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5 Tipps für mehr rechtliche Sicherheit bei Start-ups

Carsten Lexa
Aktualisiert: 16. Mai 2019
von Carsten Lexa
Die richtigen Regelungen sorgen für rechtliche Sicherheit bei Start-ups. (Foto: Pexels.com / Pixabay)
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Gerade zu Beginn begehen viele Gründer rechtliche Fehler. Das ist sogar verständlich. Trotzdem ist rechtliche Sicherheit gerade am Anfang essenziell. Denn hier gemachte Fehler können teilweise äußerst unangenehme oder sogar fatale Folgen nach sich ziehen.

Gründer können viele Fehler begehen.

Für die rechtliche Sicherheit sind meiner Erfahrung nach die Fehler bei der Wahl der Gesellschaftsform, beim fehlendem Markenschutz, bei zu vielen Gesellschaftern mit zu geringen Anteilen, beim Inhaber von Schutzrechten und bei der Einschränkung von Handlungsoptionen im Streitfall entscheidend.

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Trotzdem treten sie nicht nur am häufigsten auf. Zudem sind das die Fehler, die sich leicht vermeiden lassen.

1. Falsche Gesellschaftsform

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und andere Gesellschaftsformen ohne Haftungsbeschränkung wie die OHG oder auch die KG sind insbesondere bei risikobehafteten Geschäftsmodellen nicht die richtigen. Bei der KG haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt.

Bei beiden Formen gilt: Es haftet nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch noch daneben alle oder bestimmte Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.

Da ein Großteil der Start-ups scheitert, müssen Gründer in diesem Fall häufig einen Teil der Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst tragen. Dazu müssen sie nicht einmal eine Bürgschaft oder ähnliches übernommen haben. Besonders bedauerlich ist, dass diese Problematik vielen Gründern nicht bewusst ist.

Für mehr rechtliche Sicherheit ist es deshalb sinnvoll, vor der Gründung genau zu klären, welche Anforderungen an die Gesellschaftsform zu stellen sind. Besteht das Risiko der Haftung, sollten die Gründer haftungsbeschränkte Gesellschaften wie die GmbH, aber auch die AG oder die GmbH & Co. KG in Betracht ziehen.

Diese Empfehlung gilt, obwohl diese Formen im Hinblick auf Gründungskosten und Kapitalanforderungen anspruchsvoller sind.

2. Keine markenrechtliche Prüfung von Unternehmens- oder Produktnamen

Die Bezeichnungen eines Unternehmens oder eines Produkts stellen oftmals einen nicht unerheblichen Wert eines Start-ups dar. Deshalb sind Gründer gut beraten, wenn sie vor der Nutzung einer Bezeichnung mögliche Rechtsverletzungen prüfen.

Gehen andere Rechteinhaber gegen die Benutzung der Bezeichnung für Produkte, Dienstleistungen oder den Namen des Unternehmens vor, kann dies zum einen teure Streitereien und Verfahren nach sich ziehen.

Noch viel schlimmer aber: Das Verbot der Nutzung einer bereits etablierten Marke zieht oftmals nicht nur einen Image-Schaden nach sich. Es kann auch weitere finanzielle Konsequenzen haben, wenn nun eine andere Produktbezeichnung verwendet und diese am Markt platziert werden muss.

Um die rechtliche Sicherheit zu garantieren, sollten Spezialisten vor Benutzung einer Bezeichnung immer eine sogenannte Markenrecherche durchführen. Dabei ist darauf zu achten, dass auch eine sogenannte Ähnlichkeitsrecherche und nicht nur eine Identitätsrecherche durchgeführt wird.

3. Viele Gesellschafter mit geringen Geschäftsanteilen

Ein weiterer oft anzutreffender Fehler von Gründern ist, dass sie in der Anfangsphase ihres Start-ups eine Vielzahl von Investoren – Business Angels oder Freunde – mit geringen Geschäftsanteilen beteiligen. Beteiligungen von drei bis fünf Prozent der Geschäftsanteile sind nur ratsam, wenn es hierfür gute Gründe gibt.

Gründern sollte bewusst sein: Trotz des kleinen Anteils verfügt jeder dieser Gesellschafter grundsätzlich über alle Gesellschafterrechte. Damit erhält er eine starke Position.

Es kann deshalb zu ungünstigen Situationen kommen, wenn ein Gesellschafter mit einem geringen Anteil bei einer Finanzierungsrunde oder beim Exit versucht, seine Position durch eine Blockadehaltung massiv zu verbessern.

Die Situation wird noch komplizierter, wenn dieser Gesellschafter seine Position mit für ihn günstigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag noch gestärkt hat und dies den anderen Gesellschaftern nicht aufgefallen ist, weil diese die Bedeutung dieser Regelungen nicht erkannt haben.

