich auch Verluste in den ersten Jahren steuermindernd auswirken.

So kann ich daher mit mehreren Personen recht schnell in die Situation geraten, dass faktisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt. Andere Gesellschaftsformen können nicht durch tatsächliches Handeln gegründet werden, so muss ich für eine GmbH etwa zwingend zu einem Notar.

Streit um Adminrechte

Das Amtsgericht Geldern hatte nun über einen Fall zu entscheiden (AZ: 17 C 107/16), der sich durch folgenden Sachverhalt auszeichnete: Es ging um ein Webforum, bei dem die Parteien um die Administratorenrechte stritten. Die Beklagte war als Domaininhaberin bei der Denic für die Domain des Forums eingetragen. Die Klägerin zahlte die Hälfte der Kosten, die für die originäre Erstellung der Website notwendig gewesen waren. Die Beklagte trug aber alle weiteren Kosten für den Betrieb des Forums und der Internetseite. Dies konnte sie durch die entsprechenden Rechnungen nachweisen, die sie bezahlt hatte.

Seit Dezember 2011 hatten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beide Administratorenrechte in dem Forum. Im Juni 2015 entzog die Beklagte der Klägerin die Administratorenrechte. Die Klägerin forderte hierauf außergerichtlich die Beklagte auf, ihr die Administratorenrechte wieder einzuräumen. Die Klägerin wandte sich auch mit ihrem Anliegen an den Webhoster. Dieser erwiderte aber, dass er davon ausgehe, dass nur die Beklagte seine Vertragspartnerin sei und er insoweit keine Unterstützung leisten könne.

Auch ohne schriftlichen Vertrag kann eine GbR bestehen

Die Klägerin zog vor Gericht und behauptete, dass sie in der Rechtsform einer GbR mit der Beklagten das Internetforum und die Internetseite seit Juli 2010 betrieben habe. Die beiden Parteien hätten sich zusammengeschlossen mit dem gemeinsamen Zweck, das Forum zu betreiben. Beide Parteien hätten auch im Übrigen den Webhostingvertrag unterschrieben. Weiterhin trug die Klägerin vor, dass seit 2011 gemeinsam mit der Beklagten das Webforum betrieben worden sei, man habe die Website überarbeitet und alle Rechnungen, die die Beklagte an die Klägerin übersandt habe, habe sie auch bezahlt.

Der Entzug der Administratorenrechte sei daher letztlich gesellschaftswidrig, da der Zusammenschluss der Klägerin und der Beklagten letztlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründe habe. In einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein Gesellschafter nicht schalten und walten wie er will, sondern muss eine solche Maßnahme mit dem anderen Gesellschafter abstimmen.

Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass sie alleine den Webhostinvertrag abgeschlossen habe und als das Forum bereits lief, habe sie im Juni 2010 Gespräche mit der Klägerin geführt, das Forum ggf. zusammen zu betreiben, aber hierzu sei es nicht gekommen. Auch habe sie alle Rechnungen aus dem Hostingvertrag bezahlt. Weiterhin habe sie auch im Außenverhältnis alle Kosten der Webseite bezahlt. Die Zahlung, die die Klägerin geleistet hat, sei lediglich eine Unterstützungsleistung für das Forum gewesen. Die Klägerin habe nur deshalb Administratorenrechte eingeräumt bekommen, weil sie die Beklagte bei den administrativen Aufgaben unterstützen wollte, dies mache sie aber nicht zu einer Gesellschafterin auch nicht das Verfassen von Forumsbeiträgen. Da die Klägerin durch verbale Entgleisungen aufgefallen sei, habe man sie aus dem Forum ausgeschlossen.

Am besten alles schriftlich vereinbaren

Das Amtsgericht Geldern sah keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Einräumung der Administratorenrechte an der Internetseite. Eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung hierzu bestehe nicht. Das Amtsgericht stellte fest, dass im konkreten Fall keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet worden sei, sodass entsprechend hieraus auch keine Rechte hergeleitet werden können. Es ist auf Basis des Sachverhalts nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine GbR geründet haben. Für das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages erfordert es, dass die Parteien den rechtgeschäftlich relevanten Willen haben, wechselseitige Leistungspflichten zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zu begründen.

