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Ansprüche gegen den Staat wegen Corona: Wie sieht die Rechtslage aus?

Carsten Lexa
Aktualisiert: 20. Mai 2020
von Carsten Lexa
Unternehmen aus verschiedenen Branchen prüfen aktuell Entschädigungsansprüche gegen den Staat. (Foto: Pexels.com / cottonbro)
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Waren die vom Staat verordneten Maßnahmen möglicherweise zu hart? Insbesondere Unternehmen aus der Reise- und Freizeitbranche sowie der Gastronomie prüfen derzeit mögliche Entschädigungsansprüche. Doch wie sieht die Rechtslage dabei aus?

Nach und nach lockern Länder und Bund die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie. Jetzt wird sich zeigen, wie Unternehmen die behördlich angeordneten Schließungen überstanden haben.

Besonders schwierig ist dabei die Situation für die Reise- und Freizeitbranche sowie die Gastronomie, aber auch für junge Unternehmen. Nicht verwunderlich ist es deshalb, wenn nun erste Fragen nach Entschädigungsansprüchen gegen den Staat aufkommen.

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In diesem Beitrag soll kurz beleuchtet werden, basierend auf welcher Rechtsgrundlage Entschädigungsforderungen geltend gemacht werden könnten. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtslage derzeit noch wenig übersichtlich ist und deshalb definitive Einschätzungen zum aktuellen Zeitpunkt schwierig sind.

Rechtslage: Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz

Zuerst wäre an einen Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu denken, basierend auf Paragraf 65 IfSG. Dabei handelt es sich um einen sogenannten „Auffangtatbestand“, der Entschädigungen einräumen soll, wenn sonst keine anderen gesetzlichen Vorschriften eingreifen.

Paragraf 65 IfSG sieht dann eine Entschädigung vor, wenn „ein nicht unwesentlicher Vermögensnachteil“ durch Maßnahmen, die der Infektionsverhütung dienen, vorlag. Allerdings ging es bei den staatlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie nach derzeitiger überwiegender Meinung nicht mehr um eine Verhütung. Im Ziel stand die Bekämpfung einer Infektion. Die angeordneten Schutzmaßnahmen fallen damit wohl nicht nicht unter die Entschädigungsregelung des Paragrafen 65 IfSG.

Allerdings könnten Beobachter den Standpunkt einnehmen, dass von den geschlossenen Geschäften selbst keine Gefahr ausging. Deren Schließung war rein vorsorglich angeordnet. Die Unternehmer selbst waren demnach keine „Störer“. Ob diese Argumentation stichhaltig ist, wird man nur anhand von zukünftigen Gerichtsentscheidungen sehen.

Dabei sollte man jedoch im Hinterkopf haben, dass die Rechtsprechung beim Vorläufergesetz des Infektionsschutzgesetzes, dem Bundesseuchengesetz, Entschädigungsansprüche nur sehr begrenzt anerkannte, auch um einer Ausuferung von Entschädigungszahlungen entgegenzuwirken.

Dem Staat wird vielmehr ein weites Ermessen bezüglich zu treffender Maßnahmen zugesprochen. Es ist deshalb wohl davon auszugehen, dass zukünftige Urteile eher zurückhaltend Entschädigungsansprüche aus Paragraf 65 IfSG anerkennen werden.

Amtshaftung des Staates

Weiterhin könnte an eine sogenannte „Amtshaftung“ des Staates gedacht werden. Diese greift ein, wenn jemand in Ausübung eines „ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“ die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, also rechtswidriges Amtshandeln vorlag. Dem verletzten Dritten –  zum Beispiel einem geschädigten Unternehmen – stünde dann ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat zu.

Für die Haftung des Staates ist jedoch erforderlich, dass das hoheitliche Handeln rechtswidrig gewesen sein muss. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden bereits zahlreiche Eilschutzverfahren gegen die Geschäftsschließungen abgewiesen. Dies kann als erstes Indiz gewertet werden, dass Gerichte eher kein rechtswidriges Handeln erkennen.