Wenn es schon Gesellschafter mit geringen Geschäftsanteilen geben muss, sollten die Gesellschafter ein besonderes Augenmerk auf die Gesellschaftsverträge legen. Dadurch können sie Blockadehaltungen weitestgehend verhindern und somit die rechtliche Sicherheit steigern.

Und noch ein praktischer Hinweis: Auch professionelle Investoren wollen sich in der Regel nicht mit einer Vielzahl von Gesellschaftern mit Minderheitsanteilen auseinandersetzen.

4. Schutzrechte in den falschen Händen

Gründer sollten von Anfang dafür sorgen, dass Schutzrechte auf ihr Unternehmen übertragen werden. Der Grund dafür ist simpel. Diese Rechte entstehen in der Regel nicht beim Unternehmen, sondern bei den involvierten Personen (Grafiker, Urheber oder Erfinder).

Spätestens in einer Finanzierungsrunde wird im Rahmen einer Due Diligence geprüft, wer Inhaber von Schutzrechten ist. Maßgeblich sind dabei die Verträge für die Übertragung oder der automatische Übergang vom Erfinder oder Urheber auf das Unternehmen.

Wurden keine Verträge mit Übertragungsklauseln abgeschlossen – zum Beispiel bei freien Mitarbeitern – oder sind die Schutzrechte automatisch durch gesetzliche Bestimmungen übertragen worden – zum Beispiel für Arbeitnehmer, aber nicht für Geschäftsführer – sollte man nachträglich entsprechende Vereinbarungen zur Schutzrechtsübertragung mit den Mitarbeitern und anderen Beteiligten schließen.

Für noch mehr rechtliche Sicherheit sollte es übrigens auch für Geschäftsführer immer eine gesonderte Regelung im Geschäftsführervertrag zur Übertragungspflicht einer Erfindung geben.

Gründer sollten bedenken, dass der Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung umso schwieriger wird, je länger das Schutzrecht besteht. Schließlich arbeiten Mitarbeiter gegebenenfalls nicht mehr für das Unternehmen. Im schlimmsten Fall hat man sich im Streit getrennt.

Man sollte dabei nicht vergessen, dass nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Gründungsgesellschafter selbst ihre Schutzrechte auf das Unternehmen übertragen müssen.

Noch ein Hinweis: Es gibt Situationen, in denen es im Gegensatz zum Vorhergesagten sinnvoll ist, wenn bestimmte Schutzrechte sich nicht im Unternehmen befinden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, damit ein bestimmtes Schutzrecht im Falle einer Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse fällt.

Dies erfordert dann aber gesonderte Überlegungen und Planungen. Insbesondere Investoren sind nämlich regelmäßig nicht sonderlich erfreut, wenn sie hören dass das für den Betrieb des Unternehmens wichtigste Schutzrecht gar nicht dem Unternehmen gehört.

5. Streit und Streitbeilegung

Am Anfang ist alles meistens eitel Sonnenschein bei den Gesellschaftern. Nahende Probleme und Meinungsverschiedenheiten werden verdrängt. Vielfach beschäftigen sich Gründer deshalb nicht mit der Frage, wie damit umgegangen werden soll, falls es zwischen den Gesellschaftern zum Streit kommt.

Gesellschaftsverträge enthalten folglich oftmals keine Regelungen zu einem Gesellschafterstreit und vor allem zu seiner Auflösung. Gründer tun aber gut daran davon auszugehen, dass es in der Regel in jedem Start-up zu einem Disput zwischen den Gesellschaftern kommt.

Für mehr rechtliche Sicherheit im Unternehmen sollte es daher immer einen Vertrag geben, der Regelungen zum Streit, zum Ort, zum Verfahren, zur Beendigung, zur Wegnahme von Anteilen und zum Ausschluss von Gesellschaftern – wenn es gar nicht mehr anders geht – enthält.

Ein Streit ist regelmäßig sehr belastend. Wohl dem Start-up, in dem ein Streit schnell beendet werden kann.

Fazit

Diese vorgenannten Herausforderungen stellen sich für viele Gründer als sehr groß und teilweise als erschlagend dar. Beliebt ist es deshalb, die mit diesen Herausforderungen verbundenen Fragestellungen einfach zu ignorieren.

Die Folgen können jedoch fatal sein und das junge Unternehmen in seiner Existenz bedrohen.

Gründer sollten sich im Klaren sein, dass man die vorgenannten Herausforderungen alle in den Griff bekommen kann. Es erfordert lediglich ein bisschen Beschäftigung und sorgfältige Planung. Damit man sich dann wieder der neuesten Marketing-Strategie oder Produktverbesserung zuwenden kann.

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vonCarsten Lexa
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
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