Wir benutzen Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit der Website zu verbessern. Durch deinen Besuch stimmst du dem Datenschutz zu.
Alles klar!
BASIC thinking Logo Dark Mode BASIC thinking Logo Dark Mode
  • TECH
    • Apple
    • Android
    • ChatGPT
    • Künstliche Intelligenz
    • Meta
    • Microsoft
    • Quantencomputer
    • Smart Home
    • Software
  • GREEN
    • Elektromobilität
    • Energiewende
    • Erneuerbare Energie
    • Forschung
    • Klima
    • Solarenergie
    • Wasserstoff
    • Windkraft
  • SOCIAL
    • Facebook
    • Instagram
    • TikTok
    • WhatsApp
    • X (Twitter)
  • MONEY
    • Aktien
    • Arbeit
    • Die Höhle der Löwen
    • Finanzen
    • Start-ups
    • Unternehmen
    • Marketing
    • Verbraucherschutz
Newsletter
Font ResizerAa
BASIC thinkingBASIC thinking
Suche
  • TECH
  • GREEN
  • SOCIAL
  • MONEY
  • ENTERTAIN
  • NEWSLETTER
Folge uns:
© 2003 - 2025 BASIC thinking GmbH
Richter, Recht, Gericht, BGH, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil
SOCIAL

Cookies und Tracking nach dem neuen BGH-Urteil: Was ist zu beachten?

Carlo Piltz
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Carlo Piltz
Der Bundesgerichtshof hat sein neues Urteil zum Cookie-Tracking gesprochen. (Foto: Pixabay.com / mohamed_hassan)
Teilen

Der Bundesgerichtshof hat am 28. Mai 2020 sein lang erwartetes Urteil in der Sache „Planet49“ (Aktenzeichen I ZR 7/16) gefällt. Seitdem fragen sich viele Unternehmen: Was bedeutet das neue BGH-Urteil und welche Folgen entstehen daraus? Eine rechtliche Einordnung.

Direkt vorweg: Aktuell kennen wir nur die Pressemitteilung des Gerichts. Diese enthält schon einige interessante Ergebnisse. Für eine valide juristische Einordnung des Urteils müssen wir allerdings die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abwarten.

Was war passiert?

Kurz noch einmal zur Vorgeschichte: Das Verfahren wurde durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) initiiert. Der vzbv ging gegen ein Unternehmen vor, das auf einer Webseite ein Gewinnspiel durchführte.

UPDATE Newsletter BASIC thinking

Du willst nicht abgehängt werden, wenn es um KI, Green Tech und die Tech-Themen von Morgen geht? Über 10.000 Vordenker bekommen jeden Tag die wichtigsten News direkt in die Inbox und sichern sich ihren Vorsprung.

Nur für kurze Zeit: Anmelden und mit etwas Glück Sonos Era 100 gewinnen!

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung. Beim Gewinnspiel gelten die AGB.

Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden sich zwei Ankreuzfelder, wo die Teilnehmer ihre Einverständniserklärungen abgeben sollten.

Mit dem Bestätigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, sollte das Einverständnis mit einer Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklärt werden.

Das zweite Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen und stellte eine Einwilligung zum Einsatz von Cookies für werbliche Zwecke dar.

Das Verfahren gelangte zum Europäischen Gerichtshof (EuGH, Rs. C-673/17), der mit Urteil vom 1. Oktober 2019 einige relevante Aussagen zu den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung zum Einsatz von Cookies traf.

Diese Entscheidung hat den Verlauf des BGH-Prozesses insofern geprägt, dass er diese Vorgaben nun im Ursprungsverfahren berücksichtigen musste.

Was steht im neuen BGH-Urteil?

Der BGH urteilte zugunsten des vzbv, dass beide damals eingeholten Einwilligungen unwirksam seien, da sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Aber der BGH entschied nicht, wann grundsätzlich eine Einwilligung beim Einsatz von Cookies einzuholen ist.

Diese Frage wurde auch nicht durch den EuGH beantwortet. Beide Gerichte befassten sich nur mit der Frage, wie eine Einwilligung rechtskonform auszusehen hat, wenn sie eingeholt werden muss.