Es bleibt natürlich abzuwarten, ob die kommenden Urteile in den Hauptsacheverfahren sich dieser Beurteilung anschließen werden, wenn im Rahmen dieser Verfahren einzelne Maßnahmen genau unter die Lupe genommen wurden.

Klarzustellen ist jedoch, dass bei der Anerkennung einer Amtshaftung hohe Hürden zu überwinden sind. Im Falle der Corona-Pandemie ging es darum, die Gesundheit der gesamten Bevölkerung zu schützen. Aus der Höhe dieses Schutzgutes ergibt sich grundsätzlich die Möglichkeit harter Maßnahmen, die in Abwägung zum Schutzgut als rechtmäßig anzusehen sind.

Enteignungsgleicher Eingriff

Darüber hinaus könnte eine Entschädigung aufgrund eines sogenannten „enteignungsgleichen Eingriffes“ in Frage kommen. Die angeordneten Schließungen berührten das geschützte Grundrecht des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes“.

Voraussetzung für diesen Anspruch bei dieser Rechtslage ist jedoch wiederum das Vorliegen der Rechtswidrigkeit. Wie oben gezeigt dürfte es jedoch an dieser Voraussetzung fehlen.

Enteignender Eingriff

Schließlich könnte man an den sogenannten „enteignungsgleichen Eingriff“ denken. Für einen auf einem enteignungsgleichen Eingriff basierenden Anspruch ist es nicht erforderlich, dass das Handeln des Staates rechtswidrig war. Vielmehr bedarf es eines sogenannten „Sonderopfers“, dass aufgrund des Eingriffs des Staates dem Betroffenen abverlangt wurde.

Dies liegt vor, wenn in die geschützte Eigentumsposition – zum Beispiel das Unternehmen des Betroffenen – nach Dauer, Art, Intensität und Auswirkung schwer und unerträglich eingegriffen wurde.

Hier wird es nun auf die Beurteilung der Maßnahmen des Staates ankommen. Denn diese wurden als Ausgleichsmaßnahmen ergriffen, um die Schwere des Eingriffs abzufedern. Zu bedenken ist zum einen, welche Maßnahmen der Staat überhaupt ergriffen hat. Zum anderen sollte festgehalten werden, mit welcher Intensität die Eingriffe durch die Maßnahmen abgefedert wurden.

Wie diese Beurteilung ausfallen wird, ist derzeit völlig offen. So kenne ich viele Unternehmer, die beispielsweise aufgrund der Soforthilfe des bayerischen Staates die schlimmsten Folgen gut abfedern konnten. Auf der anderen Seite kenne ich aber auch Unternehmer, die trotz Beantragung immer noch auf die Auszahlung der Soforthilfe warten.

Ich kann mir nun gut vorstellen, wie deren Einschätzung der Ausgleichsmaßnahmen ausfällt, je nach dem mit wem ich sprechen würde. Da es jedoch auf eine objektive Beurteilung ankommt, wird müssen wir wohl die Beurteilung der Obergerichte einfach abwarten.

Fazit

Leider ist die Rechtslage derzeit nur sehr schwer einzuschätzen. Es ist nicht so, dass es keine denkbaren Anspruchsgrundlagen gibt. Allerdings ist die Situation absolut neu und einzigartig, in der sich der deutsche Staat und die Bundesländer befunden haben.

Kein Gericht wird wohl staatlichen Stellen auferlegen, eine in jeder Hinsicht perfekte Maßnahme zu ergreifen. Schon immer gab es einen staatlichen Handlungsspielraum. Ob man diesen überschritten hat, wie wir immer lesen können, ist jedoch aktuell zumindest nicht eindeutig.

Auch wenn es vielleicht etwas unbefriedigend ist: Wir müssen die entsprechenden Gerichtsentscheidungen abwarten.

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vonCarsten Lexa
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.

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