Wir benutzen Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit der Website zu verbessern. Durch deinen Besuch stimmst du dem Datenschutz zu.
Alles klar!
BASIC thinking Logo Dark Mode BASIC thinking Logo Dark Mode
  • TECH
    • Apple
    • Android
    • ChatGPT
    • Künstliche Intelligenz
    • Meta
    • Microsoft
    • Quantencomputer
    • Smart Home
    • Software
  • GREEN
    • Elektromobilität
    • Energiewende
    • Erneuerbare Energie
    • Forschung
    • Klima
    • Solarenergie
    • Wasserstoff
    • Windkraft
  • SOCIAL
    • Facebook
    • Instagram
    • TikTok
    • WhatsApp
    • X (Twitter)
  • MONEY
    • Aktien
    • Arbeit
    • Die Höhle der Löwen
    • Finanzen
    • Start-ups
    • Unternehmen
    • Marketing
    • Verbraucherschutz
Newsletter
Font ResizerAa
BASIC thinkingBASIC thinking
Suche
  • TECH
  • GREEN
  • SOCIAL
  • MONEY
  • ENTERTAIN
  • NEWSLETTER
Folge uns:
© 2003 - 2025 BASIC thinking GmbH
Rechtslage, Corona, Tourismus, Gastronomie, Reisebranche
MONEY

Ansprüche gegen den Staat wegen Corona: Wie sieht die Rechtslage aus?

Carsten Lexa
Aktualisiert: 20. Mai 2020
von Carsten Lexa
Unternehmen aus verschiedenen Branchen prüfen aktuell Entschädigungsansprüche gegen den Staat. (Foto: Pexels.com / cottonbro)
Teilen

Waren die vom Staat verordneten Maßnahmen möglicherweise zu hart? Insbesondere Unternehmen aus der Reise- und Freizeitbranche sowie der Gastronomie prüfen derzeit mögliche Entschädigungsansprüche. Doch wie sieht die Rechtslage dabei aus?

Nach und nach lockern Länder und Bund die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie. Jetzt wird sich zeigen, wie Unternehmen die behördlich angeordneten Schließungen überstanden haben.

Besonders schwierig ist dabei die Situation für die Reise- und Freizeitbranche sowie die Gastronomie, aber auch für junge Unternehmen. Nicht verwunderlich ist es deshalb, wenn nun erste Fragen nach Entschädigungsansprüchen gegen den Staat aufkommen.

UPDATE Newsletter BASIC thinking

Du willst nicht abgehängt werden, wenn es um KI, Green Tech und die Tech-Themen von Morgen geht? Über 10.000 Vordenker bekommen jeden Tag die wichtigsten News direkt in die Inbox und sichern sich ihren Vorsprung.

Nur für kurze Zeit: Anmelden und mit etwas Glück 100€ Amazon-Guthaben gewinnen!

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung. Beim Gewinnspiel gelten die AGB.

In diesem Beitrag soll kurz beleuchtet werden, basierend auf welcher Rechtsgrundlage Entschädigungsforderungen geltend gemacht werden könnten. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtslage derzeit noch wenig übersichtlich ist und deshalb definitive Einschätzungen zum aktuellen Zeitpunkt schwierig sind.

Rechtslage: Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz

Zuerst wäre an einen Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu denken, basierend auf Paragraf 65 IfSG. Dabei handelt es sich um einen sogenannten „Auffangtatbestand“, der Entschädigungen einräumen soll, wenn sonst keine anderen gesetzlichen Vorschriften eingreifen.

Paragraf 65 IfSG sieht dann eine Entschädigung vor, wenn „ein nicht unwesentlicher Vermögensnachteil“ durch Maßnahmen, die der Infektionsverhütung dienen, vorlag. Allerdings ging es bei den staatlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie nach derzeitiger überwiegender Meinung nicht mehr um eine Verhütung. Im Ziel stand die Bekämpfung einer Infektion. Die angeordneten Schutzmaßnahmen fallen damit wohl nicht nicht unter die Entschädigungsregelung des Paragrafen 65 IfSG.

Allerdings könnten Beobachter den Standpunkt einnehmen, dass von den geschlossenen Geschäften selbst keine Gefahr ausging. Deren Schließung war rein vorsorglich angeordnet. Die Unternehmer selbst waren demnach keine „Störer“. Ob diese Argumentation stichhaltig ist, wird man nur anhand von zukünftigen Gerichtsentscheidungen sehen.