Die wichtigste und für die Fachwelt wohl auch überraschendste Aussage im neuen BGH-Urteil ist, dass seiner Ansicht nach die deutsche Regelung des Paragraph 15 Absatz 3 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) eine Umsetzung der europäischen Vorgabe (RL 2002/58/EG in der Fassung durch die RL 2009/136/EG) darstellt.

Die sogenannte Eprivacy-Richtlinie war in Deutschland seit Jahren umstritten und insbesondere die deutschen Datenschutzbehörden waren stets anderer Ansicht.

Der BGH legte diese mit Blick auf die europäischen Vorgaben richtlinienkonform und wie folgt aus, „dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.“

Diese Aussage ist aus juristischer Sicht deshalb bemerkenswert, weil die deutsche Regelung ein Opt-out vorsieht, wohingegen die europäische Vorgabe als Teil der Eprivacy-Richtlinie auf eine Einwilligung – also das Opt-in – abstellt.

Wie ist der scheinbare Widerspruch zu erklären?

Der BGH geht davon aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der europäischen Richtlinie mit dem Wortlaut der deutschen Regelung aber noch vereinbar sei. Es stellt sich natürlich die Frage, wie das geht. Denn ein Opt-in ist ja gerade kein Opt-out.

Der BGH geht davon aus, dass im Fehlen einer Einwilligung ein Widerspruch gesehen werden kann. Zudem stellt der BGH, wie auch zuvor der EuGH, fest, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstellt.

Die wohl wichtigste Aussage des BGH ist, dass die deutsche Regelung des Paragraph 15 Absatz 3 Satz 1 TMG eine Umsetzung der europäischen Vorgaben – konkret der Eprivacy-Richtlinie – darstellt.

Da die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in ihrem Artikel 95 festlegt, dass sie keine Anwendung findet, soweit ein Sachverhalt schon durch die Eprivacy-Richtlinie geregelt ist, dürfte dies bedeuten, dass zumindest für das Setzen von Cookies und das Auslesen von Informationen aus diesen in Zukunft nur Paragraph 15 Absatz 3 Satz 1 TMG zu beachten ist – nicht jedoch die DSGVO.

Welche Folgen hat das BGH-Urteil in der Praxis?

Dies ändert freilich nichts daran, dass für den Einsatz von Cookies, die Marketing-Zwecken dienen, eine Einwilligung einzuholen ist. Nach dem Urteil dürfte nun auch klar sein, dass vorangekreuzte Kästchen nicht als wirksame Einwilligung für das Tracking von Nutzern angesehen werden können.

Es bedarf einer aktiven Bestätigung durch den Nutzer. Zudem stellt sich der BGH klar gegen die bisherige Ansicht der deutschen Datenschutzbehörden. Diese gingen davon aus, dass Paragraph 15 TMG nicht mehr anzuwenden ist, sondern allein die DSGVO.

Mit Blick auf die Rechtsfolgenseite, also mögliche Sanktionen bei Verstößen gegen die deutsche Regelung der Eprivacy-Richtlinie, stellen sich spannende Folgefragen. Insbesondere, welche Behörde für die Verhängung von Bußgeldern zuständig ist. Oft dürften dies gar nicht die Datenschutzbehörden sein.

In Berlin sind es zum Beispiel wohl die jeweiligen Bezirksämter. Zudem können wegen dieser Verstöße maximal 50.000 Euro als Bußgeld verhängt werden. Viel weniger also als nach der DSGVO.

Es ist aber ergänzend sogar fraglich, ob bei einer Verletzung von Paragraph 15 Absatz 3 Satz 1 TMG überhaupt ein Bußgeld verhängt werden kann. Denn diese Norm ist in dem Katalog der Bußgeldtatbestände gar nicht genannt.

Auch interessant

  • Im Fokus der Datenschutzbehörde: Empfehlungen für Unternehmen
  • DSGVO und das Home Office: Worauf Unternehmen jetzt achten müssen
  • Datenschutz beim Online-Tracking: Die Suche nach dem richtigen Mittelweg
  • Gewusst wie: Browserverlauf und Cookies löschen

Du möchtest nicht abgehängt werden, wenn es um KI, Green Tech und die Tech-Themen von Morgen geht? Über 10.000 smarte Leser bekommen jeden Tag UPDATE, unser Tech-Briefing mit den wichtigsten News des Tages – und sichern sich damit ihren Vorsprung. Hier kannst du dich kostenlos anmelden.

