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Vreni Frost, Neverever, Bloggerin, Kennzeichnung, absurdes Urteil
SOCIAL

Absurdes Instagram-Urteil: Wenn Juristen das Internet nicht verstehen

Christian Erxleben
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Christian Erxleben
Die Bloggerin Vreni Frost kämpft für eine sinnvolle Kennzeichnung von Werbung auf Instagram. (Foto: Screenshot / Instagram)
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Wer Marken auf Instagram vertaggt, betreibt Werbung. Zu diesem Entschluss kommen die Richter des Berliner Landgerichts und fällen ein absurdes Urteil im Fall der Bloggerin Vreni Frost. Leider zeigt die deutsche Rechtssprechung damit, dass sie das Internet überhaupt nicht verstanden hat. Ein Kommentar.

Eine klare Kennzeichnung ist in sozialen Netzwerken und auf Websites ebenso notwendig, wie beim klassischen Werbeblock im Fernsehen. Um Werbung zu kennzeichnen, reicht weder auf dem Internet-Auftritt noch auf dem eigenen Instagram-Account ein „Sponsored by“, „In Kooperation mit“ oder „#Ad“.

Das musste beispielsweise die Drogeriekette Rossmann erst durch ein Urteil des Oberlandesgericht in Celle lernen. Aufgrund von ungekennzeichneter Schleichwerbung wurde das Unternehmen zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro pro Zuwiderhandlung verurteilt.

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Absurdes Urteil: Vertaggen ist Werbung

Während das Urteil gegen die Drogeriekette Rossmann enorm wichtig im Kampf gegen Schleichwerbung ist, hat nun das Landgericht Berlin unter Beweis gestellt, wie weit entfernt die deutsche Rechtssprechung teilweise von der Realität im Internet ist.

Worum geht es?

Im März diesen Jahres hat der „Verband Sozialer Wettbewerb“ (VSW) die Bloggerin Vreni Frost abgemahnt. Der VSW forderte eine Unterlassungserklärung sowie die Abmahnkosten in Höhe von 178,50 Euro.

Im Schreiben, aus dem Frost in einem Blog-Beitrag ausführlich zitiert, bemängelt der VSW, dass in einigen Instagram-Posts Marken vertaggt waren, ohne dass diese als Werbung gekennzeichnet worden sind. Damit handle Frost laut VSW unlauter, da Nutzer über den wahren Grund des Postings hinweggetäuscht werden würden.

Mit anderen Worten: Wer Marken vertaggt, macht in Wirklichkeit Werbung. Und das muss gekennzeichnet werden. Das ist selbstverständlich vollkommener Schwachsinn. Wäre dem so, müsste jeder journalistische Artikel, in dem ein Unternehmen genannt wird, ebenfalls als Werbung gekennzeichnet werden. Selbst die Tagesschau wäre dann wohl eine Dauerwerbesendung.

Wie ging der Rechtsstreit aus?

Frost wehrte sich gegen die Abmahnung. So musste das Landgericht Berlin eine Entscheidung in der Causa „Frost / Verband Sozialer Wettbewerb“ fällen. Diese kam nun vor wenigen Tagen und ist schockierend. Das Landgericht Berlin bestätigte, dass die Abmahnung rechtens ist. Ein absurdes Urteil.

Doch damit nicht genug: Das Gericht verhängte eine einstweilige Verfügung gegen Frost. Sie darf laut Urteil keine Marken mehr ohne entsprechende Werbekennzeichnung auf Instagram markieren.

Weil sich Frost nicht die Möglichkeit nehmen lassen möchte, ihre Empfehlungen an die Nutzer durch das Vertaggen von Firmen weiterzugeben, ist nun JEDER ihrer Instagram-Posts als Werbung gekennzeichnet – selbst wenn sie in keinem finanziellen Verhältnis zu den markierten Marken steht.

Ein absurdes Urteil und seine Folgen

Was können wir nun aus dem Urteil des Landgericht Berlin lernen? Die Haupterkenntnis ist, dass die deutsche Rechtssprechung teilweise absolut keinen blassen Schimmer vom Internet oder sozialen Medien hat. Jeder, der sich auch nur ein wenig mit der Materie beschäftigen würde, wüsste, dass diese Entscheidung absolut hirnrissig ist.

Letztendlich sorgt das Landgericht Berlin dafür, dass die Verunsicherung in der Branche größer wird.

Wer nicht abgemahnt werden will, muss seinen Post als Werbung kennzeichnen. Wenn jeder Post als Werbung gekennzeichnet ist, obwohl es sich gar nicht um Werbung handelt, verlieren wirkliche Werbekennzeichnungen ihre Wirkung.

Zudem stellt das Urteil im weiteren Sinne einen Angriff gegen freie Berichterstattung und Journalismus in sozialen Medien dar. Wenn Blogger, Journalisten und Magazine keine Unternehmen mehr markieren dürfen, ohne dass es sich dabei um Werbung handelt, werden sie letztlich in ihrer Pressefreiheit beschränkt.

Deswegen bleibt zu hoffen, dass das Kammergericht Berlin – die nächste Instanz – diese absurde Entscheidung richtig rückt.

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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.
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