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Europa, EU, Europäische Union, Uploadfilter, Artikel 13, Artikel 11
ENTERTAINSOCIAL

Artikel 13 und die Uploadfilter kommen: Wie sieht die Zukunft aus?

Christian Erxleben
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Christian Erxleben
Wie verändert die neue Urheberrichtlinie unseren Alltag? (Foto: Pixabay.com / Bru-nO)
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Mitte April war es soweit: Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben der Neuregelung des Urheberrechts samt Artikel 13 zugestimmt. Die Uploadfilter können also kommen. Doch was bedeutet das und was sind die nächsten Schritte? Ein Interview.

Es war ein langwieriger Prozess und trotzdem ging es am Ende relativ schnell: Mitte April haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in letzter Instanz die umstrittene Neuregelung des Urheberrechts auf den Weg gebracht.

Artikel 13 und die Uploadfilter kommen

Mit im abgesegneten Reformpaket enthalten ist Artikel 13. Dieser Absatz, der in der endgültigen Fassung des Gesetzes unter Artikel 17 läuft, verpflichtet Plattformen, wie Facebook und YouTube dazu, Inhalte vor dem finalen Upload auf mögliche Urheberrechtsverstöße zu untersuchen.

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Und obwohl das Wort „Uploadfilter“ im finalen Text ausdrücklich nicht fällt, sind sich Experten einig, dass es ohne eine technische Automatisierung nicht funktioniert.

Jan Baier, Fachanwalt, Urheberrecht, Medienrecht, Uploadfilter
Jan Beier, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der Kanzlei „Schürmann Rosenthal Dreyer“.

Doch welche Konsequenzen hat die getroffene Entscheidung für uns Nutzer? Welche Folgen entstehen für Unternehmen? Darüber haben wir im Interview mit Jan Baier gesprochen. Er arbeitet als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der Kanzlei „Schürmann Rosenthal Dreyer“.

Die Folgen von Artikel 13 für Nutzer und Verlage

BASIC thinking: Jan, am 15. April 2019 stimmten die EU-Mitgliedsstaaten der Neuregelung des Urheberrechts auf europäischer Ebene zu. Damit hat die umstrittene Richtlinie die letzte Hürde genommen. Was bedeutet die Entscheidung für die Nutzung von Google, YouTube, Facebook und Co. für Nutzer?

Jan Baier: Für die Nutzung an sich ändert sich auf dem ersten Blick nichts. Schon vor der Reform waren Nutzer für die hochgeladenen Inhalte verantwortlich und haftbar. Wer gegen das Urheberrecht verstoßen hat, dem drohten Sperrungen und Abmahnungen.

Neu ist, dass nun auch die Plattformen direkt für die hochgeladenen Inhalte ihrer Nutzer haften und nicht erst, wenn sie auf rechtsverletzende Inhalte hingewiesen werden. Die Plattformen werden alles in ihrer Macht stehende tun, um Rechtsverletzungen und damit hohe Geldstrafen oder Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Hier kommt der umstrittene Uploadfilter ins Spiel.

Und wie sieht es mit den Verlagen aus?

Das Leistungsschutzrecht nach Artikel 11 der Reform sieht vor, dass ohne entsprechende Lizenzen schon keine sogenannten Snippets mehr veröffentlicht werden dürfen.

Darunter versteht man die kurzen Text-Vorschauen etwa in den Suchergebnissen bei Google. Selbst Titel dürfen danach nicht mehr angezeigt werden. Reine Links sind von dieser Regelung ausgenommen. Das bedeutet: Niemand weiß, was sich konkret hinter einem Link verbirgt.

Der deutschen Bevölkerung ist ein solches Leistungsschutzrecht nicht fremd. Es hat sich in der Vergangenheit jedoch als unwirksam erwiesen. Aus Angst von Google nicht mehr gelistet und somit quasi unsichtbar zu werden, verzichteten Verlage und Verwertungsgesellschaften auf ihre Rechte und gaben Google die Erlaubnis solcherlei Snippets anzuzeigen.