STELLENANZEIGEN
Praktikant (m/w/d) Online Marketing 03/2026
Alfred Kärcher Vertriebs-GmbH in Region Stuttgart, W...
Contentcreator /-manager (m/w/d)
Poko-Institut OHG in Münster, Homeoffice möglich
Content Manager (m/w/d)
SEGGER Microcontroller GmbH in Monheim am Rhein
Social Media Manager (m/w/d)
Netto Marken-Discount Stiftung & ... in Maxhütte-Hai...
Praktikum im Bereich Kommunikation, PR und Co...
Daimler Truck AG in Leinfelden-Echterdingen
PhD student Data & AI Driven Automotive S...
Mercedes-Benz AG in Sindelfingen
Referent Marketing und Kommunikation (m/w/d) ...
Hirschvogel Holding GmbH in Denklingen
Werkstudent:in Content & Social Media Man...
consultingheads GmbH in Köln
THEMEN:DatenschutzDSGVOMarketingRecht
Teile diesen Artikel
Facebook Flipboard Whatsapp Whatsapp LinkedIn Threads Bluesky Email
vonCarlo Piltz
Folgen:
>Studium der Rechtswissenschaften, Göttingen >Promotion zum Thema „Soziale Netzwerke im Internet – eine Gefahr für das Persönlichkeitsrecht?“ > Referendariat in Berlin (mit Stationen u. a. bei der Europäischen Kommission in Brüssel) > Rechtsanwalt und Salary Partner bei reuschlaw Legal Consultants, Berlin Dr. Piltz berät und begeleitet Mandanten im Rahmen der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen und bei Projekten der Digitalisierung. Als Experte im Bereich Datenschutzrecht war er u.a. als Sachverständiger zum neuen Bundesdatenschutzgesetz sowie dem neuen Berliner Landesdatenschutzgesetz tätig. Daneben vertritt er Mandanten in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und Gerichtsverfahren.
EMPFEHLUNG
American Express Gold Card
American Express: Höchstes Startguthaben und Membership Rewards Punkte seit Jahren!
Anzeige MONEY
PŸUR BLACK SALE 2025
BLÄCK SALE bei PŸUR: Schnelles Internet für Zuhause – jetzt schon zum Black-Friday-Preis!
Anzeige TECH
Testimonial LO

»UPDATE liefert genau das, was einen perfekten Newsletter ausmacht: Kompakte, aktuelle News, spannende Insights, relevante Trends aus Technologie & Wirtschaft. Prägnant, verständlich und immer einen Schritt voraus!«

– Lisa Osada, +110.000 Follower auf Instagram

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung

LESEEMPFEHLUNGEN

Social Media Demokratie Journalismus
SOCIALTECH

Gruselig: Diese 10 Apps sammeln am meisten Daten von dir

Google Chrome verkaufen Urteil Gericht Prozess
BREAK/THE NEWSTECH

Blaues Auge: Google wird nicht zerschlagen

Meta KI AI Kinder Künstliche Intelligenz
SOCIALTECH

Meta-KI außer Kontrolle: Freizügige Bilder und Kindeswohlgefährdung

Smart Contracts Deutschland
MONEYTECH

Smart-Contracts: Verpennt Deutschland die nächste Innovation?

Trump Gesundheitsdaten Big Tech
TECH

Trump will private Gesundheitsdaten mit Big Tech teilen

Social Media Verbot Altersgrenze Internet Smartphone Verbot
SOCIAL

Statt Social Media-Verbot: Erwachsene sollten die Schulbank drücken

Mehr anzeigen
Folge uns:
© 2003 - 2025 BASIC thinking GmbH
  • Über uns
  • Mediadaten
  • Impressum
  • Datenschutz

UPDATE abonnieren & mit etwas Glück SONOS gewinnen!

Sonos Era 100 Smart Speaker
Welcome Back!

Sign in to your account

Username or Email Address
Password

Lost your password?