Dabei sollte man jedoch im Hinterkopf haben, dass die Rechtsprechung beim Vorläufergesetz des Infektionsschutzgesetzes, dem Bundesseuchengesetz, Entschädigungsansprüche nur sehr begrenzt anerkannte, auch um einer Ausuferung von Entschädigungszahlungen entgegenzuwirken.

Dem Staat wird vielmehr ein weites Ermessen bezüglich zu treffender Maßnahmen zugesprochen. Es ist deshalb wohl davon auszugehen, dass zukünftige Urteile eher zurückhaltend Entschädigungsansprüche aus Paragraf 65 IfSG anerkennen werden.

Amtshaftung des Staates

Weiterhin könnte an eine sogenannte „Amtshaftung“ des Staates gedacht werden. Diese greift ein, wenn jemand in Ausübung eines „ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“ die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, also rechtswidriges Amtshandeln vorlag. Dem verletzten Dritten –  zum Beispiel einem geschädigten Unternehmen – stünde dann ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat zu.

Für die Haftung des Staates ist jedoch erforderlich, dass das hoheitliche Handeln rechtswidrig gewesen sein muss. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden bereits zahlreiche Eilschutzverfahren gegen die Geschäftsschließungen abgewiesen. Dies kann als erstes Indiz gewertet werden, dass Gerichte eher kein rechtswidriges Handeln erkennen.

Es bleibt natürlich abzuwarten, ob die kommenden Urteile in den Hauptsacheverfahren sich dieser Beurteilung anschließen werden, wenn im Rahmen dieser Verfahren einzelne Maßnahmen genau unter die Lupe genommen wurden.

Klarzustellen ist jedoch, dass bei der Anerkennung einer Amtshaftung hohe Hürden zu überwinden sind. Im Falle der Corona-Pandemie ging es darum, die Gesundheit der gesamten Bevölkerung zu schützen. Aus der Höhe dieses Schutzgutes ergibt sich grundsätzlich die Möglichkeit harter Maßnahmen, die in Abwägung zum Schutzgut als rechtmäßig anzusehen sind.

Enteignungsgleicher Eingriff

Darüber hinaus könnte eine Entschädigung aufgrund eines sogenannten „enteignungsgleichen Eingriffes“ in Frage kommen. Die angeordneten Schließungen berührten das geschützte Grundrecht des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes“.

Voraussetzung für diesen Anspruch bei dieser Rechtslage ist jedoch wiederum das Vorliegen der Rechtswidrigkeit. Wie oben gezeigt dürfte es jedoch an dieser Voraussetzung fehlen.

Enteignender Eingriff

Schließlich könnte man an den sogenannten „enteignungsgleichen Eingriff“ denken. Für einen auf einem enteignungsgleichen Eingriff basierenden Anspruch ist es nicht erforderlich, dass das Handeln des Staates rechtswidrig war. Vielmehr bedarf es eines sogenannten „Sonderopfers“, dass aufgrund des Eingriffs des Staates dem Betroffenen abverlangt wurde.

Dies liegt vor, wenn in die geschützte Eigentumsposition – zum Beispiel das Unternehmen des Betroffenen – nach Dauer, Art, Intensität und Auswirkung schwer und unerträglich eingegriffen wurde.

Hier wird es nun auf die Beurteilung der Maßnahmen des Staates ankommen. Denn diese wurden als Ausgleichsmaßnahmen ergriffen, um die Schwere des Eingriffs abzufedern. Zu bedenken ist zum einen, welche Maßnahmen der Staat überhaupt ergriffen hat. Zum anderen sollte festgehalten werden, mit welcher Intensität die Eingriffe durch die Maßnahmen abgefedert wurden.

Wie diese Beurteilung ausfallen wird, ist derzeit völlig offen. So kenne ich viele Unternehmer, die beispielsweise aufgrund der Soforthilfe des bayerischen Staates die schlimmsten Folgen gut abfedern konnten. Auf der anderen Seite kenne ich aber auch Unternehmer, die trotz Beantragung immer noch auf die Auszahlung der Soforthilfe warten.

Ich kann mir nun gut vorstellen, wie deren Einschätzung der Ausgleichsmaßnahmen ausfällt, je nach dem mit wem ich sprechen würde. Da es jedoch auf eine objektive Beurteilung ankommt, wird müssen wir wohl die Beurteilung der Obergerichte einfach abwarten.