Ob dieses Problem über eine unionsweite Regelung gelöst werden kann, bleibt abzuwarten.

Die nächsten Schritte bei der Umsetzung

Was sind die nächsten Schritte auf politischer Ebene?

Die EU-Urheberrechtsrichtlinie muss nun von den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Wird dies nicht getan, drohen Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Ab wann ist es realistisch, dass die beschlossenen Regelungen tatsächlich wirksam werden? Bei der Datenschutz-Grundverordnung gab es zwischen dem Inkrafttreten und dem Wirksamwerden ebenfalls noch einen Spielraum von zwei Jahren.

Die nun beschlossene Urheberrechtsrichtlinie sieht ebenfalls eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. Im April 2021 wird sie also wirksam.

Die Bundesregierung hat in ihrer nicht bindenden Protokollerklärung gesagt, dass sie auf Uploadfilter in Deutschland verzichten möchte. Ist das überhaupt möglich, wenn sie durch eine europäische Regelung defacto vorgeschrieben sind?

Es ist richtig, dass wörtlich kein Uploadfilter vorgeschrieben wird. Wollen entsprechende Plattformen jedoch Urheberrechtsverletzungen von vorneherein unterbinden, so sind Uploadfilter die logische Konsequenz.

Selbst alternative Vorschläge laufen im Ergebnis immer auf einen Uploadfilter hinaus. Die Protokollerklärung ist lediglich eine Absichtserklärung und sollte mit Vorsicht genossen werden.

Inwieweit kann sich die Bundesregierung also von den europäischen Vorgaben lösen?

Richtlinien sind grundsätzlich nur hinsichtlich ihres Ziels verbindlich, sodass den Mitgliedstaaten theoretisch ein gewisser Spielraum bei der Umsetzung bleibt. In der Praxis sind derlei Richtlinien aber oftmals so stark konkretisiert, dass nur ein minimaler Umsetzungsspielraum verbleibt.

Rechte und Pflichten von Urhebern, Nutzern, Unternehmen und Plattformen bleiben EU-weit dieselben. Nationale Alleingänge, die den europäischen Vorgaben nicht gerecht werden, werden früher oder später vom EuGH kassiert.

Letzte Chance Europawahl?

Am 26. Mai 2019 findet die Europawahl statt. Es ist durchaus vorstellbar, dass sich die Mehrheitsverhältnisse im Europaparlament im Anschluss verschieben. Kann das neue Parlament den jetzigen Beschluss noch stoppen?

Denkbar ist der Erlass einer Richtlinie zur Aufhebung der Urheberrechtsrichtlinie. Ähnlich also einem deutschen Aufhebungsgesetz. Das Initiativrecht zwecks Einleitung eines neuen Gesetzgebungsverfahrens steht jedoch lediglich der Kommission zu.

Hinzu kommt, dass auch der Rat dem jeweiligen Gesetzesvorhaben zustimmen muss. Im Alleingang kann das Parlament die Urheberrechtsrichtlinie also nicht stoppen.

Zum Abschluss noch eine Frage für alle aufgebrachten Gemüter: Müssen wir befürchten, dass wir noch in diesem Jahr in unserer digitalen Freiheit bei der Nutzung von YouTube und Co. eingeschränkt werden?

Das hängt davon ab, wie ambitioniert die einzelnen Plattformen auf den Beschluss reagieren. Fakt ist: Plattformen leben von ihren Nutzern. Ich denke nicht, dass YouTube und Co. ihre bereits existierenden Filter vor Wirksamwerden der Reform für alle hochgeladenen Inhalte scharfstellen werden.

Tatsache ist aber auch, dass bereits jetzt Uploadfilter eingesetzt werden. Ein Beispiel ist die Content ID bei YouTube. Darüber können Medienkonzerne und Rechteinhaber ihre audio- oder audiovisuellen Dateien als Referenz hochladen und bei einem Match hochgeladene Inhalte von Dritten automatisch blocken.

Vielen Dank für das Gespräch, Jan!

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THEMEN:Europäische Union (EU)Recht
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vonChristian Erxleben
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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.
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