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Durchgelesen! Das steht in den LinkedIn-AGB

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Was steht in den Datenschutz-Richtlinien und Nutzungsbedingungen von LinkedIn? (Foto: Pixabay.com / QuinceMedia)
geschrieben von Carsten Lexa

Es gibt derzeit kaum ein Netzwerk, das so viel (positive) Aufmerksamkeit erhält wie LinkedIn. Immer mehr Nutzer strömen auf die Plattform, ohne die Nutzungsbedingungen und die Datenschutz-Richtlinie zu lesen. Doch was steht eigentlich in den LinkedIn-AGB?

LinkedIn gehört zu den meistbesuchten Websites weltweit und hat mehr als 610 Millionen registrierte Nutzer. Auch im deutschsprachigen Raum wächst das Netzwerk weiter. Im Februar 2019 vermeldete die Plattform 13 Millionen Nutzer in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Daher wird es Zeit, sich diese Plattform aus Sicht der Nutzer einmal näher anzuschauen.


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Wer nutzt LinkedIn?

Zugelassen ist LinkedIn für Nutzer ab dem 16. Lebensjahr. Die am häufigsten vertretene Altersgruppe sind laut den Marktforschern von Statista jedoch die 30- bis 39-Jährigen. Knapp dahinter folgen die 40- bis 49-Jährigen.

Sicherheit und Datenschutz

Aufgrund der steigenden Nutzerzahlen ist es angebracht, einen kritischen Blick auf LinkedIn selbst, die LinkedIn-AGB, Sicherheitslücken und den Umgang mit den Daten der Nutzer zu werfen.

So wurde LinkedIn in den USA bereits wegen des Vorwurfs des Hackens von E-Mail-Accounts und des Spammens verklagt. Weiter wurde bekannt, dass LinkedIn E-Mails der Nutzer abfing, unbemerkt auf LinkedIn-Server verschob und sich so vollen Zugriff verschaffte.

In Russland gab es darüber hinaus Sicherheitsprobleme. Ein russischer Hacker hatte Passwörter von 6,5 Millionen LinkedIn-Mitgliedern im Internet veröffentlicht. Ursache waren nur einfach verschlüsselte Passwörter.

LinkedIn übertrug die Authentifizierungstoken nur unverschlüsselt. Das machte die Accounts angreifbar und leicht zu übernehmen.

2016 musste LinkedIn seine Nutzer in Deutschland bitten, ihr Passwort zu ändern. Hacker hatten über 100 Millionen Passwörter erbeutet und diese online verkauft. Die Profile der Nutzer waren deshalb nicht mehr sicher.

Wer sein LinkedIn-Passwort auch für andere Dienste verwendete, sollte seine Zugangsdaten auch dort ändern.

LinkedIn-AGB: Die Nutzungsbedingungen

Neben den erheblichen Sicherheitsproblemen gibt es auch Kritik an den Nutzungsbedingungen, die der Nutzer von LinkedIn akzeptieren muss.

Bei deren Überprüfung kam die Stiftung Warentest bereits 2010 zu dem Ergebnis, dass LinkedIn einerseits die Rechte der Nutzer einschränkt. Andererseits jedoch räumte sich die Plattform schon damals weitreichende Rechte ein. Das führt zu einem Ungleichgewicht zu Ungunsten der Nutzer.

Umfangreiche Rechte-Einräumung

Inzwischen hat LinkedIn seine Nutzungsbedingungen aktualisiert. Die Rechte, die sich LinkedIn von den Nutzern einräumen lässt, sind jedoch weiterhin sehr umfangreich. Der Nutzer bleibt zwar „Eigentümer der Inhalte und Informationen“.

