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Streicht Flensburg nun deine Punkte? Das StVO-Debakel rechtlich erklärt

Stoppschild, Stopp, Verkehrszeichen, Verkehrsschild
Pixabay / geralt
geschrieben von Marinela Potor

Nach Einschätzung eines Justizministeriums sind die letzten Fassungen der StVO-Novellen in Deutschland rechtlich ungültig. Gelten würde damit die Fassung von 1970. Demnach wären Handys am Steuer erlaubt und E-Scooter illegal. Bekommst du nun Punkte gestrichen? Geld zurück? Wir erklären die rechtlichen Hintergründe. 

1970 sah es auf deutschen Straßen noch sehr anders aus. Es gab weder Smartphones noch E-Scooter und Anschnallen war auch noch nicht Pflicht.

Es wäre schon seltsam, wenn wieder die Regeln von vor 50 Jahren im Straßenverkehr gelten würden. Doch genau das könnte nun passieren.


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Das Justizministerium in Baden-Württemberg ist nämlich der Meinung, dass die letzten Straßenverkehrs-Ordnungen (StVO) in Deutschland nicht gültig seien. Die letzte rechtlich legitime Fassung stamme aus dem Jahr 1970.

Wieso eigentlich? Und: Was genau bedeutet das nun für Autofahrer?

Zitierfehler: Letzte gültige StVO-Fassung aus 1970?

Die aktuellste StVO-Novelle stammt aus diesem Jahr. Sie trat zum 28. April in Kraft. Darin wurden beispielsweise verschärfte Regelungen und höhere Strafen für Falschparker oder Geschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt.

So haben entsprechend Autofahrer schon aufgrund der Novelle entsprechend Strafzahlungen leisten müssen, Punkte in Flensburg kassiert oder ihren Führerschein verloren.

Nun stellte bereits der ADAC im Juli fest: Die neuen Gesetze aus der StVO waren ungültig, zumindest in Teilen.

Hintergrund war ein Zitierfehler.

Genau genommen geht es um einen Verstoß gegen das Zitiergebot.

Dieses fordert, dass man bei einer Gesetzesänderung die Ermächtigungsgrundlage angibt. Das ist die Rechtsvorschrift, auf die man die Änderung stützt. Dieses Zitiergebot ist auch im Grundgesetz verankert.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu auch bereits in der Vergangenheit entschieden, dass bei der Verletzung des Zitiergebots die gesamte Verordnung nichtig sei.

In der neuen StVO-Verordnung gibt es zwar die korrekte Zitierung für Verwarnungsgelder und Bußgelder. Allerdings hat man dies bei den Fahrverboten versäumt, was bestimmte Strafbestände aus dieser Novelle ungültig macht und möglicherweise sogar die gesamte Novelle, was aber noch nicht klar ist.

Definitiv betroffen wären aber:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h bis 40 km/h außerorts
  • Das nicht-bilden einer Rettungsgasse oder das Befahren der Rettungsgasse
  • gefährliches Abbiegen

Als ob das schon nicht problematisch genug sei, hat nun das Justizministerium in Baden-Württemberg aber, nach Informationen der Neuen Osnabrücker Zeitung, festgestellt: Es ist nicht nur die StVO-Novelle aus 2020, die gegen das Zitiergebot verstößt.

Demnach seien alle Neufassungen seit 2009 von einem derartigen Zitierfehler betroffen und damit eigentlich „unwirksam“. Die letzte rechtlich gültige Fassung zur StVO würde damit aus dem Jahr 1970 stammen.

Theoretisch wären Handys erlaubt und E-Scooter illegal

Diese erlaubt zum Beispiel Handys am Steuer, schreibt keine Gurtpflicht vor und auch E-Scooter wären demnach auf Straßen nicht erlaubt. Auch müssten Kinder nicht in Kindersitzen angeschnallt werden.

Was heißt das nun? Kannst du deinen Führerschein zurückbekommen? Punkte aus Flensburg streichen?

Bislang ist zunächst noch gar nicht klar, ob die Einschätzung der Justizbehörde wirklich zutrifft. Das Ministerium hatte die Bundesregierung um Prüfung gebeten.