Dies kann durchaus der Fall sein, wenn zwei Parteien sich aktiv und bewusst zusammen tun, um ein Forum zu gründen oder zu betreiben. Die Klägerin konnte allerdings nicht nachweisen, dass es einen solchen Willen der Parteien gab. Es ist zwar auch möglich, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkludent gegründet wird, dies bedeutet, ohne einen expliziten mündlichen oder schriftlichen Vertrag sondern alleine durch die äußeren Umstände, hierfür hätte aber die Klägerin die vereinbarten gemeinsamen Abreden darlegen und beweisen müssen. Eine gemeinsame Abrede im Vorfeld der Gründung der Internetseite konnte die Klägerin aber nicht darlegen, sodass die Voraussetzungen einer GbR nicht erfüllt sind.

Die Klägerin verwies zwar darauf, man habe sich zu dem gemeinsamen Zweck zusammen getan das besagte Forum zu betreiben jedoch konnte die Klägerin keinen konkreten Vortrag dazu liefern, was die Parteien konkret besprochen hatten, sodass das Gericht nicht davon ausging, dass hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wurde. weiterhin spricht für die Beklagte, dass sie alleinige Inhaberin ist und auch den Webhostingvertrag selbst abgeschlossen hatte. Die Einräumung von Administratorenrechten reicht auch nicht aus, um jemanden zum Gesellschafter einer GbR zu machen. Hieraus darf die Person, der Administratorenrechte eingeräumt wurden nicht davon ausgehen, dass zwingend nun eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden ist.

Nicht jeder der unentgeltlich mitarbeitet ist Gesellschafter

Daher scheiterte letztlich die Klage der Klägerin. Der Fall, den das Amtsgericht Geldern zu entscheiden hatte ist sicherlich kein unüblicher Fall. Es kommt immer wieder vor, dass Personen gerade in ihrer Freizeit einen sehr hohen Aufwand betreiben und ein Webforum aktiv unterstützen und teilweise weitgehende Administratorenrechte haben. Gerade in großen Foren kann es vorkommen, dass eine Vielzahl von Personen ohne Bezahlung das Forum unterstützt und administriert. Wenn man selber Forumbetreiber ist, sollte man genau darauf achten, ob man das Forum mit mehreren Personen zusammen betreiben möchte oder nicht.

Ist dies der Fall sollte man immer einen schriftlichen Vertrag abschließen und alles sauber dokumentieren. Wenn man das Forum alleine betreibt, aber dennoch Unterstützer hat, sollte man auch hier darauf achten, diesen Personen klar und deutlich aufzuzeigen, dass sie eben nicht Mitgesellschafter einer GbR sind, sondern unentgeltliche Hilfsleistungen erbringen. Wenn zwischen allen Personen eine mündliche Abrede besteht, dass man ein Forum als GbR betreibt, sollte man dennoch sicherheitshalber einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Kann man einen solchen Gesellschaftsvertrag, der schriftlich abgeschlossen wurde nicht nachweisen, bleibt es nur dabei zu versuchen, durch äußere Umstände zu beweisen, dass eine GbR vorliegt.

Da hier aber teilweise auch schon einige Gesellschaften hergegangen sind und aus formalen Gründen ein Webprojekt auf eine Person lief und die andere Personen jeweils Rechnungen gestellt haben für Leistungen, kann dies dazu führen, dass in objektiver Betrachtung eben keine GbR vorliegt. Auch wenn man sich bestens versteht und auch wenn man ggf. ein Forum nur als Hobbyprojekt ansieht, so kann es letztlich um sehr viel Geld gehen, wenn ein Forum einen gewissen Wert erreicht hat. Daher ist es immer sinnvoll, frühzeitig mit allen Beteiligten zu sprechen und die rechtliche Situation zu klären. Ist die Situation geklärt, sollte zwingend ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.

Über den Autor

Boris Burow

Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.

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