LinkedIn erhält jedoch das „weltweite, übertragbare und unterlizenzierbare Recht“, die Informationen und Inhalte „ohne weitere Zustimmung oder Mitteilung und/oder Entschädigungszahlung zu nutzen, zu kopieren zu modifizieren, zu verteilen, zu veröffentlichen und zu verarbeiten.“

Darüber hinaus verschickt LinkedIn von den E-Mail-Accounts seiner Mitglieder „Einlade-E-Mails“ an Outlook-Kontakte. Eine Zustimmungsanfrage ist nicht als solche erkennbar. Für die „Eingeladenen“ entsteht der Eindruck, als hätte der Inhaber des Accounts diese Einladungen selbst verschickt.

Bleibt eine Antwort auf die Einladung aus, mahnt LinkedIn diese mehrmals an. So wird sie nicht nur zur Belästigung der Empfänger, sondern wirft auch noch ein unprofessionelles und aufdringliches Bild auf die Absender.

Unzulässige Formulierungen in den LinkedIn-AGB

Kritisch zu betrachten, sind außerdem die in den Nutzungsbedingungen von LinkedIn rechtlich unzulässigen Formulierungen. Im „Gewährleistungsausschluss“ erklärt sich LinkedIn „für nicht haftbar für Qualität, Sicherheit oder Zuverlässigkeit“ seiner Dienste.

Im „Haftungsausschluss“ wird eine Haftungshöchstgrenze von 1.000 US-Dollar vereinbart. Der Nutzer muss aber selbst entscheiden – oder dies gegebenenfalls gerichtlich klären lassen –, ob diese Regelungen rechtlich haltbar sind.

Der Grund dafür: LinkedIn schreibt in seinen Nutzungsbedingungen, dass „einige Gesetze“ gewisse Gewährleistungsausschlüsse oder Haftungseinschränkungen nicht erlauben und daher einige der Einschränkungen „möglicherweise nicht auf den Nutzer zutreffen.“

Solche intransparenten Formulierungen, die vom Nutzer Rechtskenntnisse darüber voraussetzen, welche Gesetze für ihn gelten oder nicht, sind in Deutschland in Nutzungsbedingungen unzulässig und machen als Rechtsfolge regelmäßig solche Klauseln über den Gewährleistungs- oder den Haftungsausschluss unzulässig.

Anwendbares Recht und Daten-Verantwortlichkeit

Als anwendbares Recht wird jedoch das irische Recht vereinbart. Der Daten-Verantwortliche für Deutschland ist die LinkedIn Ireland Unlimited Company („LinkedIn Ireland“).

Fazit zu den LinkedIn-AGB

Trotz Sicherheitslücken und des recht freizügigen Umgangs mit den Daten der Nutzer steigt die Beliebtheit von LinkedIn weiter. Das liegt möglicherweise auf der einen Seite an der gestiegenen Bedeutung des Business-Netzwerks.

Auf der anderen Seite hat man sich wohl daran gewöhnt, als durchleuchteter Mensch zu leben und anderen den Handel mit den eigenen Daten zu erlauben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob Nutzer an ein Business-Netzwerk keine anderen Ansprüche stellen können.

Nutzer sollten auf jeden Fall auf dem Schirm haben, dass LinkedIn – genauso wie andere soziale Netzwerke auch – letztendlich möglichst umfangreich die Daten der Nutzer verwenden möchte. Dies versucht die Plattform in seinen Nutzungsbedingungen, in der Datenschutz-Richtlinie und in den LinkedIn-AGB abzubilden.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit über 10 Jahren deutsche und internationale Unternehmen in allen Angelegenheiten wirtschaftsrechtlicher Art, z.B. bei Gründungen, Strukturierungen oder Vertragsgestaltungen aber auch zu rechtlich-strategischen Fragen. Darüber hinaus war er Weltpräsident der G20 Young Entrepreneurs Alliance (G20 YEA), Mitglied der B20 Taskforces und Rechtsbeistand der Wirtschaftsjunioren Deutschland. Bei BASIC thinking schreibt er über unternehmensrechtliche Fragen.