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Durchgelesen! Das steht in den Xing-AGB

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Mit Marker und Notizblock: Carsten Lexa hat die Xing-AGB gelesen. (Foto: Pexels.com / Ylanite Koppens)
geschrieben von Carsten Lexa

Anfang Mai verkündete das Karriere-Netzwerk Xing, dass es die Marke von 16 Millionen Mitgliedern durchbrochen hat – und das trotz der Konkurrenz durch LinkedIn. Doch welchen Regeln stimmen wir Nutzer bei der Anmeldung eigentlich zu? Eine Analyse der Xing-AGB.

In Deutschland ist Xing vor seinem US-amerikanischen Konkurrenten LinkedIn Marktführer. Anders als LinkedIn hatte Xing bisher keine gravierenden Datenprobleme.

Das hängt wahrscheinlich mit dem Sitz in Deutschland, den hier geltenden strengen Datenschutzvorschriften und dem grundsätzlich anderem Verständnis für den Umgang mit Daten zusammen.


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Kritik an dem Umgang mit Nutzern

Kritik gibt es dennoch. Die Verbraucherschutzzentrale NRW hatte Xing 2016 erfolgreich abgemahnt. Der Grund: Das Unternehmen forderte Kunden nach einer abgeschlossenen Online-Kündigung auf, diese erneut zu bestätigen.

Wer kostenpflichtige Xing-Dienste gebucht hatte, wie etwa eine Auflistung von Profilbesuchern, erweiterte Suchmöglichkeiten oder bessere Platzierungen in der Mitgliedersuche und diese Premium-Mitgliedschaft in der Vergangenheit beenden wollte, dem bot Xing unter anderem an, die Kündigung online zu erklären.

Allerdings verschickte das Unternehmen nach der erklärten Kündigung eine E-Mail, wonach die Nutzer noch einmal auf einen Button klicken mussten, um die Kündigung abzuschließen.

Wurde die Kündigung nicht durch Klicken des Buttons bestätigt, akzeptierte Xing die Kündigung nicht und verlangte weiterhin Geld von den Premium-Nutzern.

Schwieriger Kündigungsprozess

Inzwischen hat das Unternehmen den Kündigungsprozess umgestellt. Doch einfach ist die Kündigung immer noch nicht.

Der „Online-Kündigungsprozess“ führt durch etliche Schritte. Dabei muss unter anderem ein Kündigungsgrund angeben werden. Dies ist erst einmal verwirrend und erweckt den Eindruck, dass „Gründe“ als zwingende Voraussetzung zur Kündigung notwendig seien.

Tatsächlich ist in den „Bedingungen für die Nutzung des Dienstes Xing“ geregelt, dass eine Premium-Mitgliedschaft „ohne Angabe von Gründen“ gekündigt werden kann.

Im nächsten Schritt werden die Vorteile des Angebots, das man kündigen möchte erneut angepriesen. Eine echte Kündigung erklärt man beim Durchklicken aber nicht!

Anschließend fordert eine weitere E-Mail zur Identifikation auf. Und erst in dieser E-Mail befindet sich ein Link, der zum eigentlichen Kündigungsprozess führt. Erst wenn man dort auf „Kündigung erklären“ klickt, ist die Kündigung wirklich ausgesprochen.

Die Kündigungsfrist selbst ist in den Xing-AGB sehr eingeschränkt. Eine Möglichkeit zur Kündigung besteht überhaupt nur drei Wochen zum Ablauf des gebuchten Mindestnutzungszeitraums oder zum Ablauf eines Verlängerungszeitraums.

Die Verbraucherschutzzentrale empfiehlt in ihrer Meldung aus dem April 2019 statt den Online-Prozess zu nutzen, lieber eine E-Mail, einen Brief oder ein Fax an Xing zu senden.

Xing widerspricht sich selbst

Dies entspricht nicht dem ausdrücklich von Xing in seinen Nutzungsbedingungen formulierten Zweck der „Verbesserung und Vereinfachung des Berufslebens“ der Nutzer.

Das gilt insbesondere mit dem Wissen, dass Xing in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, dass das Entgelt für eine Premium-Mitgliedschaft für die „gesamte Laufzeit“ – also im Voraus – zu entrichten ist.

Hat man das schwierige Kündigungsprozedere nicht exakt durchlaufen, wird das gesamte Entgelt für den nächsten Vertragszeitraum erneut fällig.

Nach Durchsicht sämtlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt der Leser fest, dass sich das Vorauszahlungsprinzip auch in den „Zusätzlichen Bedingungen für Premium-Zusatzpakete“ und den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung von Xing Benefits Plus“ wieder findet.

Missglückte Kündigung kann teuer werden

Eine missglückte Kündigung kann also teuer werden. Besonders hart trifft es den Nutzer, wenn er neben der Premium-Mitgliedschaft noch weitere kostenpflichtige Zusatzpakete erworben hat. Hat man besonderes Pech, trifft einen auch noch eine Entgelterhöhung.

Xing behält sich nämlich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, das Entgelt für Zusatzpakete „mit Wirkung zum Beginn eines neuen Verlängerungszeitraum … angemessen zu erhöhen.“

Immerhin findet pro Kalenderjahr nur „maximal eine Preiserhöhung statt.“ Man könnte deshalb den Eindruck gewinnen, dass Xing auch mit missglückten Kündigungen Geld verdienen will.

Profil-Voreinstellungen

Vorsicht ist weiter für denjenigen geboten, der sein Nutzer-Profil ungern an alle Welt weitergibt. In der Kernanwendung von Xing kann sich der Nutzer mit seinem eigenen Nutzer-Profil und mit seinen Aktivitäten auf den Xing-Webseiten präsentieren.

Wer sich allerdings keine Zeit nimmt die Einstellungsmöglichkeiten von Xing zu besuchen, ist auch für „Nicht-Nutzer“ einsehbar und kann in Suchmaschinen aufgefunden werden. Denn Xing hat die externe Abruf- und Auffindbarkeit des Nutzer-Profils voreingestellt.

Xing argumentiert hier damit, dass nur dadurch die volle Wirkung des sozialen Netzwerks erreicht werden kann. Immerhin weist Xing in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierauf hin. Doch wer sich die Mühe nicht macht, sein Einstellungsprofil zu bearbeiten, wird wohl auch kaum die Xing-AGB lesen.

Fazit zu den Xing-AGB

Abgesehen von den vorgenannten Problemen gibt es bei den Xing-AGB nicht viele Angriffspunkte. Das liegt wahrscheinlich daran, dass sich dieses deutsche Unternehmen an die deutschen AGB-Vorschriften hält.

Ersichtlich wird das zum Beispiel an der gelungenen Haftungs- und Datenschutzklausel. Hier kann man deutliche Unterschiede zu den AGB und Nutzungsbedingungen von US-amerikanischen Plattformen wie LinkedIn oder Instagram erkennen, auch wenn diese in Deutschland Aktivitäten entfalten.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit über 10 Jahren deutsche und internationale Unternehmen in allen Angelegenheiten wirtschaftsrechtlicher Art, z.B. bei Gründungen, Strukturierungen oder Vertragsgestaltungen aber auch zu rechtlich-strategischen Fragen. Darüber hinaus war er Weltpräsident der G20 Young Entrepreneurs Alliance (G20 YEA), Mitglied der B20 Taskforces und Rechtsbeistand der Wirtschaftsjunioren Deutschland. Bei BASIC thinking schreibt er über unternehmensrechtliche Fragen.

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