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Vertrag, Gesellschaftsvertrag, Missverständnisse bei Gesellschaftsverträgen
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„One size fits all“ – nicht bei Gesellschaftsverträgen!

Carsten Lexa
Aktualisiert: 27. September 2017
von Carsten Lexa
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Im letzten Teil dieser Serie habe ich versucht darzustellen, dass es nicht die eine „perfekte“ Rechtsform gibt. Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von Rechtsformen für Gesellschaften und Gründer tun gut daran, die für sie optimal passende zu wählen. Es gibt aber noch ein anderes Thema, zu dem es viele Missverständnisse gibt – es geht um die Frage des Inhalts von Gesellschaftsverträgen.

Stellen wir uns einmal kurz die Situation der Gründer vor (und wir basieren diese auf das Ende des letzten Teils dieser Serie – die Gründer haben also verstanden, dass die Rechtsform individuell für sie passen muss): Sie haben sich, nach reiflicher Überlegung, für eine Rechtsform entschieden.

Was bedeutet das jetzt? Sind damit keine weiteren Überlegungen mehr notwendig? Die landläufige Meinung ist, dass mit der Entscheidung für eine Rechtsform feststeht, was nun im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Diese Ansicht ist jedoch völlig verkehrt!

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Gesetzliche Vorgaben zu Gesellschaftsverträgen

Tatsächlich macht das Gesetz nur sehr wenige Vorgaben zu zwingenden Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen. Zweck, Gesellschafter, eventuell noch Kapital und Sitz – mehr ist es grundsätzlich nicht (im Detail und je nach Rechtsform kann noch die eine oder andere Vorgabe hinzukommen).

Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen, wenn es gar nicht anders geht, wenn also keine individuellen Regelungen bestehen.

Man muss sich aber darüber klar werden, was das in der Folge bedeutet: Die gesetzlichen Regelungen sind allgemein gehalten, damit sie auf eine möglichst große Anzahl von Fällen Anwendung finden können. Individuelle Besonderheiten können damit gar nicht berücksichtigt werden.

Es geht vielmehr darum, dass überhaupt eine möglichst praktikable Regelung besteht (wie ich jedoch im letzten Teil dieser Serie zeigen werde, gibt es viele Bereiche, für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt). Damit wird aber klar, dass sich die Gesellschafter Gedanken zu den Details machen müssen. Also um all das, was in ihrer speziellen Situation und abhängig von der gewählten Rechtsform sinnvollerweise zu regeln ist.

Was passiert, wenn Mitglieder die Gesellschaft verlassen

Und dabei geht es dann nicht nur um Standards wie Kündigung, Erbfall oder die Ausgestaltung der Geschäftsführung. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, warum eine bestimmte Rechtsform für die Gesellschaft gewählt wurde und welche Themen die Gesellschafter in ihrer jeweiligen Situation beschäftigen.

So kann beispielsweise für einen studentischen Gründer die Frage, wie schnell man eine Gesellschaft verlassen kann, wenn ein gutes Angebot für eine Festanstellung kommt, entscheidend für die weitere Lebensplanung sein. Das Gesetz schweigt natürlich dazu.

Doch stellen sich in diesem Fall sofort mehrere Fragen für die verbleibenden Gesellschafter: Was passiert mit den Anteilen des ausscheidenden Gesellschafters? Bekommt der ausscheidende Gesellschafter Geld zum Abschied und wie geht es dann mit der Gesellschaft weiter? Verschärft wird die Situation, wenn der ausscheidende Gesellschafter der alleinige Geschäftsführer ist.

Tipps bei der Formulierung von Gesellschaftsverträgen

Gesellschafter tun also gut daran, sowohl die Rechtsform für ihre Gesellschaft als auch die einzelnen Regelungsinhalte möglichst individuell zu formulieren. Wie mache ich das als juristischer Laie?

Ich ermuntere meine Mandanten immer, einfach aufzuschreiben, welche Situationen ihnen Gedanken machen beziehungsweise welche Situationen ihnen nicht klar sind. Dabei kommt es nicht auf besondere Formulierungen an. Die Mandanten sollen einfach „frei Schnauze“ notieren, was sie bewegt.

Es ist dann meine Aufgabe – und die Aufgabe eines jeden Anwalts – diese Formulierungen zu kategorisieren, die Folgen zu bedenken, Handlungsoptionen aufzuzeigen und mit den Mandanten zu besprechen und am Ende nach der getroffenen Entscheidung durch die Gründer die finalen Formulierungen zu erstellen.

Im nächsten Teil der Serie gehe ich zunächst auf ein paar Fallstricke bei der Verwendung von Standardverträgen ein. Diese unterlege ich mit konkreten Beispielen. Die letzten beiden Teile widmen sich schließlich einzelnen Klauseln, wobei ich insbesondere im vorletzten Teil zeigen werde, welche Nachteile sich aus gesetzlichen Vorgaben ergeben können.

Auch interessant:

  • GmbH, AG, UG und Co.: Die Wahl der passenden Rechtsform
  • Elementar für Gründer und Start-ups: Der Gesellschaftsvertrag
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vonCarsten Lexa
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
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