Fazit

Leider ist die Rechtslage derzeit nur sehr schwer einzuschätzen. Es ist nicht so, dass es keine denkbaren Anspruchsgrundlagen gibt. Allerdings ist die Situation absolut neu und einzigartig, in der sich der deutsche Staat und die Bundesländer befunden haben.

Kein Gericht wird wohl staatlichen Stellen auferlegen, eine in jeder Hinsicht perfekte Maßnahme zu ergreifen. Schon immer gab es einen staatlichen Handlungsspielraum. Ob man diesen überschritten hat, wie wir immer lesen können, ist jedoch aktuell zumindest nicht eindeutig.

Auch wenn es vielleicht etwas unbefriedigend ist: Wir müssen die entsprechenden Gerichtsentscheidungen abwarten.

Auch interessant:

  • Diese 10 Arbeitgeber suchen in der Corona-Krise die meisten Software-Entwickler
  • Diese Unternehmen haben bereits Staatshilfen beantragt
  • DSGVO und das Home Office: Worauf Unternehmen jetzt achten müssen
  • Coronavirus: Rechte, Pflichten und Hilfe von und für Unternehmer und Selbstständige

Pünktlich zu Weihnachten: 50€ geschenkt bekommen!


Eröffne jetzt dein NIBC Tagesgeldkonto, zahle mindestens 1.000 Euro ein und erhalte mit der Weihnachtsprämie 50 Euro geschenkt. Und obendrauf gibt's noch attraktive 1,75 Prozent Zinsen!


Jetzt 50 Euro sichern!
NIBC
STELLENANZEIGEN
DLP-Security Specialist (m/w/d)
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA in Koblenz
IT-System Engineer – Endpoint and Privi...
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA in Koblenz
Cloud Database Engineer (m/w/d)
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA in Koblenz
Content Manager (m/w/d)
SEGGER Microcontroller GmbH in Monheim am Rhein
Praktikum Social Media Design | LSCN (w/m/d)
Otto GmbH & Co. KGaA in Hamburg
Praktikum Social Media | LASCANA (w/m/d)
Otto GmbH & Co. KGaA in Hamburg
Social-Media-Manager (m/w/d) in Vollzeit
Sparkasse Schwaben-Bodensee in Memmingen
Social Media & Employer Branding Speciali...
Agaplesion Management- und Beratu... in Frankfurt am...
Teile diesen Artikel
Facebook Flipboard Whatsapp Whatsapp LinkedIn Threads Bluesky Email
vonCarsten Lexa
Folgen:
Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
WhatsApp Kanal BASIC thinking Tech-Deals Sidebar
EMPFEHLUNG
ITSM Software aus Deutschland
ITSM Software aus Deutschland: Sicher & souverän für den Mittelstand
Anzeige TECH
Samsung Galaxy S25 Ultra
Android-Special bei o2: Samsung Galaxy S25 Ultra & Tab S10 für nur 7 Euro Anzahlung
Anzeige TECH
Testimonial LO

»UPDATE liefert genau das, was einen perfekten Newsletter ausmacht: Kompakte, aktuelle News, spannende Insights, relevante Trends aus Technologie & Wirtschaft. Prägnant, verständlich und immer einen Schritt voraus!«

– Lisa Osada, +110.000 Follower auf Instagram

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung

LESEEMPFEHLUNGEN

KI Steuer Künstliche Intelligenz
BREAK/THE NEWSMONEY

KI-Steuer: Die größte Umverteilung des 21. Jahrhunderts?

Deutsche Bahn E-Buss China BYD Elektrobusse
BREAK/THE NEWSMONEY

Gefahr auf Rädern? Deutsche Bahn bestellt E-Busse aus China

beleibtesten Automarken Mai 2025 Neuzulassungen
MONEY

Die meistverkauften Automarken der Welt

Ricardo Tunnissen Baufi
MONEYTECH

Ein Blick auf das Smartphone von Baufi-Chef Ricardo Tunnissen

NIBC Weihnachtsaktion
AnzeigeMONEY

NIBC Weihnachtsaktion: 50 Euro Prämie für Neukunden sichern

NIS-2
AnzeigeMONEY

Compliance als Wettbewerbsvorteil: Externer Informationssicherheitsbeauftragter für KMU

Mehr anzeigen
Folge uns:
© 2003 - 2025 BASIC thinking GmbH
  • Über uns
  • Mediadaten
  • Impressum
  • Datenschutz

Tagesgeldkonto eröffnen
50 € geschenkt bekommen

50 Euro

Anzeige

Welcome Back!

Sign in to your account

Username or Email Address
Password

Lost your password?