Rechtsexperten beim ADAC glauben jedoch nicht, dass die vorletzte Fassung (aus dem Jahr 2013) ungültig sei. Der ADAC wird im Magazin Motorradreisen mit folgender Einschätzung zur Fassung aus 2013 zitiert: „Alle relevanten Ermächtigungsgrundlagen sind dort unseres Erachtens korrekt angeführt.“

Außerdem habe es zahlreiche Gerichtsverfahren zu dieser Version der StVO gegeben, keine davon habe jedoch Zitierfehler angemerkt. So glaubt der ADAC, dass die Rechtsunsicherheit lediglich auf die aktuelle Novelle von 2020 beschränkt sei.

Doch offenbar prüfen derzeit auch verschiedene Bundesländer die Rechtsfassung. Das würde wiederum darauf hindeuten, dass an der Einschätzung aus Baden-Württemberg etwas dran sei.

Eine offizielle Stellungnahme aus dem Bundesverkehrsministerium gibt es dazu bislang noch nicht.

Bekomme ich meinen Führerschein zurück?

Für Autofahrer ist daher vorerst nur eins sicher: Verstöße, die sich explizit auf die vom Zitiergebot betroffenen Neuerungen in der StVO aus diesem Jahr beziehen und in der vorigen Fassung nicht enthalten waren, kannst du definitiv ankreiden.

Falls die Einspruchsfrist (14 Tage) noch nicht abgelaufen ist, kannst du Widerspruch einlegen. Du kannst übrigens auch noch Widerspruch einlegen, wenn du dein Bußgeld schon bezahlt hast, die Einspruchsfrist aber noch nicht abgelaufen ist.

Komplizierter wird es, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist und die Strafe bereits rechtskräftig ist.

Hast du beispielsweise deinen Führerschein verloren, müsstest du ein Gnadengesuch stellen. Das erfordert auch eine sehr ausführliche Begründung, die dann wiederum eingehend geprüft wird. Bis das alles erfolgt, könnte dein Fahrverbot schon wieder aufgehoben sein. Es ist also keine besonders praktische Möglichkeit.

Beschleunigungen, insbesondere wegen Corona, sind wohl nicht sehr wahrscheinlich.

Einige Bundesländer haben aber versprochen, die unrechtmäßigen Bescheide selbst rückgängig zu machen. In dem Fall wirst du deinen Führerschein von den Behörden zurückgeschickt bekommen. Ob das jedoch vor dem Ende deines Fahrverbots erfolgt, ist unklar.

Wichtig: Nur weil die StVO-Novelle unwirksam ist, heißt das nicht, dass dein Fahrverbot nicht gilt.

Bundesländer wollen Bußgelder nicht erstatten

Ähnliches gilt für ein verhängtes Bußgeld.

Ist das Ganze noch nicht rechtskräftig, kannst du Widerspruch einlegen und dann beispielsweise mit schriftlicher Erklärung lediglich das Bußgeld aus der Verordnung von 2013 bezahlen. Beim Falschparken wären das also zum Beispiel 15 Euro statt 55 Euro.

Auch hier gilt das aber nur, solange der Bußgeldbescheid noch nichts rechtskräftig ist.

All dies sind bislang aber lediglich Einschätzungen von Juristen, kein rechtlich bindenden Aussagen. Wie Einzelfälle entschieden werden, ist noch völlig unklar.

Bis es eine neue, rechtskräftige Fassung der StVO gibt, wird darum noch rechtliche Unsicherheit herrschen. Es ist gut möglich, dass Gerichte sich bis dahin mit Autofahrern auseinandersetzen müssen, die nun ihren Führerschein zurückfordern oder Punkte aus Flensburg gestrichen haben möchten.

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Über den Autor

Marinela Potor

Marinela Potor ist Journalistin mit einer Leidenschaft für alles, was mobil ist. Sie selbst pendelt regelmäßig vorwiegend zwischen Europa, Südamerika und den USA hin und her und berichtet über Mobilitäts- und Technologietrends aus der ganzen Welt.