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Notiz, Notizen, Informationen, DSGVO, Datenschutz-Grundverordnung
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Sogar Telefon-Notizen fallen unter die DSGVO

Christian Erxleben
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Christian Erxleben
Auch Notizen sind personenbezogene Daten. (Foto: Pixabay.com / Pexels)
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Seit mehr als einem Jahr ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung wirksam – und so langsam gewinnt die europaweite Regelung immer mehr an Bedeutung. So hat nun das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass sogar Notizen am Telefon unter die DSGVO fallen.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung – kurz DSGVO – geisterte viele Monate lang als Schreckgespenst durch die deutsche und europäische Digital-Branche.

Das begann mit zahlreichen Fragen vor dem Wirksamwerden der neuen Verordnung im Mai 2018 und geht seitdem nahtlos weiter mit Unsicherheiten in der Umsetzung und im Umfang der neuen Regelungen.

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Was sind personenbezogene Daten?

Schließlich ist die Datenschutz-Grundverordnung an einigen Stellen durchaus bewusst sehr weit gefasst. Das führt selbstverständlich dazu, dass es im Einzelfall für ein Unternehmen sehr schwer abschätzbar ist, ob die DSGVO nun greift oder nicht.

Besonders betrifft das Artikel 15 der DSGVO. Darin ist das Auskunftsrecht einer betroffenen Person geregelt. Grundsätzlich haben Bürger beispielsweise das Recht zu erfahren, was mit den personenbezogenen Daten in Unternehmen passiert.

So stehen uns allen unter anderem die Informationen zu, welche Daten ein Unternehmen über uns gespeichert hat und wer Zugriff auf diese Daten hat. Ebenso hat jeder Bürger das Recht, dass Unternehmen diese personenbezogenen Daten nach Aufforderung löschen müssen.

Auch Notizen und persönliche Vermerke sind personenbezogene Daten

Spannend wird Artikel 15 vor allem dann, wenn es darum geht, was personenbezogene Daten sind. Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in den letzten Monaten ausführlich beschäftigt.

Konkret ging es um einen Kunden, der von einer Versicherung nach Artikel 15 explizit wissen wollte, welche persönlichen Notizen zu Telefonaten gemacht worden waren. Die Versicherung war der Ansicht, dass die DSGVO diese Auskunft nicht abdeckt.

Dies sahen die Richter in ihrem Urteil (Aktenzeichen 20 U 75/18) anders. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass auch sachliche Informationen und Aussagen zur Identifikation von Personen beitragen können.

Insofern fallen auch digitale Notizen zu Telefonaten unter die Auskunftspflicht der Datenschutz-Grundverordnung. Allgemein – so die Botschaft der Richter – gebe es im Prinzip fast keine unwichtigen Daten mehr.

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vonChristian Erxleben
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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.
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